Rechtssatz RS0015437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015437
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden. Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 180/61
Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 180/61
Veröff: SZ 34/73
- 1 Ob 41/01p
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 41/01p
Vgl auch; Beisatz: Es darf hinsichtlich des Zusatzes zu keinem überspitzten Formalismus kommen. (T1)
- 3 Ob 174/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T2)
- 2 Ob 58/19x
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
Vgl; Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3)
- 2 Ob 3/23i
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen "als ersuchte Testamentserben" schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015437
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00180_6100000_002