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Rechtssatz RS0135535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135535

Geschäftszahl

6Ob183/24s

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Rechtssatz

Da es sich bei Paragraph 7, GesAusG um eine speziellere Regelung gegenüber dem allgemeinen Gesellschafterausschluss handelt, die nur für börsenotierte Aktiengesellschaften und nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausschluss binnen dreimonatiger Frist nach einem Übernahmeangebot stattfindet und die von ihrem Charakter her insgesamt als übernahmerechtliche Regelung gesehen werden kann, können die Wertungen, die der Regelung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GesAusG zugrunde liegen, nicht schlechthin auf den Gesellschafterausschluss nach Paragraphen eins, ff GesAusG übertragen werden. Im zeitlichen Nahebereich zum Gesellschafterausschluss stattfindende Transaktionen können allerdings – je nach Fallgestaltung – eine Indizwirkung hinsichtlich des Unternehmenswerts entfalten. Dies zu beurteilen, ist Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 183/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 183/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135535

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20251016_OGH0002_0060OB00183_24S0000_001