Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der aus den §§ 1, 3 und 5 Tiroler Höfegesetz idF BGBl 1989/657 (TirHöfeG) ableitbaren materiellen Begriffsbestimmung kein geschlossener Hof nachgelassen wurde, weil kein Wohnhaus (Hofstelle) existiert und der für eine Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuchs erforderliche Durchschnittsertrag nicht erwirtschaftet werden kann. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Ertragswert mit Null anzusetzen sei. Wenn im Revisionsrekurs dagegen ein jährlicher Ertrag von 8.986 S (abzüglich Steuern und Abgaben) behauptet und dazu ein Feststellungsmangel gerügt wird, kommt dem keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil ein derart geringer Ertrag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass nach der aus den Paragraphen eins, 3 und 5 Tiroler Höfegesetz in der Fassung BGBl 1989/657 (TirHöfeG) ableitbaren materiellen Begriffsbestimmung kein geschlossener Hof nachgelassen wurde, weil kein Wohnhaus (Hofstelle) existiert und der für eine Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuchs erforderliche Durchschnittsertrag nicht erwirtschaftet werden kann. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Ertragswert mit Null anzusetzen sei. Wenn im Revisionsrekurs dagegen ein jährlicher Ertrag von 8.986 S (abzüglich Steuern und Abgaben) behauptet und dazu ein Feststellungsmangel gerügt wird, kommt dem keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil ein derart geringer Ertrag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens ins Treffen. Mit diesem sei der bekämpfte Übernahmswert von 1,068.900 S nicht in Einklang zu bringen, weil die Anerbin die Mittel für den Abfindungsanspruch nur durch eine Grundveräußerung aufbringen könnte. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Finanzierungsmöglichkeit auf Grund weiterer Erbansprüche der Anerbin an nicht hofgebundenen Liegenschaften sei nicht zulässig.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Tiroler Höferecht regelt nach dem formalen sachenrechtlichen Kriterium der Eintragung des Hofes in der Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches die Frage, ob ein Erbhof vorliegt. Allein durch die bücherliche Eintragung wird die Erbhofeigenschaft ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes bejaht und es finden die besonderen Erbteilungsvorschriften Anwendung, selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind (EvBl 1972/102; 6 Ob 108/97v mwN). Der Gesetzeszweck aller anerbenrechtlichen Bestimmungen besteht in der Erhaltung leistungsfähiger Landwirtschaftsbetriebe mittlerer Größe. Erreicht wird dies durch die Festsetzung eines niedrigeren Übernahmswertes als Grundlage der Abfindungen der weichenden Miterben. Dabei ist grundsätzlich nicht vom Verkehrswert, sondern primär vom Ertragswert als entscheidendem Orientierungspunkt auszugehen (§ 21 Abs 1 Satz 2 TirHöfeG; SZ 45/40; SZ 45/89 uva; Kathrein, Anerbenrecht, Anm 3 zu § 21 TirHöfeG). Der Anerbe soll die Abfindung aus den Erträgnissen bezahlen können. Er soll nicht zu Abverkäufen gezwungen werden. Abverkäufe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers lösen eine Nachtragserbteilung aus (§ 25 TirHöfeG). Bei der Ermittlung des Übernahmspreises ist nach der Entscheidung SZ 45/40 auf das dem Anerben zufallende frei vererbliche Vermögen nicht Bedacht zu nehmen. Nach den dargelegten Grundsätzen könnte mangels eines nennenswerten Ertrages der nur rund 8.500 m2 umfassenden Liegenschaft nur ein extrem niedriger, sich gegen Null nähernder Übernahmspreis festgesetzt werden. Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen:Das Tiroler Höferecht regelt nach dem formalen sachenrechtlichen Kriterium der Eintragung des Hofes in der Abteilung römisch eins des Hauptbuches des Grundbuches die Frage, ob ein Erbhof vorliegt. Allein durch die bücherliche Eintragung wird die Erbhofeigenschaft ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes bejaht und es finden die besonderen Erbteilungsvorschriften Anwendung, selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind (EvBl 1972/102; 6 Ob 108/97v mwN). Der Gesetzeszweck aller anerbenrechtlichen Bestimmungen besteht in der Erhaltung leistungsfähiger Landwirtschaftsbetriebe mittlerer Größe. Erreicht wird dies durch die Festsetzung eines niedrigeren Übernahmswertes als Grundlage der Abfindungen der weichenden Miterben. Dabei ist grundsätzlich nicht vom Verkehrswert, sondern primär vom Ertragswert als entscheidendem Orientierungspunkt auszugehen (Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 TirHöfeG; SZ 45/40; SZ 45/89 uva; Kathrein, Anerbenrecht, Anmerkung 3 zu Paragraph 21, TirHöfeG). Der Anerbe soll die Abfindung aus den Erträgnissen bezahlen können. Er soll nicht zu Abverkäufen gezwungen werden. Abverkäufe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers lösen eine Nachtragserbteilung aus (Paragraph 25, TirHöfeG). Bei der Ermittlung des Übernahmspreises ist nach der Entscheidung SZ 45/40 auf das dem Anerben zufallende frei vererbliche Vermögen nicht Bedacht zu nehmen. Nach den dargelegten Grundsätzen könnte mangels eines nennenswerten Ertrages der nur rund 8.500 m2 umfassenden Liegenschaft nur ein extrem niedriger, sich gegen Null nähernder Übernahmspreis festgesetzt werden. Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen:
Die Anwendung des Sondererbrechts ist hier nur darauf zurückzuführen, dass die nach der wahren Sachlage gebotene Eliminierung der Grundstücke aus der bücherlichen Höfeabteilung durch die Höfebehörde nur mangels Antragstellung der Eigentümer unterblieb (§ 7 TirHöfeG), also ein nur formalrechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof abzufinden ist. Die Nichtbeachtung der höferechtlichen Bestimmungen kommt nach der zitierten Rechtsprechung zwar nicht in Frage, bei der Festsetzung des Übernahmspreises ist aber der Umstand von erheblicher Bedeutung, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs keinesfalls erreicht werden kann, vielmehr die Festsetzung eines ganz geringen Übernahmspreises das Gegenteil bewirkte, nämlich die Erhaltung einer (nahezu) ertragslosen Liegenschaft als fiktive wirtschaftliche Einheit, wodurch es mit den Mitteln des Sondererbrechtes zu einer Perpetuierung einer schon erfolgten Zersplitterung käme. Das Rekursgericht hat zutreffend auf den im § 21 TirHöfeG dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraum hingewiesen. Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes als maßgeblichen Orientierungspunkt hat nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die damit bewirkte Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt wird. Wenn dies von vorneherein nicht möglich ist, käme die von der Anerbin angestrebte Wahrung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens ausschließlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Enteignung der weichenden Miterben gleich. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde in einem ebenfalls nach dem Tiroler Höferecht zu beurteilenden Fall schon ausgesprochen, dass bei der Wertermittlung der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben darf, wenn Ertrags- und Verkehrswert weit auseinanderklaffen (6 Ob 108/97v). Im Rahmen des dem Richter eingeräumten Ermessens ist der Übernahmspreis nach den Umständen des Einzelfalles zwischen dem Ertragswert und dem Verkehrswert festzusetzen (Edlbacher, Anerbenrechtliche Miszellen in NZ 1983, 99). Das TirHöfeGgeht nicht in allen Fällen und ausschließich vom Ertragswert aus, es normiert etwa den Verkehrswert als Wertermittlungsfaktor für den besonderen Fall, dass ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen zum geschlossenen Hof gehört (§ 21 Abs 2 TirHöfeG), weil es über das Ziel des Anerbenrechts hinaus geht, das Unternehmen nach dem niedrigen Übernahmswert zu veranschlagen (RV BlgNR 859 XVII. GP, 12 f; Kathrein aaO Anm 4 zu § 21 TirHöfeG). Die Erhaltung etwa eines zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Hotelunternehmens ist nicht vom Gesetzeszweck des Tiroler Höferechtes umfasst, das nur die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebes im Auge hat. Da im vorliegenden Fall dieser Gesetzeszweck - wie schon ausgeführt - nicht erreicht werden kann, ist der von den Vorinstanzen ohnehin nur mit der Hälfte des Verkehrswerts festgesetzte Übernahmspreis nicht zu beanstanden.Die Anwendung des Sondererbrechts ist hier nur darauf zurückzuführen, dass die nach der wahren Sachlage gebotene Eliminierung der Grundstücke aus der bücherlichen Höfeabteilung durch die Höfebehörde nur mangels Antragstellung der Eigentümer unterblieb (Paragraph 7, TirHöfeG), also ein nur formalrechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof abzufinden ist. Die Nichtbeachtung der höferechtlichen Bestimmungen kommt nach der zitierten Rechtsprechung zwar nicht in Frage, bei der Festsetzung des Übernahmspreises ist aber der Umstand von erheblicher Bedeutung, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs keinesfalls erreicht werden kann, vielmehr die Festsetzung eines ganz geringen Übernahmspreises das Gegenteil bewirkte, nämlich die Erhaltung einer (nahezu) ertragslosen Liegenschaft als fiktive wirtschaftliche Einheit, wodurch es mit den Mitteln des Sondererbrechtes zu einer Perpetuierung einer schon erfolgten Zersplitterung käme. Das Rekursgericht hat zutreffend auf den im Paragraph 21, TirHöfeG dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraum hingewiesen. Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes als maßgeblichen Orientierungspunkt hat nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die damit bewirkte Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt wird. Wenn dies von vorneherein nicht möglich ist, käme die von der Anerbin angestrebte Wahrung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens ausschließlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Enteignung der weichenden Miterben gleich. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde in einem ebenfalls nach dem Tiroler Höferecht zu beurteilenden Fall schon ausgesprochen, dass bei der Wertermittlung der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben darf, wenn Ertrags- und Verkehrswert weit auseinanderklaffen (6 Ob 108/97v). Im Rahmen des dem Richter eingeräumten Ermessens ist der Übernahmspreis nach den Umständen des Einzelfalles zwischen dem Ertragswert und dem Verkehrswert festzusetzen (Edlbacher, Anerbenrechtliche Miszellen in NZ 1983, 99). Das TirHöfeGgeht nicht in allen Fällen und ausschließich vom Ertragswert aus, es normiert etwa den Verkehrswert als Wertermittlungsfaktor für den besonderen Fall, dass ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen zum geschlossenen Hof gehört (Paragraph 21, Absatz 2, TirHöfeG), weil es über das Ziel des Anerbenrechts hinaus geht, das Unternehmen nach dem niedrigen Übernahmswert zu veranschlagen Regierungsvorlage BlgNR 859 römisch siebzehn. GP, 12 f; Kathrein aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 21, TirHöfeG). Die Erhaltung etwa eines zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Hotelunternehmens ist nicht vom Gesetzeszweck des Tiroler Höferechtes umfasst, das nur die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebes im Auge hat. Da im vorliegenden Fall dieser Gesetzeszweck - wie schon ausgeführt - nicht erreicht werden kann, ist der von den Vorinstanzen ohnehin nur mit der Hälfte des Verkehrswerts festgesetzte Übernahmspreis nicht zu beanstanden.
Eine Überschreitung des richterlichen Ermessensspielraums liegt nicht vor, sodass dem Revisionsrekurs der Anerbin nicht stattzugeben ist.