Aus den Entscheidungsgründen:
Der festgestellte Sachverhalt reicht zur rechtlichen Beurteilung der Sache aus. In der Vereinbarung, daß der über die Barzahlung hinausgehende Teil des Kaufpreises durch Überlassung einer der Beklagten gehörigen bei der Firma P befindliche Maschine "R" abgegolten werden sollte, liegt eine Anweisung der Beklagten zur Tilgung ihrer Schuld beim Kläger, der dabei in die Leistung durch den Angewiesenen einwilligte. Aus einer solchen Anweisung zur Zahlung entstand für den Kläger primär die Verpflichtung, einen Einziehungsversuch zu Unternehmen (Klang[2] VI 329 f). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß die Maschine bei der Firma P abzuholen hatte, wurde zwar in der Berufung bekämpft, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung nahm, doch ist diese Tatfrage nicht entscheidend. Dies deshalb, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz keine Prozeßbehauptungen in der Richtung vorbrachte, die Beklagte sei nach der Vereinbarung verpflichtet gewesen, für die Überstellung der Maschine an ihn zu sorgen. Er vertrat lediglich die Rechtsansicht, es handle sich um eine Bringschuld der Beklagten, was in dieser Form aber nicht zutrifft. Bei Auslegung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers vor dem Erstgericht ist nicht etwa von der Fassung des richterlichen Beweisbeschlusses auszugehen, sondern von der Protokollierung des Vorbringens des Klägers. Das von ihm nicht widersprochene Protokoll macht gemäß § 215 Abs 1 ZPO diesbezüglich vollen Beweis.Der festgestellte Sachverhalt reicht zur rechtlichen Beurteilung der Sache aus. In der Vereinbarung, daß der über die Barzahlung hinausgehende Teil des Kaufpreises durch Überlassung einer der Beklagten gehörigen bei der Firma P befindliche Maschine "R" abgegolten werden sollte, liegt eine Anweisung der Beklagten zur Tilgung ihrer Schuld beim Kläger, der dabei in die Leistung durch den Angewiesenen einwilligte. Aus einer solchen Anweisung zur Zahlung entstand für den Kläger primär die Verpflichtung, einen Einziehungsversuch zu Unternehmen (Klang[2] römisch sechs 329 f). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß die Maschine bei der Firma P abzuholen hatte, wurde zwar in der Berufung bekämpft, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung nahm, doch ist diese Tatfrage nicht entscheidend. Dies deshalb, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz keine Prozeßbehauptungen in der Richtung vorbrachte, die Beklagte sei nach der Vereinbarung verpflichtet gewesen, für die Überstellung der Maschine an ihn zu sorgen. Er vertrat lediglich die Rechtsansicht, es handle sich um eine Bringschuld der Beklagten, was in dieser Form aber nicht zutrifft. Bei Auslegung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers vor dem Erstgericht ist nicht etwa von der Fassung des richterlichen Beweisbeschlusses auszugehen, sondern von der Protokollierung des Vorbringens des Klägers. Das von ihm nicht widersprochene Protokoll macht gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO diesbezüglich vollen Beweis.
In dem in der Folge tatsächlich eingetretenen Fall der Nichthonorierung durch den Angewiesenen besteht für den Anweisungsempfänger, der wie der Kläger die Anweisung angenommen hat, die weitere Verpflichtung, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben, bei sonstiger Haftung für verschuldeten Schaden (Klang[2] VI 330). Dieser Verpflichtung ist aber der Kläger nicht nachgekommen. Er unterließ eine Verständigung der Beklagten von der Erfolglosigkeit seiner Einziehungsversuche und wandte sich an sie erst dann, als ihm bei seinem letzten Versuch im August 1968 der eingetretene Verlust der Maschine bekannt wurde. Diese Saumsal des Klägers muß als sein eigenes Verschulden an dem Verlust der Leistung gewertet werden, das es ihm verwehrt, auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückzugreifen.In dem in der Folge tatsächlich eingetretenen Fall der Nichthonorierung durch den Angewiesenen besteht für den Anweisungsempfänger, der wie der Kläger die Anweisung angenommen hat, die weitere Verpflichtung, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben, bei sonstiger Haftung für verschuldeten Schaden (Klang[2] römisch sechs 330). Dieser Verpflichtung ist aber der Kläger nicht nachgekommen. Er unterließ eine Verständigung der Beklagten von der Erfolglosigkeit seiner Einziehungsversuche und wandte sich an sie erst dann, als ihm bei seinem letzten Versuch im August 1968 der eingetretene Verlust der Maschine bekannt wurde. Diese Saumsal des Klägers muß als sein eigenes Verschulden an dem Verlust der Leistung gewertet werden, das es ihm verwehrt, auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückzugreifen.
Bei dieser Rechtslage ist auf die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angeschnittene Frage, es habe sich bei dem Teilkaufpreis von 8000 S um einen versteckten Rabatt gehandelt, nicht weiter einzugehen.
Das auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruhende angefochtene Urteil war somit i S der Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern.