Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A*****S.A., ***** vertreten durch Dr. Hans G. Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 409.380,82 DM, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. April 1999, GZ 5 R 47/99i-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der besondere Gerichtsstand des Art 5 Z 5 LGVÜ setzt das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 57 ff zu Art 5). Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" ergeben. Es muß sich daher - von den hier nicht in Frage kommenden weiteren Fällen abgesehen - um Verpflichtungen handeln, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 61; EuGHSlg 78, 2183, 2194 - Somafer/Saar - Ferngas).Der besondere Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 5, LGVÜ setzt das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 57 ff zu Artikel 5,). Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" ergeben. Es muß sich daher - von den hier nicht in Frage kommenden weiteren Fällen abgesehen - um Verpflichtungen handeln, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 61; EuGHSlg 78, 2183, 2194 - Somafer/Saar - Ferngas).
Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt nach den Klageangaben. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihr Begehren auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen und von dieser unterfertigten Kooperationsvertrag. Sie hat im Verfahren nie behauptet, die der eingeklagten Forderung zugrundeliegende Vereinbarung sei von der K***** im Namen der Beklagten eingegangen worden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schon mangels eines Art 5 Z 5 LGVÜ entsprechenden Prozeßvorbringens verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden. Daß sich der Geschäftsführer der K***** (einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Beklagten) mit den Interessen der Beklagten identifiziert hat, vermag ein derartiges Vorbringen nicht zu ersetzen. Aus dieser Feststellung des Erstgerichts ergibt sich auch nicht, daß die der Klage zugrundeliegende Vereinbarung "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" entstanden wäre. Auf die von den Vorinstanzen gleichfalls verneinte Frage, ob die Tochtergesellschaft der Beklagten den Rechtsschein erweckt hat, Zweigniederlassung der Beklagten zu sein, kommt es somit nicht mehr an.Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt nach den Klageangaben. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihr Begehren auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen und von dieser unterfertigten Kooperationsvertrag. Sie hat im Verfahren nie behauptet, die der eingeklagten Forderung zugrundeliegende Vereinbarung sei von der K***** im Namen der Beklagten eingegangen worden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schon mangels eines Artikel 5, Ziffer 5, LGVÜ entsprechenden Prozeßvorbringens verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden. Daß sich der Geschäftsführer der K***** (einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der Beklagten) mit den Interessen der Beklagten identifiziert hat, vermag ein derartiges Vorbringen nicht zu ersetzen. Aus dieser Feststellung des Erstgerichts ergibt sich auch nicht, daß die der Klage zugrundeliegende Vereinbarung "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" entstanden wäre. Auf die von den Vorinstanzen gleichfalls verneinte Frage, ob die Tochtergesellschaft der Beklagten den Rechtsschein erweckt hat, Zweigniederlassung der Beklagten zu sein, kommt es somit nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00181.99G.0916.000
Dokumentnummer
JJT_19990916_OGH0002_0060OB00181_99G0000_000