Begründung:
Die Ehe der Eltern der drei mj., 15, 16 und 17 Jahre alten Kinder wurde im Jahr 1989 geschieden. Der Mutter obliegt die Obsorge über die Tochter, dem Vater steht die Obsorge hinsichtlich der Söhne zu. Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vom 5.10.1993 verpflichteten sich die Eltern, je Kind ab Oktober 1993 zu Handen des anderen Elternteils jeweils den "vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien veröffentlichten" Regelbedarfssatz zu zahlen, der seit 1.7.1993 für Kinder von 10 bis 15 Jahren monatlich 3.370 S betrug.
Am 9.4.1996 beantragten die Söhne eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung der Mutter, und zwar Christian für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1996 auf 7.200 S und ab 1.10.1996 auf 8.100 S monatlich und Bernd ab 1.4.1996 auf 7.200 S monatlich (jeweils zuzüglich Zinsen). Die Mutter verdiene 40.000 S monatlich netto. Ihr Einkommen habe sich seit Abschluß des Vergleichs erhöht, ebenso der Bedarf der Kinder.
Die Mutter sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus und stellte ihrerseits für die Tochter den Antrag, den Vater ab 1.4.1996 zu einem erhöhten Unterhaltsbeitrag von 4.210 S monatlich zu verhalten.
Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Tochter auf 4.210 S monatlich, erhöhte weiters die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für Christian für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996 auf 5.800 S monatlich und ab 1.10.1996 auf 6.500 S monatlich sowie für Bernd ab 1.4.1996 auf 5.800 S monatlich und sprach die begehrten Zinsen zu. Die Mehrbegehren der Söhne wurden abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Die Mutter erziele als Lehrerin in der Schweiz ein monatliches Nettoeinkommen von 5.714 Schweizer Franken (sFR). Dieses Einkommen gelange 13 x im Jahr zur Auszahlung. Darin sei ein Kinderzuschlag für die Tochter in der Höhe von 194 sFR enthalten. Für eine Krankenversicherung leiste die Mutter einen monatlichen Beitrag von 265 sFR. Nach Abzug des Kinderzuschlages und des Krankenkassenbeitrages verbleibe ein Betrag von 5.731 sFR monatlich (als Bemessungsgrundlage). Von dieser sei noch die von der Mutter in Österreich entrichtete Steuer von 7.666 S monatlich abzuziehen. Der Devisenjahresmittelkurs betreffend den sFR betrage für die Zeit vom 1.1.1996 bis 30.11.1996 laut Auskunft der Österreichischen Nationalbank 860,30 S. Daraus errechne sich ein monatliches Einkommen der Mutter von 41.637 S. Die Mutter habe 1992 ein Reihenhaus gekauft. Hiefür müsse sie monatlich 19.707 S an Kreditrückzahlungen leisten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß von dem monatlichen Nettoeinkommen der Mutter von 41.637 S noch 5.000 S wegen der Rückzahlungsbelastung betreffend das Wohnhaus abzuziehen seien. Nach der Prozentrechnungsmethode hätten die Minderjährigen Anspruch auf je 18 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Für die weiteren Sorgepflichten seien jeweils 2 % in Abzug zu bringen. Die Kinder hätten Anspruch auf jeweils 16 % der Bemessungsgrundlage. Bei der Bemessungsgrundlage von 36.637 S entspreche dies 5.862 S je Kind. Ab dem 1.10.1996 habe der Sohn Christian nach der Prozentwertmethode einen Anspruch auf Unterhalt in der Höhe von 18 % der Bemessungsgrundlage. Dies mache 6.594 S monatlich aus. Die Kinder hätten Anrecht darauf, angemessen an den gehobenen Einkommensverhältnissen der Mutter teilzuhaben. Seit der letzten Beschlußfassung vor ca 3 Jahren hätten sich die Bedürfnisse der Minderjährigen wesentlich erhöht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge, dem Rekurs der Söhne aber teilweise Folge und änderte die Unterhaltsverpflichtung der Mutter dahin ab, daß der Unterhaltsbeitrag für Christian für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1996 auf 6.100 S und ab 1.10.1996 auf 6.900 S erhöht wurde. Die Unterhaltsverpflichtung für Bernd wurde ab 1.4.1996 mit 6.100 S monatlich festgesetzt. Das Rekursgericht sprach auch die begehrten Zinsen zu. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen.
Das Rekursgericht teilte nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß von der Bemessungsgrundlage 5.000 S abzuziehen seien. Die Kreditbelastungen zur Anschaffung eines Wohnhauses dienten der Vermögensbildung und nicht der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Ausgehend von der solcherart erhöhten Bemessungsgrundlage errechnete das Rekursgericht bei einem "Umrechnungskurs von derzeit 8,--" eine Bemessungsgrundlage von
38.182 S. Christian habe bis einschließlich September 1996 einen Unterhaltsanspruch von 16 % und ab Oktober 1996 von 18 % dieser Bemessungsgrundlage, Bernd einen Unterhaltsanspruch von 16 %. Die Kinder hätten auch einen Zinsenanspruch ab Fälligkeit der Unterhaltsforderung, die mit dem Beginn der monatlichen Unterhaltsperiode eintrete.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs (jeweils) nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Söhne die Abänderung dahin, die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für Christian für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1996 mit 6.660 S monatlich und ab 1.10.1996 mit 7.500 S monatlich und für Bernd ab 1.4.1996 mit 6.660 S monatlich (jeweils zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsbeiträge) festzusetzen.