Der Revisionsrekurs der Geschäftsführer der Gesellschaft ist zulässig (SZ 52/41), aber nicht berechtigt.
Soll die Kapitalbasis einer Gesellschaft mbH durch Erhöhung des Stammkapitals erweitert werden, so kann dies auf zweifache Art geschehen, nämlich entweder durch Kapitalerhöhung aus Mitteln
a) der Gesellschaft (Kapitalberichtigung oder sogenannte nominelle Kapitalerhöhung) oder b) der Gesellschafter bzw Dritter (sogenannte effektive Kapitalerhöhung). Bei ersterer wird nicht neues Kapital zugeführt, sondern es werden freie Rücklagen in Stammkapital umgewandelt; die Summe der Mittel, die der Gesellschaft dienen, bleibt dadurch unverändert; es ändert sich aber die rechtliche Ordnung der Eigenmittel (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 469; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 310; Stoll, Die ertragssteuerrechtliche Beurteilung der ordentlichen Kapitalerhöhung in Festschrift Kastner (1972) 491 ff, 494). In der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 beschlossen die Gesellschafter eine effektive Kapitalerhöhung. Da das Stammkapital bei Übernahmspreisen von insgesamt 78,000.000 S um Nominale 5,000.000 S erhöht werden sollte, betrug das zulässige (Reich-Rohrwig aaO, 37; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, § 6 Anm 3 mwN, § 52 Anm 15a; Wünsch, GmbHKomm, § 4 GmbHG Rz 31) Aufgeld (Agio) bei dieser Überpari-Emission 73,000.000 S. Das Agio wird nicht dem Stammkapital zugeschlagen (Wünsch aaO, § 4 GmbHG Rz 31 mwN) und dient bei Kapitalerhöhungen insbesondere der Herstellung der Wertäquivalenz der alten und neuen Stammeinlagen oder auch der Abdeckung von Verlusten (Reich-Rohrwig aaO, 37). Der notariell zu beurkundende Beschluß der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH auf effektive Erhöhung des Stammkapitals ist ein Beschluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages (§ 52 Abs 1 GmbHG), denn das Stammkapital (§ 4 GmbHG) ist ein Essentiale des Gesellschaftsvertrages (Reich-Rohrwig aaO, 469; Gellis-Feil aaO, § 52 Anm 2; Wünsch aaO, § 4 GmbHG Rz 25; Kastner-Doralt-Nowotny aaO, 441). Erst nach Übernahme und Einzahlung der neuen Stammeinlagen ist die Kapitalerhöhung zum Firmenbuch anzumelden (§ 53 GmbHG), um mit ihrer Eintragung im Firmenbuch wirksam zu werden (Reich-Rohrwig aaO, 470; Kastner-Doralt-Nowotny aaO, 441). Durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch wurde auch hier die (tatsächlich durchgeführte) effektive Kapitalerhöhung wirksam.a) der Gesellschaft (Kapitalberichtigung oder sogenannte nominelle Kapitalerhöhung) oder b) der Gesellschafter bzw Dritter (sogenannte effektive Kapitalerhöhung). Bei ersterer wird nicht neues Kapital zugeführt, sondern es werden freie Rücklagen in Stammkapital umgewandelt; die Summe der Mittel, die der Gesellschaft dienen, bleibt dadurch unverändert; es ändert sich aber die rechtliche Ordnung der Eigenmittel (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 469; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 310; Stoll, Die ertragssteuerrechtliche Beurteilung der ordentlichen Kapitalerhöhung in Festschrift Kastner (1972) 491 ff, 494). In der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 beschlossen die Gesellschafter eine effektive Kapitalerhöhung. Da das Stammkapital bei Übernahmspreisen von insgesamt 78,000.000 S um Nominale 5,000.000 S erhöht werden sollte, betrug das zulässige (Reich-Rohrwig aaO, 37; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, Paragraph 6, Anmerkung 3 mwN, Paragraph 52, Anmerkung 15a; Wünsch, GmbHKomm, Paragraph 4, GmbHG Rz 31) Aufgeld (Agio) bei dieser Überpari-Emission 73,000.000 S. Das Agio wird nicht dem Stammkapital zugeschlagen (Wünsch aaO, Paragraph 4, GmbHG Rz 31 mwN) und dient bei Kapitalerhöhungen insbesondere der Herstellung der Wertäquivalenz der alten und neuen Stammeinlagen oder auch der Abdeckung von Verlusten (Reich-Rohrwig aaO, 37). Der notariell zu beurkundende Beschluß der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH auf effektive Erhöhung des Stammkapitals ist ein Beschluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 52, Absatz eins, GmbHG), denn das Stammkapital (Paragraph 4, GmbHG) ist ein Essentiale des Gesellschaftsvertrages (Reich-Rohrwig aaO, 469; Gellis-Feil aaO, Paragraph 52, Anmerkung 2; Wünsch aaO, Paragraph 4, GmbHG Rz 25; Kastner-Doralt-Nowotny aaO, 441). Erst nach Übernahme und Einzahlung der neuen Stammeinlagen ist die Kapitalerhöhung zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 53, GmbHG), um mit ihrer Eintragung im Firmenbuch wirksam zu werden (Reich-Rohrwig aaO, 470; Kastner-Doralt-Nowotny aaO, 441). Durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch wurde auch hier die (tatsächlich durchgeführte) effektive Kapitalerhöhung wirksam.
Der Beschluß der Gesellschafter - als Rechtshandlung, die auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Willen der Gesellschaft gerichtet ist (Koppensteiner in Rowedder, GmbHG2, § 47 dGmbHG Rz 3, 6; Hüffer in Hachenburg, GmbHG8, § 47 dGmbHG Rz 36) - in der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991, das Nominale der Kapitalerhöhung statt mit 5,000.000 S mit 20,000.000 S zu bestimmen, demgemäß das Agio entsprechend zu verringern, unabhängig vom gleichbleibenden Willen der Gesellschafter, einen Barbetrag von 78,000.000 S der Gesellschaft zuzuführen, stellt keine "Berichtigung" eines in der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 unterlaufenen Schreib- oder Rechenfehlers dar, sondern ist Ausdruck einer zulässigen Willensänderung der Gesellschafter, wie der Revisionsrekurs auch selbst zu erkennen gibt. Denn wie erstmals im Revisionsrekurs ausgeführt wird, war Beweggrund für die Beteiligung der C***** an der Gesellschaft die Einbringung dieser Beteiligung zum Stichtag 31. März 1991 in die "100 %-ige Muttergesellschaft" der C***** unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art I Abs 1 lit e StruktVG ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Muttergesellschaft und einer unmittelbar hierauf zu erfolgenden Abtretung eines 26 %igen Anteiles an der C***** an ein weiteres Unternehmen und eine Voraussetzung nach dem StruktVG eine wesentliche Beteiligung; diese werde bei Beteiligung mit einem Nominale von 3,423.000 S nicht erreicht, sondern erst mit einem Nominale von 18,423.000 S. Versehentlich sei nur eine 6 %ige Beteiligung geschaffen worden, wogegen als wesentlich eine mindestens 25 %ige Beteiligung verlangt werde. Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 war somit inhaltlich eine Änderung des satzungsändernden Beschlusses vom 18. März 1991, dessen abgabenrechtliche Folgen offenbar als wirtschaftlich kontraproduktiv erkannt wurden.Der Beschluß der Gesellschafter - als Rechtshandlung, die auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Willen der Gesellschaft gerichtet ist (Koppensteiner in Rowedder, GmbHG2, Paragraph 47, dGmbHG Rz 3, 6; Hüffer in Hachenburg, GmbHG8, Paragraph 47, dGmbHG Rz 36) - in der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991, das Nominale der Kapitalerhöhung statt mit 5,000.000 S mit 20,000.000 S zu bestimmen, demgemäß das Agio entsprechend zu verringern, unabhängig vom gleichbleibenden Willen der Gesellschafter, einen Barbetrag von 78,000.000 S der Gesellschaft zuzuführen, stellt keine "Berichtigung" eines in der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 unterlaufenen Schreib- oder Rechenfehlers dar, sondern ist Ausdruck einer zulässigen Willensänderung der Gesellschafter, wie der Revisionsrekurs auch selbst zu erkennen gibt. Denn wie erstmals im Revisionsrekurs ausgeführt wird, war Beweggrund für die Beteiligung der C***** an der Gesellschaft die Einbringung dieser Beteiligung zum Stichtag 31. März 1991 in die "100 %-ige Muttergesellschaft" der C***** unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch eins, Absatz eins, Litera e, StruktVG ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Muttergesellschaft und einer unmittelbar hierauf zu erfolgenden Abtretung eines 26 %igen Anteiles an der C***** an ein weiteres Unternehmen und eine Voraussetzung nach dem StruktVG eine wesentliche Beteiligung; diese werde bei Beteiligung mit einem Nominale von 3,423.000 S nicht erreicht, sondern erst mit einem Nominale von 18,423.000 S. Versehentlich sei nur eine 6 %ige Beteiligung geschaffen worden, wogegen als wesentlich eine mindestens 25 %ige Beteiligung verlangt werde. Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 war somit inhaltlich eine Änderung des satzungsändernden Beschlusses vom 18. März 1991, dessen abgabenrechtliche Folgen offenbar als wirtschaftlich kontraproduktiv erkannt wurden.
Die am 12. April 1991 im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderung der effektiven Kapitalerhöhung war gemäß § 49 Abs 2 GmbHG konstitutiv. Nach einheitlicher und von den Rechtsmittelwerbern auch nicht in Frage gestellter Auffassung ist eine nach der Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch vorgenommene Änderung eines Gesellschafterbeschlusses eine neue Satzungsänderung, deren Eintragung wiederum nur unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen oder statutarischen Voraussetzungen erfolgen kann (Reich-Rohrwig aaO, 435; Priester in Scholz7, Kommentar zum GmbH-Gesetz, § 53 dGmbHG Rz 183, § 55 dGmbHG Rz 35; vgl auch Schiemer, Handkommentar zum AktG2 § 149 AktG Anm 2.2). Entsprechend dem Vorbringen der Geschäftsführer der Gesellschaft und der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachengrundlage war bei Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 12. April 1991 im Firmenbuch der Übernahmspreis von 78,000.000 S (Nominale und Agio) bereits zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Dem entspricht, daß die Anmeldung der Kapitalerhöhung wie bei der Gesellschaftsgründung die sogenannte "§ 10-Erklärung" zu enthalten hat (Reich-Rohrwig aaO, 494). Zutreffend ging die zweite Instanz daher davon aus, daß der neuerliche Generalversammlungsbeschluß vom 6. Juni 1991 inhaltlich die Verwendung von Gesellschaftsmitteln - und nicht von Mitteln von Gesellschaftern (oder Dritten) - zur Kapitalerhöhung anstrebte und damit anders als bei dem auf effektive Kapitalerhöhung gerichteten Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 nunmehr nur eine Kapitalberichtigung anstreben konnte.Die am 12. April 1991 im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderung der effektiven Kapitalerhöhung war gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG konstitutiv. Nach einheitlicher und von den Rechtsmittelwerbern auch nicht in Frage gestellter Auffassung ist eine nach der Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch vorgenommene Änderung eines Gesellschafterbeschlusses eine neue Satzungsänderung, deren Eintragung wiederum nur unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen oder statutarischen Voraussetzungen erfolgen kann (Reich-Rohrwig aaO, 435; Priester in Scholz7, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Paragraph 53, dGmbHG Rz 183, Paragraph 55, dGmbHG Rz 35; vergleiche auch Schiemer, Handkommentar zum AktG2 Paragraph 149, AktG Anmerkung 2.2). Entsprechend dem Vorbringen der Geschäftsführer der Gesellschaft und der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachengrundlage war bei Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 12. April 1991 im Firmenbuch der Übernahmspreis von 78,000.000 S (Nominale und Agio) bereits zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Dem entspricht, daß die Anmeldung der Kapitalerhöhung wie bei der Gesellschaftsgründung die sogenannte "§ 10-Erklärung" zu enthalten hat (Reich-Rohrwig aaO, 494). Zutreffend ging die zweite Instanz daher davon aus, daß der neuerliche Generalversammlungsbeschluß vom 6. Juni 1991 inhaltlich die Verwendung von Gesellschaftsmitteln - und nicht von Mitteln von Gesellschaftern (oder Dritten) - zur Kapitalerhöhung anstrebte und damit anders als bei dem auf effektive Kapitalerhöhung gerichteten Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. März 1991 nunmehr nur eine Kapitalberichtigung anstreben konnte.
Nach § 1 KapitalberichtigungsG BGBl 1967/171 (KapBG) - die Änderungen durch Art IV des RLG BGBl 1990/475 sind hier noch unanwendbar - unterliegen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stets dem KapBG, ein "Verzicht" auf dessen Vorschriften und die bloße Anwendung des GmbHG für Kapitalberichtigungen ist nicht zulässig. Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 kann daher inhaltlich nur als solcher auf Kapitalberichtigung angesehen werden. Entgegen § 3 Abs 4 KapBG stehen die neuen Anteilsrechte den Gesellschaftern nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu, sodaß der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 nichtig ist (Reich-Rohrwig aaO, 471, 490) und daher schon deshalb nicht zu einer Eintragung im Firmenbuch führen kann (Reich-Rohrwig aaO, 510), ohne daß das Vorliegen der übrigen, auch im Rechtsmittel verneinten Voraussetzungen nach dem KapBG geprüft werden müßte.Nach Paragraph eins, KapitalberichtigungsG BGBl 1967/171 (KapBG) - die Änderungen durch Artikel römisch vier, des RLG BGBl 1990/475 sind hier noch unanwendbar - unterliegen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stets dem KapBG, ein "Verzicht" auf dessen Vorschriften und die bloße Anwendung des GmbHG für Kapitalberichtigungen ist nicht zulässig. Der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 kann daher inhaltlich nur als solcher auf Kapitalberichtigung angesehen werden. Entgegen Paragraph 3, Absatz 4, KapBG stehen die neuen Anteilsrechte den Gesellschaftern nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu, sodaß der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. Juni 1991 nichtig ist (Reich-Rohrwig aaO, 471, 490) und daher schon deshalb nicht zu einer Eintragung im Firmenbuch führen kann (Reich-Rohrwig aaO, 510), ohne daß das Vorliegen der übrigen, auch im Rechtsmittel verneinten Voraussetzungen nach dem KapBG geprüft werden müßte.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.