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Entscheidung 6 Ob 183/24s×

Entscheidung 6 Ob 183/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016780 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Dass der Treugeber in Kauf nimmt, dass der Treuhandvertrag von den Behörden als Umgehung des …
RS0018173 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt …
RS0018177 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Wer das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes behauptet, hat die Voraussetzungen hiefür zu beweisen.
RS0045196 Rechtssatz 11.12.1979Zivilrecht
Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde.
RS0135534 Rechtssatz 16.10.2025Zivilrecht
Eine Gleichbehandlung aller vom Gesellschafterausschluss betroffener Aktionäre mit einer Minderheitsaktionärin, die eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat und weitere Verfahren gegen die Hauptaktionärin führt, ist im Hinblick auf jene Leistungen, die di …
RS0135535 Rechtssatz 16.10.2025Zivilrecht
Da es sich bei § 7 GesAusG um eine speziellere Regelung gegenüber dem allgemeinen Gesellschafterausschluss handelt, die nur für börsenotierte Aktiengesellschaften und nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausschluss binnen dreimonatiger Frist nach einem Üb …