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Entscheidung 6 Ob 178/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob178/12p

Entscheidungsdatum

15.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 25. November 2011 verstorbenen M***** F***** über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Juli 2012, GZ 2 R 40/12y-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 4. Mai 2012, GZ 4 A 319/11h-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG in Höhe von 78 EUR dahin abgeändert, dass

(a) diese Forderung als Masseforderung im Sinne von Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO festgestellt wird,

(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

(c) der nach Berichtigung dieser und fünf weiteren bevorrechteten Forderungen verbleibende Nachlass von 6.240,58 EUR dem Sozialhilfeverband der Bezirkshauptmannschaft Murtal zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung von 99.486,67 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.

Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 21/12d mit ausführlicher Begründung; 1 Ob 164/12t) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO als Masseforderung (Paragraph 46, Ziffer 2, IO) zu qualifizieren. Aus diesem Grund waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung im Sinne von Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisungen an den Gerichtskommissär, das Bestattungsunternehmen, die Stadtgemeinde Knittelfeld, das Steinmetzunternehmen und die Sachwalterin bleiben davon unberührt, jene an den Sozialhilfeverband der Bezirkshauptmannschaft Murtal, dessen Forderung nun als einzige unter Paragraph 154, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.

Die Änderungen der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.

Textnummer

E102322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00178.12P.1015.000

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JJT_20121015_OGH0002_0060OB00178_12P0000_000