Nach § 2 Abs 1 UVG haben Anspruch auf Vorschüsse mj. Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Das Gesetz stellt damit nicht auf ein bestimmtes Alter, sondern auf das Vorliegen der Minderjährigkeit des Kindes ab. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person ist nach deren Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG). Die personenrechtliche Rechtsstellung eines Flüchtlings wird nach § 53 IPRG und Art 12 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idgF (Flüchtlingskonvention) vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder mangels Wohnsitzes vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. Damit übereinstimmend normiert § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist (oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind) das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben Anspruch auf Vorschüsse mj. Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Das Gesetz stellt damit nicht auf ein bestimmtes Alter, sondern auf das Vorliegen der Minderjährigkeit des Kindes ab. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person ist nach deren Personalstatut zu beurteilen (Paragraph 12, IPRG). Die personenrechtliche Rechtsstellung eines Flüchtlings wird nach Paragraph 53, IPRG und Artikel 12, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idgF (Flüchtlingskonvention) vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder mangels Wohnsitzes vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. Damit übereinstimmend normiert Paragraph 9, Absatz 3, IPRG als Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist (oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind) das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich.
Hinsichtlich der Wirkungen eines die Flüchtlingseigenschaft aussprechenden Bescheides der Verwaltungsbehörde und deren Bindungswirkung für das Gericht sind die Ansichten in der Lehre nicht einheitlich. Duchek-Schwind, IPR VI Genfer Flüchtlingskonvention 132, FN 3; Schwind, IPR Rz 186; Mänhardt, Die Kodifikation des österreichischen IPR 78; Goldemund-Ringhofer-Theuer, Staatsbürgerschaftsrecht 87 FN 26 und Schwimann, Grundriß des IPRG 1982, 61 verneinen eine absolute Bindung und vertreten die Ansicht, daß eine Vorfragenprüfung der Flüchtlingseigenschaft stattzufinden habe, während Schwimann in Rummel, ABGB2 in Rz 4 zu § 9 IPRG und Hoyer, Acp 1973, 284, beide ohne nähere Begründung, die bindende Wirkung eines Feststellungsbescheides bejahen. Mänhardt (aaO) vertritt die Ansicht, daß sich die Wirkung der bescheidmäßigen Feststellung lediglich auf den sachlichen Geltungsbereich des Asylrechtsgesetzes beziehe, sie sei weder für die Verwaltungsbehörden noch für das Gericht bindend, diese hätten daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor selbständig zu prüfen.Hinsichtlich der Wirkungen eines die Flüchtlingseigenschaft aussprechenden Bescheides der Verwaltungsbehörde und deren Bindungswirkung für das Gericht sind die Ansichten in der Lehre nicht einheitlich. Duchek-Schwind, IPR römisch sechs Genfer Flüchtlingskonvention 132, FN 3; Schwind, IPR Rz 186; Mänhardt, Die Kodifikation des österreichischen IPR 78; Goldemund-Ringhofer-Theuer, Staatsbürgerschaftsrecht 87 FN 26 und Schwimann, Grundriß des IPRG 1982, 61 verneinen eine absolute Bindung und vertreten die Ansicht, daß eine Vorfragenprüfung der Flüchtlingseigenschaft stattzufinden habe, während Schwimann in Rummel, ABGB2 in Rz 4 zu Paragraph 9, IPRG und Hoyer, Acp 1973, 284, beide ohne nähere Begründung, die bindende Wirkung eines Feststellungsbescheides bejahen. Mänhardt (aaO) vertritt die Ansicht, daß sich die Wirkung der bescheidmäßigen Feststellung lediglich auf den sachlichen Geltungsbereich des Asylrechtsgesetzes beziehe, sie sei weder für die Verwaltungsbehörden noch für das Gericht bindend, diese hätten daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor selbständig zu prüfen.
Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1965, 232; ZfRV 1962, 39 und SZ 40/95) vertritt den Standpunkt, daß die Tatsache, daß für einen Flüchtling ein Reisedokument nach der Konvention von einer österreichischen Behörde ausgestellt worden ist, das Gericht nicht der Prüfungspflicht der Flüchtlingseigenschaft enthebt. In der Entscheidung 7 Ob 553/86 wurde unter Hinweis auf die eine Bindung ablehnende Lehre ausgeführt, daß ungeachtet der Frage der Bindung der Gerichte an einen verwaltungsbehördlichen Bescheid auch bei selbständiger Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft der bereits getroffenen Feststellung durch die Sicherheitsdirektion stärkste Indizwirkung zukomme, im damals zu beurteilenden Fall aber auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen seien, sodaß von den getroffenen Feststellungen der Sicherheitsdirektion ausgegangen werden könne.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die Ansicht, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren komme zwar stärkste Indizwirkung zu, nehme dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung, am sachgerechtesten ist. Liegt eine solche Feststellung, die ja nach Abführung eines formellen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit der Anfechtung im Instanzenzug getroffen wird, erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft-Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. Denn Art 1 Abschn C.5 der Konvention bestimmt, daß das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschn A fällt, nicht mehr angewendet wird, wenn die Umstände auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gerade diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Feststellungsbescheid stammt aus dem Jahr 1988 und bezieht sich auf die Verhältnisse des Jahres 1987. Es ist notorisch, daß seit der "Wende", der Öffnung und Demokratisierung der ehemaligen Ostblockstaaten, die Umstände, derentwegen einzelne Staatsbürger der ehemaligen tschechoslowakischen Volksrepublik als Konventions- flüchtlinge anerkannt wurden, nicht mehr bestehen und diese ehemaligen Flüchtlinge es daher nicht weiter ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes, nunmehr die tschechische Republik, zu stellen. Dafür, daß die seinerzeit gegebenen Umstände entgegen der grundsätzlichen allgemeinen Änderung im konkreten Einzelfall (insbesondere für die Kinder der 1987 nach Österreich legal eingereisten Eltern) noch immer andauern, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die Ansicht, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren komme zwar stärkste Indizwirkung zu, nehme dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung, am sachgerechtesten ist. Liegt eine solche Feststellung, die ja nach Abführung eines formellen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit der Anfechtung im Instanzenzug getroffen wird, erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft-Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. Denn Artikel eins, Abschn C.5 der Konvention bestimmt, daß das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschn A fällt, nicht mehr angewendet wird, wenn die Umstände auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gerade diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Feststellungsbescheid stammt aus dem Jahr 1988 und bezieht sich auf die Verhältnisse des Jahres 1987. Es ist notorisch, daß seit der "Wende", der Öffnung und Demokratisierung der ehemaligen Ostblockstaaten, die Umstände, derentwegen einzelne Staatsbürger der ehemaligen tschechoslowakischen Volksrepublik als Konventions- flüchtlinge anerkannt wurden, nicht mehr bestehen und diese ehemaligen Flüchtlinge es daher nicht weiter ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes, nunmehr die tschechische Republik, zu stellen. Dafür, daß die seinerzeit gegebenen Umstände entgegen der grundsätzlichen allgemeinen Änderung im konkreten Einzelfall (insbesondere für die Kinder der 1987 nach Österreich legal eingereisten Eltern) noch immer andauern, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Da Lenka V***** nach ihrem somit anzuwendenden Heimatrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres bereits volljährig geworden ist, steht ihr nach § 2 Abs 1 UVG jedenfalls kein Unterhaltsvorschuß zu, ohne daß es noch einer näheren Untersuchung und Erörterung bedürfte, ob aus gebotener Analogie die in dieser Bestimmung nicht genannten Flüchtlinge ebenso zu behandeln sind wie die im Gesetz ausdrücklich angeführten Staatenlosen.Da Lenka V***** nach ihrem somit anzuwendenden Heimatrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres bereits volljährig geworden ist, steht ihr nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG jedenfalls kein Unterhaltsvorschuß zu, ohne daß es noch einer näheren Untersuchung und Erörterung bedürfte, ob aus gebotener Analogie die in dieser Bestimmung nicht genannten Flüchtlinge ebenso zu behandeln sind wie die im Gesetz ausdrücklich angeführten Staatenlosen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen somit abzuweisen.