Rechtssatz RS0130481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130481
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz GOG).In Paragraph 85, Absatz 5, letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz GOG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 45/15h
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 45/15h
- 6 Ob 225/15d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
Vgl; Beisatz: Dass ein Beschwerdeführer bei einem Feststellungsantrag nach § 85 GOG in einer Strafsache im Fall seines Unterliegens nach den Bestimmungen der StPO nicht kostenersatzpflichtig würde, bedeutet keine unsachliche Differenzierung, weil der Gesetzgeber nicht gehalten ist, für alle gerichtlichen Verfahren gleiche Kostenersatznormen vorzusehen. (T1)
- 6 Ob 137/17s
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 137/17s
Auch
- 6 Ob 196/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 196/23a
- 6 Ob 184/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 6 Ob 184/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130481
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20150731_OGH0002_0060OB00045_15H0000_002