- 6 Ob 183/98z
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 183/98z
- 10 Ob 46/10b
Entscheidungstext OGH 19.10.2010 10 Ob 46/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/128
- 10 Ob 4/13f
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 4/13f
Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vom Gericht jeweils selbständig zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Von einer weiteren selbständigen Prüfung wird das Gericht aber in der Regel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dann absehen können, wenn das Verfahren über die Asylgewährung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen ist. (T1)
Beisatz: Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd § 8 Abs 1 AsylG. (T2)
- 10 Ob 3/18s
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 3/18s
- 10 Ob 22/18k
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 22/18k
Beis wie T1
- 10 Ob 40/18g
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 40/18g
Beis wie T1
- 10 Ob 37/18s
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 37/18s
Auch
- 10 Ob 28/18t
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 28/18t
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen. (T3)
- 10 Ob 41/18d
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 41/18d
- 10 Ob 39/18k
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 39/18k
- 6 Ob 240/18i
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
Vgl auch; nur: Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu. (T4)
- 10 Ob 11/20w
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 Ob 11/20w
Beis wie T1; Beisatz: Das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Status als Asylberechtigter und damit auf die Flüchtlingseigenschaft. (T5)
- 3 Ob 71/20t
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 71/20t
Beis wie T3
- 10 Ob 30/20i
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 Ob 30/20i
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fluchtgründe sind individuell und konkret personenbezogen zu prüfen. (T6)
- 10 Ob 52/20z
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 Ob 52/20z
Beis wie T1 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen. (T7)
Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T8)
- 10 Ob 55/20s
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 Ob 55/20s
Beis wie T1 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbstständig als Vorfrage zu prüfen. (T9); Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T10)
- 10 Ob 6/21m
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 Ob 6/21m
Beis wie T7
- 10 Ob 18/22b
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 18/22b
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 für die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG. (T11)
- 10 Ob 31/22i
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 31/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf Weitergewährung ist gemäß § 18 Abs 1 UVG an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Gericht ist im Weitergewährungsverfahren nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Vgl auch RS0122248. (T12)
- 10 Ob 3/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 10 Ob 3/23y
Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der GFK. (T13)
Beisatz: Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von Kindern, denen Asylstatus im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuerkannt wurde, kommt es darauf an, ob entweder beim Kind oder bei einem Elternteil, von dem es seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, konkrete Fluchtgründe vorliegen. Der Umstand, dass das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil lebt, ist nicht relevant. (T14)
Beisatz: Die Frage, ob die im Verwaltungsverfahren getroffene deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes eine eigenständige Prüfung entbehrlich macht, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich (primär) von der seither vergangenen Zeit aber auch davon, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen oder – aufgrund geänderter Verhältnisse – den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist notwendigerweise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt und daher in der Regel keinen allgemeinen Aussagen zugänglich. (T15)
Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Entscheidung über den Vorschussantrag und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters bzw davon abgeleitet des Kindes durch BFA weniger als zwei Jahre bzw ein Jahr, daher Absehen von einer selbständigen Prüfung nicht korrekturbedürftig. (T16)
Anm: Zu T 14: So bereits 10 Ob 18/22b mwN.
- 10 Ob 24/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 24/23m
Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T17)
- 10 Ob 1/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 1/24f
Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
- 10 Ob 57/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 57/23i
Beisatz wie T2; Beisatz wie T15
Beisatz: Nach § 8 Abs 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet auch der Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. (T18)
- 10 Ob 45/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 45/24a
Beisatz wie T13
Beisatz: Hier: Kind mit brasilianischer Staatsangehörigkeit leitet Flüchtlingseigenschaft vom Vater mit syrischer Staatsangehörigkeit ab. (T19)
Beisatz: Der Umstand, dass das Kind und der Vater, von dem das Kind seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, nicht die Staatsangehörigkeit desselben Staats besitzen oder das Kind Staatsangehöriger eines Staats ist, in dem ihm keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG droht, ist dabei nicht relevant, weil dem Gesetz eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist und es auf das Vorliegen individueller Fluchtgründe des Kindes eben nicht ankommen soll. Die Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen würde der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft vom Vater vielmehr nur entgegen stehen, wenn das Kind EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wäre (§ 34 Abs 6 Z 1 AsylG). (T20)
- 10 Ob 42/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 Ob 3/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 3/25a
gegenteilig; Beisatz: Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T21)
Anm: vgl nun RS0135356