Rechtssatz RS0112540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112540
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
1. Der besondere Gerichtsstand des Art 5 Z 5 LGVÜ setzt das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden. 2. Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" ergeben.1. Der besondere Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 5, LGVÜ setzt das Bestehen einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in jenem Vertragsstaat voraus, dessen Gerichte angerufen werden. 2. Die im Sitzstaat der Niederlassung anhängig gemachten Streitigkeiten müssen sich überdies "aus dem Betrieb der Zweigniederlassung" ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112540
Dokumentnummer
JJR_19990916_OGH0002_0060OB00181_99G0000_001