Rechtssatz RS0108212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108212
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Bei einem in Inlandswährung begehrten Unterhaltsbeitrag und einem in ausländischer Währung erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestehen gegen die Heranziehung des durchschnittlichen Monatsmittelkurses für Devisen (Geld) aus einem Zeitraum von etwa einem Jahr keine Bedenken. Die Kursentwicklung ist nur unter dem Gesichtspunkt der geänderten Verhältnisse, die eine Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen, maßgeblich. Eine Neufestsetzung kommt allerdings erst dann in Frage, wenn nach einem längeren Zeitraum feststeht, daß sich der Kurs nachhaltig und in relevantem Ausmaß verändert hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 184/97w
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 184/97w
- 6 Ob 15/98v
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 15/98v
nur: Bei einem in Inlandswährung begehrten Unterhaltsbeitrag und einem in ausländischer Währung erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestehen gegen die Heranziehung des durchschnittlichen Monatsmittelkurses für Devisen (Geld) aus einem Zeitraum von etwa einem Jahr keine Bedenken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108212
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB00184_97W0000_001