Begründung:
Mit ihrer am 11. 4. 2003 eingebrachten, mit 9. 4. 2003 datierten, als "(Bauverbots- und Unterlassungs-)Klage" bezeichneten Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss einer näher bezeichneten Brücke über den Mauerbach sowie sonstige zu einer Schädigung dieser Brücke führende Handlungen zu unterlassen. Die Kläger behaupten, Mit- und Wohnungseigentümer einer auf der einen Bachseite gelegenen Liegenschaft zu sein, die von der Brücke mit einem Wiesengrundstück auf der anderen Bachseite verbunden wird, dessen bücherliche Eigentümerin die Beklagte sei. An diesem Wiesengrundstück stehe den Klägern die Dienstbarkeit der Benützung als Liegewiese zu. Diese ihrem Rechtsvorgänger eingeräumte Dienstbarkeit sei zunächst auch verbüchert gewesen, jedoch aufgrund einer irrtümlich und zu Unrecht erteilten Zustimmung ihres Rechtsvorgängers gelöscht worden. Die Brücke sei Anfang der Achtzigerjahre von der Gemeinde Mauerbach als damalige Eigentümerin des mit der Servitut belasteten Wiesengrundstückes errichtet worden. Die Brücke diene den Klägern zur Ausübung des Servitutsrechts und sei hiefür unerlässlich. Die Kläger hätten bereits in den Achtzigerjahren beim Aufgang zur Brücke einen Maschendrahtzaun mit einem versperrbaren Tor errichtet, zu dem ausschließlich sie und die übrigen Wohnungseigentümer einen Schlüssel besäßen. Die Brücke befinde sich seit Jahrzehnten in ihrem ruhigen Besitz und werde von ihnen regelmäßig benützt. Die Beklagte habe ungeachtet des Benützungs- bzw Servitutsrechtes der Kläger an der Liegenschaft die Bewilligung des Abbruches der im Besitz der Kläger befindlichen Brücke und die Errichtung einer neuen Brücke beantragt, die jedoch zur Ausübung der Dienstbarkeit nicht geeignet sei. Die Einwendungen der Kläger gegen das Bauvorhaben seien mit Bescheid vom 20. 11. 2002 mit der Begründung abgewiesen worden, dass keine Nachbarrechte betroffen seien. Dagegen hätten die Kläger Berufung erhoben und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt. Die Beklagte habe jedoch am 9. 4. 2003 mit den Abrissarbeiten und den Bauarbeiten zur Errichtung der neuen Brücke begonnen. Es drohe daher die Verletzung des Besitzes und des Nutzungsrechts der Kläger an der Brücke sowie des Servitutsrechts am Wiesengrundstück. Darüber hinaus bestehe auch deshalb ein Eingriff in die Besitzrechte der Kläger, weil die Brücke auf der in ihrem Mitbesitz und Miteigentum stehenden Liegenschaft befestigt sei und nicht ohne Beeinträchtigung ihres Besitzes abgerissen werden könne. Das Fehlen der Brücke würde sohin ihr Besitzrecht jedenfalls beeinträchtigen. Die Beklagte sei daher gemäß den §§ 340, 342 ABGB und darüber hinaus aufgrund des Besitzrechts der Kläger an ihrer im Miteigentum stehenden Liegenschaft und ihres Servitutsrechts an der gegenüberliegenden Wiese zur Unterlassung des Abrisses der Brücke und zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet.Mit ihrer am 11. 4. 2003 eingebrachten, mit 9. 4. 2003 datierten, als "(Bauverbots- und Unterlassungs-)Klage" bezeichneten Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss einer näher bezeichneten Brücke über den Mauerbach sowie sonstige zu einer Schädigung dieser Brücke führende Handlungen zu unterlassen. Die Kläger behaupten, Mit- und Wohnungseigentümer einer auf der einen Bachseite gelegenen Liegenschaft zu sein, die von der Brücke mit einem Wiesengrundstück auf der anderen Bachseite verbunden wird, dessen bücherliche Eigentümerin die Beklagte sei. An diesem Wiesengrundstück stehe den Klägern die Dienstbarkeit der Benützung als Liegewiese zu. Diese ihrem Rechtsvorgänger eingeräumte Dienstbarkeit sei zunächst auch verbüchert gewesen, jedoch aufgrund einer irrtümlich und zu Unrecht erteilten Zustimmung ihres Rechtsvorgängers gelöscht worden. Die Brücke sei Anfang der Achtzigerjahre von der Gemeinde Mauerbach als damalige Eigentümerin des mit der Servitut belasteten Wiesengrundstückes errichtet worden. Die Brücke diene den Klägern zur Ausübung des Servitutsrechts und sei hiefür unerlässlich. Die Kläger hätten bereits in den Achtzigerjahren beim Aufgang zur Brücke einen Maschendrahtzaun mit einem versperrbaren Tor errichtet, zu dem ausschließlich sie und die übrigen Wohnungseigentümer einen Schlüssel besäßen. Die Brücke befinde sich seit Jahrzehnten in ihrem ruhigen Besitz und werde von ihnen regelmäßig benützt. Die Beklagte habe ungeachtet des Benützungs- bzw Servitutsrechtes der Kläger an der Liegenschaft die Bewilligung des Abbruches der im Besitz der Kläger befindlichen Brücke und die Errichtung einer neuen Brücke beantragt, die jedoch zur Ausübung der Dienstbarkeit nicht geeignet sei. Die Einwendungen der Kläger gegen das Bauvorhaben seien mit Bescheid vom 20. 11. 2002 mit der Begründung abgewiesen worden, dass keine Nachbarrechte betroffen seien. Dagegen hätten die Kläger Berufung erhoben und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt. Die Beklagte habe jedoch am 9. 4. 2003 mit den Abrissarbeiten und den Bauarbeiten zur Errichtung der neuen Brücke begonnen. Es drohe daher die Verletzung des Besitzes und des Nutzungsrechts der Kläger an der Brücke sowie des Servitutsrechts am Wiesengrundstück. Darüber hinaus bestehe auch deshalb ein Eingriff in die Besitzrechte der Kläger, weil die Brücke auf der in ihrem Mitbesitz und Miteigentum stehenden Liegenschaft befestigt sei und nicht ohne Beeinträchtigung ihres Besitzes abgerissen werden könne. Das Fehlen der Brücke würde sohin ihr Besitzrecht jedenfalls beeinträchtigen. Die Beklagte sei daher gemäß den Paragraphen 340, 342, ABGB und darüber hinaus aufgrund des Besitzrechts der Kläger an ihrer im Miteigentum stehenden Liegenschaft und ihres Servitutsrechts an der gegenüberliegenden Wiese zur Unterlassung des Abrisses der Brücke und zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet.
Zugleich stellten die Kläger den Antrag "auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes, in eventu auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" des Inhalts, dass der Beklagten ab sofort verboten werde, die Bauarbeiten zum Abriss der Brücke weiterzuführen, wobei sich die Kläger sowohl auf § 341 ABGB als auch auf § 381 EO beriefen. Aufgrund der bereits begonnenen Bauarbeiten bestehe die konkrete Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens, weil die Besitzrechte der Kläger an der Brücke untergehen würden und die Servitut an der Wiese am anderen Bachufer nicht mehr wie bisher ausgeübt werden könnte. Eine Zurückversetzung in den vorigen Stand wäre nur durch die neuerliche Errichtung dieser Brücke möglich, die die Einholung einer Baubewilligung erforderlich machte und unverhältnismäßige Kosten mit sich brächte.Zugleich stellten die Kläger den Antrag "auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes, in eventu auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" des Inhalts, dass der Beklagten ab sofort verboten werde, die Bauarbeiten zum Abriss der Brücke weiterzuführen, wobei sich die Kläger sowohl auf Paragraph 341, ABGB als auch auf Paragraph 381, EO beriefen. Aufgrund der bereits begonnenen Bauarbeiten bestehe die konkrete Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens, weil die Besitzrechte der Kläger an der Brücke untergehen würden und die Servitut an der Wiese am anderen Bachufer nicht mehr wie bisher ausgeübt werden könnte. Eine Zurückversetzung in den vorigen Stand wäre nur durch die neuerliche Errichtung dieser Brücke möglich, die die Einholung einer Baubewilligung erforderlich machte und unverhältnismäßige Kosten mit sich brächte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes und des hilfsweise gestellten Sicherungsbegehrens. Sie bestritt das Bestehen des behaupteten Servitutsrechts der Kläger an ihrer Liegenschaft und eines Nutzungsrechts der Kläger an der Brücke. Im Übrigen sei Eigentümerin der Brücke die Republik Österreich, mit der die Beklagte die Herstellung der neuen Brücke vereinbart habe. Die Kläger seien auch nicht rechtmäßige Besitzer der Brücke. Es werde Unrechtmäßigkeit und Unechtheit des Besitzes eingewendet. Infolge der erteilten Baubewilligung fehle auch die Eigenmacht. Die Beklagte habe mit der Bauführung noch nicht begonnen. Die Kläger hätten weder eine Gefährdung noch den möglichen Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens bescheinigt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger, der Beklagten "mittels Bauverbots, in eventu mittels einstweiliger Verfügung" die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss der Brücke zu verbieten, ab. Die Vorschrift des § 456 ZPO, wonach der Richter sogleich bei Erledigung der Bauverbotsklage das Erforderliche zu verfügen habe, sei durch Art 37 EGZPO dahin eingeschränkt, dass das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht nicht mehr gefordert werden könne, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführung geltenden Vorschriften das Begehren auf Erteilung der Baubewilligung gestellt habe und der angeblich gefährdete Besitzer zur Bauverhandlung nicht erschienen sei oder gegen die Baubewilligung keine Einwendungen erhoben habe. Das gleiche müsse gelten, wenn die Einwendungen der Kläger erfolglos geblieben seien. Ihr außerordentliches Rechtsmittel an die Gemeindeaufsichtsbehörde habe keine aufschiebende Wirkung. Daran scheitere das Begehren auf Erlassung eines Bauverbots.Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger, der Beklagten "mittels Bauverbots, in eventu mittels einstweiliger Verfügung" die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss der Brücke zu verbieten, ab. Die Vorschrift des Paragraph 456, ZPO, wonach der Richter sogleich bei Erledigung der Bauverbotsklage das Erforderliche zu verfügen habe, sei durch Artikel 37, EGZPO dahin eingeschränkt, dass das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht nicht mehr gefordert werden könne, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführung geltenden Vorschriften das Begehren auf Erteilung der Baubewilligung gestellt habe und der angeblich gefährdete Besitzer zur Bauverhandlung nicht erschienen sei oder gegen die Baubewilligung keine Einwendungen erhoben habe. Das gleiche müsse gelten, wenn die Einwendungen der Kläger erfolglos geblieben seien. Ihr außerordentliches Rechtsmittel an die Gemeindeaufsichtsbehörde habe keine aufschiebende Wirkung. Daran scheitere das Begehren auf Erlassung eines Bauverbots.
In ihrem dagegen erhobenen Rekurs beantragten die Kläger primär die Abänderung im Sinn einer Stattgebung des Antrages auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbots, hilfsweise auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.
Vor Erledigung dieses Rekurses forderte das Rekursgericht die Kläger auf, binnen einer Woche klarzustellen, ob es sich bei ihrer Klage um eine Bauverbotsklage im Sinne der §§ 340 ff ABGB, 454 ff ZPO oder um eine allgemeine Unterlassungsklage handle.Vor Erledigung dieses Rekurses forderte das Rekursgericht die Kläger auf, binnen einer Woche klarzustellen, ob es sich bei ihrer Klage um eine Bauverbotsklage im Sinne der Paragraphen 340, ff ABGB, 454 ff ZPO oder um eine allgemeine Unterlassungsklage handle.
Daraufhin erklärten die Kläger fristgerecht, dass das Klagebegehren sowohl mit ihrem Besitzrecht an der Brücke als auch mit ihrem "obligatorischen Servitutsrecht" auf Benützung der Liegewiese begründet werde. Sie würden bei einem Abbruch der Brücke auch in einem dinglichen Recht verletzt, weil die Brücke an der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft "befestigt" sei. In Entsprechung der Aufforderung zur Äußerung, "jedoch unpräjudiziell des eigenen Rechtsstandpunktes" stellten die Kläger den Antrag, den Schriftsatz vom 9. 4. 2003 als Bauverbotsklage samt Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbots zu behandeln. Sollte das Gericht ungeachtet der bestehenden Besitzrechte der Kläger davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für das von ihnen beantragte Bauverbot nicht vorlägen und somit die Bauverbotsklage abweisen, habe die Bauführung dessen ungeachtet aufgrund des allgemeinen Unterlassungsanspruches der Kläger zu unterbleiben. Für diesen Fall stellten die Kläger "aus Vorsichtsgründen" in eventu den Antrag, den Schriftsatz vom 9. 4. 2003 - im Fall der Abweisung der Bauverbotsklage - als allgemeine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu behandeln.
Hiezu äußerte sich die Beklagte dahin, dass die ZPO keine Möglichkeit biete, "verschiedene Klagstypen" miteinander zu verbinden, zumal wenn sie nach verschiedenen Verfahrensvorschriften zu behandeln seien. Der Antrag, die Klage im Fall der Abweisung des Bauverbotsbegehrens als allgemeine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu behandeln, sei daher abzuweisen.
Daraufhin wies das Rekursgericht den Rekurs der Kläger als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 5.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar wiederholt als Bauverbotsklagen bezeichnete Klagen nicht als solche behandelt, wenn sich das Begehren nach dem Vorbringen auf dingliche oder obligatorische Rechte und nicht auf den Besitz gestützt habe. Eine solche Interpretation verbiete sich hier jedoch, weil die Kläger ausdrücklich beide Klagemöglichkeiten in Anspruch genommen hätten. Die Verbindung einer Bauverbotsklage mit einer allgemeinen Unterlassungsklage sei aufgrund der verschiedenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens nicht möglich. Nachdem die Kläger nunmehr klargestellt hätten, dass sie ihr Begehren primär im Besitzstörungsverfahren behandelt wissen wollten, seien die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung als solche zu qualifizieren. Für ein solches Verfahren gelte die Rechtsmittelbeschränkung des § 518 Abs 2 ZPO, wonach der abgesonderte Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung abgewiesen habe, unzulässig sei. Der Revisionsrekurs sei ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 6 ZPO zulässig, weil die Frage entscheidend sei, ob die vorliegende Klage überhaupt als Besitzstörungsklage zu werten sei. Es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob eine Verbindung eines Besitzschutzbegehrens mit einer allgemeinen Klage zulässig sei.Daraufhin wies das Rekursgericht den Rekurs der Kläger als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 5.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar wiederholt als Bauverbotsklagen bezeichnete Klagen nicht als solche behandelt, wenn sich das Begehren nach dem Vorbringen auf dingliche oder obligatorische Rechte und nicht auf den Besitz gestützt habe. Eine solche Interpretation verbiete sich hier jedoch, weil die Kläger ausdrücklich beide Klagemöglichkeiten in Anspruch genommen hätten. Die Verbindung einer Bauverbotsklage mit einer allgemeinen Unterlassungsklage sei aufgrund der verschiedenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens nicht möglich. Nachdem die Kläger nunmehr klargestellt hätten, dass sie ihr Begehren primär im Besitzstörungsverfahren behandelt wissen wollten, seien die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung als solche zu qualifizieren. Für ein solches Verfahren gelte die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 518, Absatz 2, ZPO, wonach der abgesonderte Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung abgewiesen habe, unzulässig sei. Der Revisionsrekurs sei ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO zulässig, weil die Frage entscheidend sei, ob die vorliegende Klage überhaupt als Besitzstörungsklage zu werten sei. Es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob eine Verbindung eines Besitzschutzbegehrens mit einer allgemeinen Klage zulässig sei.