[6] Der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin ist nicht zulässig.
[7] 1. Von einer Rechtsfrage der in § 85 Abs 5 GOG bezeichneten Qualität (RS0130080) hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht binnen der Jahresfrist des § 85 Abs 4 GOG erhoben hat. 1. Von einer Rechtsfrage der in Paragraph 85, Absatz 5, GOG bezeichneten Qualität (RS0130080) hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht binnen der Jahresfrist des Paragraph 85, Absatz 4, GOG erhoben hat.
[7] 2.1. Es sind nicht nur nach § 85 Abs 3 GOG die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang genau zu bezeichnen und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, anzuführen. Zudem muss die Beschwerde nach § 85 Abs 4 GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht eingebracht werden. 2.1. Es sind nicht nur nach Paragraph 85, Absatz 3, GOG die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang genau zu bezeichnen und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, anzuführen. Zudem muss die Beschwerde nach Paragraph 85, Absatz 4, GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
[8] 2.2. Der Beschwerdeführerin ist das Wissen ihres Verfahrenshelfers im Anlassverfahren zuzurechnen. Bei der Jahresfrist nach § 85 Abs 4 GOG handelt es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Präklusivfrist (6 Ob 45/15h ErwGr 3.3.; vgl auch 6 Ob 20/24w Rz 6). 2.2. Der Beschwerdeführerin ist das Wissen ihres Verfahrenshelfers im Anlassverfahren zuzurechnen. Bei der Jahresfrist nach Paragraph 85, Absatz 4, GOG handelt es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Präklusivfrist (6 Ob 45/15h ErwGr 3.3.; vergleiche auch 6 Ob 20/24w Rz 6).
[8] 3. Den Erfordernissen nach § 85 Abs 3 und 4 GOG kam die Beschwerdeführerin nicht nach. 3. Den Erfordernissen nach Paragraph 85, Absatz 3 und 4 GOG kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
[9] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 5 letzter Satz GOG (RS0130481). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG (RS0130481). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.