Die Revision der Klägerin ist zulässig; sie ist teilweise auch berechtigt. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten ist verspätet.
1. Das Berufungsgericht hat zwar über Antrag der Klägerin seinen Zulassungsausspruch dahin abgeändert, dass die Revision für zulässig erklärt wird; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat es jedoch nicht vorgenommen. Da der Kläger sein mehrteiliges Klagebegehren mit insgesamt 7.500 EUR bewertet hat und im Berufungsverfahren das gesamte Klagebegehren strittig war, kann jedoch zwangslos von einem 4.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgegangen werden. Einer Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedurfte es daher nicht.1. Das Berufungsgericht hat zwar über Antrag der Klägerin seinen Zulassungsausspruch dahin abgeändert, dass die Revision für zulässig erklärt wird; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat es jedoch nicht vorgenommen. Da der Kläger sein mehrteiliges Klagebegehren mit insgesamt 7.500 EUR bewertet hat und im Berufungsverfahren das gesamte Klagebegehren strittig war, kann jedoch zwangslos von einem 4.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgegangen werden. Einer Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bedurfte es daher nicht.
2. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 31. 5. 2007, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin geändert wurde, dass die Revision zugelassen wird, wurde dem Beklagtenvertreter am 15. 6. 2007 und dem Nebenintervenientenvertreter am 18. 6. 2007 zugestellt. Gemäß § 507 Abs 2 Z 2 ZPO begannen an diesen Tagen die (vierwöchigen) Fristen zur Beantwortung der Revision des Klägers zu laufen (§§ 124, 125 ZPO; fristenauslösendes Ereignis [vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 124-126 Rz 1]). Die Frist für den Beklagten endete damit am 13. 7. 2007, jene für die Nebenintervenientin würde - unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit - hingegen erst am 24. 9. 2007 enden. Die Revisionsbeantwortungen wurden vom Beklagtenvertreter am 13. 7. 2007 und vom Nebenintervenientenvertreter am 16. 7. 2007 zur Post gegeben, als Adressatgericht jedoch jeweils entgegen § 507 Abs 3 Z 1 ZPO (vgl auch 10 Ob 51/03b) das Erst- und nicht das Berufungsgericht angegeben. Dort langte die Revisionsbeantwortung des Beklagten erst am 20. 7. 2007 ein; der Tag des Einlangens der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin beim Berufungsgericht lässt sich dem Akt hingegen nicht entnehmen.2. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 31. 5. 2007, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin geändert wurde, dass die Revision zugelassen wird, wurde dem Beklagtenvertreter am 15. 6. 2007 und dem Nebenintervenientenvertreter am 18. 6. 2007 zugestellt. Gemäß Paragraph 507, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO begannen an diesen Tagen die (vierwöchigen) Fristen zur Beantwortung der Revision des Klägers zu laufen (Paragraphen 124, 125, ZPO; fristenauslösendes Ereignis [vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 124 -, 126, Rz 1]). Die Frist für den Beklagten endete damit am 13. 7. 2007, jene für die Nebenintervenientin würde - unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit - hingegen erst am 24. 9. 2007 enden. Die Revisionsbeantwortungen wurden vom Beklagtenvertreter am 13. 7. 2007 und vom Nebenintervenientenvertreter am 16. 7. 2007 zur Post gegeben, als Adressatgericht jedoch jeweils entgegen Paragraph 507, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO vergleiche auch 10 Ob 51/03b) das Erst- und nicht das Berufungsgericht angegeben. Dort langte die Revisionsbeantwortung des Beklagten erst am 20. 7. 2007 ein; der Tag des Einlangens der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin beim Berufungsgericht lässt sich dem Akt hingegen nicht entnehmen.
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war als verspätet zurückzuweisen; zufolge der unrichtigen Adressierung reichte zur Fristwahrung die (im Hinblick auf § 89 GOG an sich fristgerecht) erfolgte Postaufgabe nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen beim Berufungsgericht erforderlich gewesen (Gitschthaler, aaO Rz 14; 10 Ob 51/03b); der 20. 7. 2007 lag bereits außerhalb der Revisionsbeantwortungsfrist. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin ist hingegen fristgerecht, weil die Frist bis zum heutigen Tag noch nicht abgelaufen ist.Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war als verspätet zurückzuweisen; zufolge der unrichtigen Adressierung reichte zur Fristwahrung die (im Hinblick auf Paragraph 89, GOG an sich fristgerecht) erfolgte Postaufgabe nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen beim Berufungsgericht erforderlich gewesen (Gitschthaler, aaO Rz 14; 10 Ob 51/03b); der 20. 7. 2007 lag bereits außerhalb der Revisionsbeantwortungsfrist. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin ist hingegen fristgerecht, weil die Frist bis zum heutigen Tag noch nicht abgelaufen ist.
3. Die Klägerin strebt im Revisionsverfahren nur mehr die Verpflichtung des Beklagten einerseits zur Entfernung der im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 362/34 und 362/26 errichteten etwa 20 m langen Absperrung, diese bestehend aus Eisenstäben, einem rot-weiß-roten Absperrband und der Tafel „Grenzpunkt WGK I, 4727", und andererseits zur Unterlassung von Maßnahmen an, durch welche der freie Durchgang und die freie Zufahrt der Klägerin vom Grundstück 362/34 zum Grundstück 362/26 bzw umgekehrt gehindert werden. Das Berufungsgericht hat diese Begehren mit der Begründung abgewiesen, zumindest zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz befinde sich nunmehr im Bereich zwischen den beiden Grundstücken ein von der Nebenintervenientin errichteter Zaun; dies bedeute, dass die vom Beklagten errichtete Absperrung nicht mehr vorhanden ist. Die von der Nebenintervenientin errichtete Absperrung verhindere die Errichtung einer neuerlichen Absperrung durch den Beklagten jedenfalls. Aufgrund der zwischenzeitigen Entfernung der vom Beklagten errichteten Absperrung könne einerseits das Entfernungsbegehren der Klägerin nicht mehr erfüllt werden, andererseits bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil es aufgrund der Entfernung denkunmöglich sei, dass der Beklagte selbst gleichgeartete Handlungen setzen könnte.3. Die Klägerin strebt im Revisionsverfahren nur mehr die Verpflichtung des Beklagten einerseits zur Entfernung der im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 362/34 und 362/26 errichteten etwa 20 m langen Absperrung, diese bestehend aus Eisenstäben, einem rot-weiß-roten Absperrband und der Tafel „Grenzpunkt WGK römisch eins, 4727", und andererseits zur Unterlassung von Maßnahmen an, durch welche der freie Durchgang und die freie Zufahrt der Klägerin vom Grundstück 362/34 zum Grundstück 362/26 bzw umgekehrt gehindert werden. Das Berufungsgericht hat diese Begehren mit der Begründung abgewiesen, zumindest zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz befinde sich nunmehr im Bereich zwischen den beiden Grundstücken ein von der Nebenintervenientin errichteter Zaun; dies bedeute, dass die vom Beklagten errichtete Absperrung nicht mehr vorhanden ist. Die von der Nebenintervenientin errichtete Absperrung verhindere die Errichtung einer neuerlichen Absperrung durch den Beklagten jedenfalls. Aufgrund der zwischenzeitigen Entfernung der vom Beklagten errichteten Absperrung könne einerseits das Entfernungsbegehren der Klägerin nicht mehr erfüllt werden, andererseits bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, weil es aufgrund der Entfernung denkunmöglich sei, dass der Beklagte selbst gleichgeartete Handlungen setzen könnte.
4.1. Das Erstgericht hat zwar unter anderem die Feststellung getroffen, die Nebenintervenientin habe nach dem Einsetzen der Eisenstangen, dem Anbringen von Absperrbändern und dem Abschneiden des „auf die Straße" [auf das Grundstück 362/26] ragenden Grünbewuchses einen Zaun errichtet. Den Feststellungen ist aber nicht entnehmbar, dass dabei auch die vom Beklagten errichtete Absperrung komplett entfernt worden wäre. Derartiges ist auch den Parteienbehauptungen nicht zu entnehmen. Vor dem Erstgericht hat dazu einerseits der Beklagte selbst ausgesagt, dass „auch heute noch ein Teil von etwa 10 cm des Absperrbands an einer Eisenstange befestigt" sei (AS 239 unten); der Ehegatte der Klägerin andererseits meinte als Zeuge, es seien ein Zaun errichtet (AS 225 unten) und die Eisenstangen, die Absperrungen und auch die Tafel entfernt worden (AS 227, vorletzter Absatz).
Das Berufungsgericht hat somit seiner Entscheidung über das Entfernungsbegehren einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der so vom Erstgericht nicht festgestellt worden war und für den es widersprüchliche Beweisgrundlagen gibt. Es hat diese Frage - mangels Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - mit den Parteien auch nicht erörtert und letztlich auch übersehen, dass seine Begründung von keinerlei Prozessvorbringen der Parteien getragen wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher unbeachtlich; der von ihm gewählte Klagsabweisungsgrund trägt nicht.
4.2. Die Nebenintervenientin bestreitet im Revisionsverfahren die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht weiter, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB der Störer selbst dann unmittelbar belangt werden könne, wenn er im fremden Interesse, in Vertretung oder auf Veranlassung eines Dritten gehandelt hat, und dass daher die Passivlegitimation des Beklagten gegeben sei. Dies entspricht auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl etwa Hofmann in Rummel, ABGB² [2000] § 523 Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung; ebenso wohl Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB³ [2005] § 523 Rz 16 [arg: „jeder Störer"]).4.2. Die Nebenintervenientin bestreitet im Revisionsverfahren die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht weiter, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, 2. Fall ABGB der Störer selbst dann unmittelbar belangt werden könne, wenn er im fremden Interesse, in Vertretung oder auf Veranlassung eines Dritten gehandelt hat, und dass daher die Passivlegitimation des Beklagten gegeben sei. Dies entspricht auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche etwa Hofmann in Rummel, ABGB² [2000] Paragraph 523, Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung; ebenso wohl Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 523, Rz 16 [arg: „jeder Störer"]).
Aber auch die Servitutenklage gemäß § 523 1. Fall ABGB kann gegen jeden Dritten gerichtet werden, der eine servitutsgemäße Nutzung hindert oder stört (RIS-Justiz RS0012106, RS0101793; Hofmann, aaO Rz 7; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 523 Rz 6). Damit trägt aber auch der vom Erstgericht gewählte Klagsabweisungsgrund, der Beklagte habe im Auftrag der Nebenintervenientin gehandelt, nicht.Aber auch die Servitutenklage gemäß Paragraph 523, 1. Fall ABGB kann gegen jeden Dritten gerichtet werden, der eine servitutsgemäße Nutzung hindert oder stört (RIS-Justiz RS0012106, RS0101793; Hofmann, aaO Rz 7; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 523, Rz 6). Damit trägt aber auch der vom Erstgericht gewählte Klagsabweisungsgrund, der Beklagte habe im Auftrag der Nebenintervenientin gehandelt, nicht.
4.3. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Beklagte die inkriminierte Absperrung auf dem Grundstück 362/34 der Klägerin errichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich somit bei der vorliegenden Klage nicht um eine Eigentumsfreiheitsklage, sondern um eine Servitutenklage, hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz doch ausdrücklich auf ihr Recht auf freien Durchgang und freie Zufahrt vom Grundstück 362/34 zum Grundstück 362/26 und umgekehrt aufgrund eines abgeschlossenen Nutzungs- und Dienstbarkeitsvertrags bzw Kaufvertrags berufen (AS 49). Dies haben sowohl der Beklagte (ON 18) als auch die Nebenintervenientin (AS 89) ausdrücklich bestritten. Da die Vorinstanzen dazu - ausgehend von ihren unrichtigen Rechtsansichten - keinerlei Feststellungen getroffen haben, waren ihre Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung insoweit aufzutragen, als dem Beklagten die Entfernung der von ihm errichteten Absperrung und der Tafel „Grenzpunkt WGK I, 4727" aufgetragen werden soll.4.3. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Beklagte die inkriminierte Absperrung auf dem Grundstück 362/34 der Klägerin errichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich somit bei der vorliegenden Klage nicht um eine Eigentumsfreiheitsklage, sondern um eine Servitutenklage, hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz doch ausdrücklich auf ihr Recht auf freien Durchgang und freie Zufahrt vom Grundstück 362/34 zum Grundstück 362/26 und umgekehrt aufgrund eines abgeschlossenen Nutzungs- und Dienstbarkeitsvertrags bzw Kaufvertrags berufen (AS 49). Dies haben sowohl der Beklagte (ON 18) als auch die Nebenintervenientin (AS 89) ausdrücklich bestritten. Da die Vorinstanzen dazu - ausgehend von ihren unrichtigen Rechtsansichten - keinerlei Feststellungen getroffen haben, waren ihre Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung insoweit aufzutragen, als dem Beklagten die Entfernung der von ihm errichteten Absperrung und der Tafel „Grenzpunkt WGK römisch eins, 4727" aufgetragen werden soll.
5.1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den von der Nebenintervenientin zwischenzeitig errichteten Zaun hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Wiederholungsgefahr verneint; es sei aufgrund dieses Zauns denkunmöglich, dass der Beklagte selbst gleichartige Wiederholungshandlungen setzen könnte. Diesen Ausführungen liegt - im Gegensatz zum Entfernungsbegehren (4.) - auch ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten zugrunde (AS 247 unten), den für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Beweislast trifft (stRsp, s etwa 6 Ob 62/02i = MietSlg 54.624 mwN; ebenso Rechberger in Rechberger, ZPO³ [2006] § 406 Rz 14 mwN). Das Erstgericht hat zwar die Aufnahme des für die erwähnte Behauptung angebotenen Beweises abgelehnt; in das Beweisverfahren Eingang gefunden haben jedoch die Lichtbilder Beilage ./XI, die den errichteten Zaun zeigen (ihre ursprüngliche Behauptung, die Lichtbilder zeigten gar nicht den „klagsgegenständlichen" Grundstücksteil [AS 247 oben], hat die Klägerin letztlich nicht aufrecht erhalten [AS 247 unten]).5.1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den von der Nebenintervenientin zwischenzeitig errichteten Zaun hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Wiederholungsgefahr verneint; es sei aufgrund dieses Zauns denkunmöglich, dass der Beklagte selbst gleichartige Wiederholungshandlungen setzen könnte. Diesen Ausführungen liegt - im Gegensatz zum Entfernungsbegehren (4.) - auch ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten zugrunde (AS 247 unten), den für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Beweislast trifft (stRsp, s etwa 6 Ob 62/02i = MietSlg 54.624 mwN; ebenso Rechberger in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 406, Rz 14 mwN). Das Erstgericht hat zwar die Aufnahme des für die erwähnte Behauptung angebotenen Beweises abgelehnt; in das Beweisverfahren Eingang gefunden haben jedoch die Lichtbilder Beilage ./XI, die den errichteten Zaun zeigen (ihre ursprüngliche Behauptung, die Lichtbilder zeigten gar nicht den „klagsgegenständlichen" Grundstücksteil [AS 247 oben], hat die Klägerin letztlich nicht aufrecht erhalten [AS 247 unten]).
Aus diesen Lichtbildern kann nun zwangslos geschlossen werden, dass dadurch der freie Durchgang und die freie Zufahrt vom Grundstück 362/34 zum Grundstück 362/26 und umgekehrt verhindert werden; weiterer Maßnahmen des Beklagten bedarf es hiefür nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher unbedenklich. Damit fehlt es aber tatsächlich an der Wiederholungsgefahr.
5.2. Die Klägerin hält dem nun in ihrer Revision entgegen, ein Wegfall der Wiederholungsgefahr könne nicht dadurch bewirkt werden, dass ein Dritter „eine gleiche Rechtsanmaßung" vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung einer echten Unterlassungsklage, dass ein Zustand fortdauert, der dem Kläger keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet; dabei genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Rechberger, aaO). Maßgeblich ist dabei, ob die Wiederholungsgefahr objektiv noch weiterbesteht. Sie ist also nur anzunehmen, wenn ein Verstoß an sich noch möglich ist und sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr aus einer Sinnesänderung des Beklagten ergeben soll (4 Ob 281/04h = ÖBl 2005/39 [Gamerith]); kann es hingegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einem Verstoß gar nicht mehr kommen, besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037664). Ob Wiederholungsgefahr in diesem Sinn besteht, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (4 Ob 5/05x = ÖBl-LS 2005/99); einem Unterlassungsbegehren kann daher nur stattgegeben werden, wenn die Wiederholungsgefahr noch in diesem Zeitpunkt weiterbesteht (4 Ob 355/80 = ÖBl 1981, 102; 4 Ob 281/04h). Da der Beklagte bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine Wiederholung seines Verhaltens tatsächlich nicht setzen konnte (s 5.1.), hat das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren (auch) zu Punkt 1. der Klage zu Recht abgewiesen. Insofern war daher der Revision der Erfolg zu versagen.5.2. Die Klägerin hält dem nun in ihrer Revision entgegen, ein Wegfall der Wiederholungsgefahr könne nicht dadurch bewirkt werden, dass ein Dritter „eine gleiche Rechtsanmaßung" vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung einer echten Unterlassungsklage, dass ein Zustand fortdauert, der dem Kläger keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet; dabei genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe vergleiche die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Rechberger, aaO). Maßgeblich ist dabei, ob die Wiederholungsgefahr objektiv noch weiterbesteht. Sie ist also nur anzunehmen, wenn ein Verstoß an sich noch möglich ist und sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr aus einer Sinnesänderung des Beklagten ergeben soll (4 Ob 281/04h = ÖBl 2005/39 [Gamerith]); kann es hingegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einem Verstoß gar nicht mehr kommen, besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037664). Ob Wiederholungsgefahr in diesem Sinn besteht, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (4 Ob 5/05x = ÖBl-LS 2005/99); einem Unterlassungsbegehren kann daher nur stattgegeben werden, wenn die Wiederholungsgefahr noch in diesem Zeitpunkt weiterbesteht (4 Ob 355/80 = ÖBl 1981, 102; 4 Ob 281/04h). Da der Beklagte bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine Wiederholung seines Verhaltens tatsächlich nicht setzen konnte (s 5.1.), hat das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren (auch) zu Punkt 1. der Klage zu Recht abgewiesen. Insofern war daher der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.