Rechtssatz RS0033076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033076
Entscheidungsdatum
21.10.1970
Rechtssatz
Der Anweisungsempfänger, der die Anweisung angenommen hat, ist verpflichtet, bei Verweigerung der Leistung durch den Angewiesenen, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben. Bei Unterlassung dieser Anzeige haftet er für den dadurch verschuldeten Schaden und er kann auf das Valutaverhältnis nicht zurückgreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033076
Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0060OB00170_7000000_001