Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst wird von der Revision in längeren Ausführungen darzutun versucht, daß die denn Verfahren zugrunde liegende letztwillige Verfügung vom 8. August 1945 nicht als ein gültiges schriftliches Kodizill angesehen werden könne; denn keiner der drei Zeugen habe sich mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz selbst unterschrieben, sondern es seien die in der Urkunde enthaltenen Worte "als Zeuge" bereits vorher mit der Schreibmaschine vorgeschrieben gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigestimmt werden. Gemäß § 579 ABGB. ist entscheidend, daß sich die Zeugen "mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz" unterschrieben haben. Nun befindet sich bei der Unterschrift aller drei Zeugen jeweils das Wort "Zeuge". Daß diese Worte, als die Zeugen ihre Unterschrift abgaben, an den entsprechenden vorgesehenen Stellen bereits mit der Maschine vorgeschrieben waren, ändert nichts daran, daß die Zeugen die Unterschrift doch ausdrücklich unter Anführung ihrer Eigenschaft als Zeugen beigesetzt haben. Nur dies wird gemäß § 579 ABGB. verlangt. Ob die Zeugen erst nach Abgabe ihrer Unterschriften noch die Bezeichnung "als Zeuge" beigefügt haben oder ob sie ihre Unterschrift an der Stelle abgaben, an welcher bereits das Wort "Zeuge" mit der Schreibmaschine vorgeschrieben war, ist entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht nicht entscheidungswesentlich; es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden (s. die in der Manzschen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu § 579 ABGB. unter Nr. 24 zitierten Entscheidungen; auch Weiss in Klang 2. Aufl. III 314). Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, haben die Zeugen dadurch, daß sie an der entsprechenden Stelle ihre Unterschrift beisetzten, zu erkennen gegeben, daß sie die letztwillige Verfügung in ihrer Eigenschaft als Zeugen unterfertigten. Sie haben damit das bereits vorgeschriebene Wort "Zeuge" als einen auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz durch ihre Unterschrift gedeckt; wenn dieses Wort auch bereits vorgeschrieben war, so wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher erst in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift. Vorher war es rechtlich bedeutungslos. Ein anderer Sinn kann der betreffenden Bestimmung des § 579 ABGB. nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und der daraus hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB.) nicht unterlegt werden. Die in der Revision vertretene Ansicht, daß der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft nicht schon vor Abgabe der Unterschrift vorbereitet, sondern nach Abgabe der Unterschrift überhaupt erst geschrieben werden dürfe, ist als überspitzt abzulehnen. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum die Gültigkeit des schriftlichen Kodizills vom 8. August 1945 nicht deshalb verneint, weil der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft bereits vor der Unterfertigung des Kodizills durch die drei Zeugen vorbereitet war.Diesen Ausführungen kann nicht beigestimmt werden. Gemäß Paragraph 579, ABGB. ist entscheidend, daß sich die Zeugen "mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz" unterschrieben haben. Nun befindet sich bei der Unterschrift aller drei Zeugen jeweils das Wort "Zeuge". Daß diese Worte, als die Zeugen ihre Unterschrift abgaben, an den entsprechenden vorgesehenen Stellen bereits mit der Maschine vorgeschrieben waren, ändert nichts daran, daß die Zeugen die Unterschrift doch ausdrücklich unter Anführung ihrer Eigenschaft als Zeugen beigesetzt haben. Nur dies wird gemäß Paragraph 579, ABGB. verlangt. Ob die Zeugen erst nach Abgabe ihrer Unterschriften noch die Bezeichnung "als Zeuge" beigefügt haben oder ob sie ihre Unterschrift an der Stelle abgaben, an welcher bereits das Wort "Zeuge" mit der Schreibmaschine vorgeschrieben war, ist entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht nicht entscheidungswesentlich; es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden (s. die in der Manzschen Ausgabe des ABGB. von Kapfer, 26. Aufl., zu Paragraph 579, ABGB. unter Nr. 24 zitierten Entscheidungen; auch Weiss in Klang 2. Aufl. römisch drei 314). Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, haben die Zeugen dadurch, daß sie an der entsprechenden Stelle ihre Unterschrift beisetzten, zu erkennen gegeben, daß sie die letztwillige Verfügung in ihrer Eigenschaft als Zeugen unterfertigten. Sie haben damit das bereits vorgeschriebene Wort "Zeuge" als einen auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz durch ihre Unterschrift gedeckt; wenn dieses Wort auch bereits vorgeschrieben war, so wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher erst in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift. Vorher war es rechtlich bedeutungslos. Ein anderer Sinn kann der betreffenden Bestimmung des Paragraph 579, ABGB. nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und der daraus hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB.) nicht unterlegt werden. Die in der Revision vertretene Ansicht, daß der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft nicht schon vor Abgabe der Unterschrift vorbereitet, sondern nach Abgabe der Unterschrift überhaupt erst geschrieben werden dürfe, ist als überspitzt abzulehnen. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum die Gültigkeit des schriftlichen Kodizills vom 8. August 1945 nicht deshalb verneint, weil der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft bereits vor der Unterfertigung des Kodizills durch die drei Zeugen vorbereitet war.
Die Untergerichte haben aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß unter das Vermächtnis der Wohnung mit allem darin befindlichen Inventar im Sinne des § 677 ABGB. grundsätzlich auch der Schmuck - und daher auch der Brillantring - fällt (vgl. die bei Kapfer a. a. O. zu § 677 ABGB. unter Nr. 1 zitierte Entscheidung GlU. 1341).Die Untergerichte haben aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß unter das Vermächtnis der Wohnung mit allem darin befindlichen Inventar im Sinne des Paragraph 677, ABGB. grundsätzlich auch der Schmuck - und daher auch der Brillantring - fällt vergleiche die bei Kapfer a. a. O. zu Paragraph 677, ABGB. unter Nr. 1 zitierte Entscheidung GlU. 1341).