Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten richtet sich entsprechend § 24 IPRG (das Haager Übereinkommen ist mangels Beitritts Rumäniens auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar) nach dem Personalstatut der unterhaltsberechtigten Kläger, somit nach rumänischem Recht (Schwimann, Internationales Privatrecht 87; derselbe, Grundriß 238).Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten richtet sich entsprechend Paragraph 24, IPRG (das Haager Übereinkommen ist mangels Beitritts Rumäniens auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar) nach dem Personalstatut der unterhaltsberechtigten Kläger, somit nach rumänischem Recht (Schwimann, Internationales Privatrecht 87; derselbe, Grundriß 238).
Zur Frage, in welcher Währung Unterhalt zu leisten ist, hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen SZ 51/43 und 7 Ob 687/85 (= EFSlg 51.452) und den diesen folgenden Lehrmeinungen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 905, und Schwimann, Rz 2 zu § 24 IPRG; vgl Schwind, Internationales Privatrecht Rz 287) schon bisher die Auffassung vertreten (6 Ob 567/93 = ZfRV 1994, 71), das Kindeswohl müsse den Ausschlag geben. Verschlechtere sich der Wert der Währung im Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten seit Jahren gegenüber dem Schilling, hätte dies bei Festsetzung des Unterhalts in Auslandswährung zur Folge, daß der Beklagte im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag benötige, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung zu entsprechen, während das Kind mit dem bestimmten Betrag das Auslangen immer weniger finden würde. In einem solchen Fall spreche daher das Wohl des Kindes, das Bestreben, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, für den Zuspruch des Unterhalts in Schillingwährung. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Eine inflationäre Entwicklung im Aufenthaltsstaat verbunden mit einem Kursverfall der Auslandswährung gegenüber dem österreichischen Schilling spricht für den Zuspruch des Unterhalts in österreichischer Währung.Zur Frage, in welcher Währung Unterhalt zu leisten ist, hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen SZ 51/43 und 7 Ob 687/85 (= EFSlg 51.452) und den diesen folgenden Lehrmeinungen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 905,, und Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 24, IPRG; vergleiche Schwind, Internationales Privatrecht Rz 287) schon bisher die Auffassung vertreten (6 Ob 567/93 = ZfRV 1994, 71), das Kindeswohl müsse den Ausschlag geben. Verschlechtere sich der Wert der Währung im Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten seit Jahren gegenüber dem Schilling, hätte dies bei Festsetzung des Unterhalts in Auslandswährung zur Folge, daß der Beklagte im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag benötige, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung zu entsprechen, während das Kind mit dem bestimmten Betrag das Auslangen immer weniger finden würde. In einem solchen Fall spreche daher das Wohl des Kindes, das Bestreben, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, für den Zuspruch des Unterhalts in Schillingwährung. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Eine inflationäre Entwicklung im Aufenthaltsstaat verbunden mit einem Kursverfall der Auslandswährung gegenüber dem österreichischen Schilling spricht für den Zuspruch des Unterhalts in österreichischer Währung.
Im vorliegenden Fall erbringt der Beklagte seine Unterhaltsleistungen aufgrund eines rumänischen Titels in Leu. Die Vorinstanzen haben wohl starke Kursschwankungen der rumänischen Währung im Vergleich zum österreichischen Schilling berücksichtigt, nicht jedoch festgestellt, ob Rumänien unter einer inflationären Entwicklung leidet, die die Kaufkraft des Leu zu Lasten des Unterhaltsberechtigten herabmindert und ungeachtet der bereits erfolgten Unterhaltsbemessung in rumänischer Währung zu einer Festsetzung des Unterhalts in österreichischen Schilling Anlaß gibt.
Dem Berufungsgericht ist wohl darin zuzustimmen, daß eine Unterhaltsbemessung in österreichischen Schilling - wie hier begehrt - für die Zukunft ein vom Prozeßrecht gebilligtes Interesse der Kläger an der Rechtsschutztätigkeit voraussetzt. Der Zuspruch wäre dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen verletzt hat oder eine solche Verletzung droht. Hat sich der Unterhaltsschuldner jedoch keiner Verletzung seiner Verpflichtungen schuldig gemacht und etwa die bisher auferlegten Unterhaltszahlungen freiwillig und zeitgerecht den aufgetretenen Veränderungen angepaßt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, seinen Verpflichtungen auch weiterhin pünktlich nachzukommen, müßte ein Rechtsschutzinteresse verneint werden (6 Ob 567/93 = ZfRV 1994/71).
Der erkennende Senat hat dazu bereits ausgesprochen (ZfRV 1994, 71), daß bei Unterhaltsforderungen ausländischer Unterhaltsberechtigter kein strenger Maßstab anzulegen sei und eine Verletzung der Unterhaltspflicht schon bei geringfügigen Verstößen angenommen werden müßte. Insbesondere müsse das Rechtsschutzinteresse, mit Hilfe des Gerichts die Ansprüche auszumitteln und zu konkretisieren, schon dann zugebilligt werden, wenn die tatsächlichen Einkommensverhältnisse durch die Unterhaltsberechtigten nicht ermittelt werden können, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben ist, war doch das Einkommen des Vaters schon im Zeitpunkt der Schaffung des rumänischen Titels nicht bekannt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes reichen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen jedoch nicht zur Beurteilung aus, ob der Vater die ihm durch das rumänische Gericht auferlegten Unterhaltsleistungen freiwillig und zeitgerecht und den aufgetretenen Veränderungen entsprechend (Kursschwankungen und Inflation) vollständig angepaßt erbracht hat. Das Erstgericht hat die vom Vater tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht festgestellt. Der Vater begehrte in seiner Berufung die ergänzende Feststellung. Das Berufungsgericht sah diese jedoch als entbehrlich an, weil die Kläger außer Streit gestellt hätten, daß der Beklagte seiner nach rumänischem Recht statuierten Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei. Die Kläger haben jedoch lediglich außer Streit gestellt, daß der Beklagte der in Leu auferlegten Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist. Nicht jedoch steht außer Streit, daß er über den rumänischen Unterhaltstitel hinaus Zahlungen erbracht und damit - wie das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung vermeint - den Kaufkraftverlust des Leu ausgeglichen hätte. Das Berufungsgericht hat selbst dazu festgehalten, der Vater "scheine" seit Juli 1996 Unterhaltsleistungen von insgesamt 150.000 Leu pro Monat erbracht zu haben. Daß er diese Zahlungen jedoch tatsächlich geleistet hat, hat es nicht festgestellt (eine solche Feststellung wäre in der Urkunde Beilage ./14 auch nicht gedeckt).
Nach Art 94 des für die Bemessung maßgeblichen rumänischen Familiengesetzbuches richtet sich der Unterhalt nach den Bedürfnissen des Berechtigten und den Mitteln des Verpflichteten. Der Bedarf der in Rumänien lebenden Kinder wurde bisher nicht festgestellt. Überdies macht die Mutter einen Sonderbedarf wegen Erkrankungen geltend, für dessen Höhe jegliche Anhaltspunkte fehlen. Daß ein Unterhaltsbedarf in Höhe der bisher zugesprochenen 50.000 Leu ausreicht, kann schon deshalb nicht zwingend angenommen werden, weil dieser Bemessung vom 22.3.1994 der Umstand zugrundelag, daß das Einkommen des Vaters nicht eruierbar war und daher bloß geschätzt wurde.Nach Artikel 94, des für die Bemessung maßgeblichen rumänischen Familiengesetzbuches richtet sich der Unterhalt nach den Bedürfnissen des Berechtigten und den Mitteln des Verpflichteten. Der Bedarf der in Rumänien lebenden Kinder wurde bisher nicht festgestellt. Überdies macht die Mutter einen Sonderbedarf wegen Erkrankungen geltend, für dessen Höhe jegliche Anhaltspunkte fehlen. Daß ein Unterhaltsbedarf in Höhe der bisher zugesprochenen 50.000 Leu ausreicht, kann schon deshalb nicht zwingend angenommen werden, weil dieser Bemessung vom 22.3.1994 der Umstand zugrundelag, daß das Einkommen des Vaters nicht eruierbar war und daher bloß geschätzt wurde.
Gemäß Art 94 ist der Kindesunterhalt bei drei oder mehr Kindern mit bis zur Hälfte des Arbeitseinkommens zu bemessen. Können nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse eines jeden nach billigem Ermessen zu entscheiden (Art 92).Gemäß Artikel 94, ist der Kindesunterhalt bei drei oder mehr Kindern mit bis zur Hälfte des Arbeitseinkommens zu bemessen. Können nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse eines jeden nach billigem Ermessen zu entscheiden (Artikel 92,).
Im gegenständlichen Fall stehen maximal 3.050 S monatlich zur Verfügung. In Anbetracht der den Beklagten treffenden Sorgepflichten scheint es gerechtfertigt, diesen Betrag angemessen zu verteilen, wobei die den Klägern zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge in angemessenem Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland im Vergleich zum Aufenthaltsort der übrigen Unterhaltsberechtigten (Österreich) stehen müssen. Um eine angemessene Verteilung im Sinn des Art 92 des rumänischen Familiengesetzbuches sicherzustellen, wird ein Kaufkraftvergleich zwischen Rumänien und Österreich erforderlich sein.Im gegenständlichen Fall stehen maximal 3.050 S monatlich zur Verfügung. In Anbetracht der den Beklagten treffenden Sorgepflichten scheint es gerechtfertigt, diesen Betrag angemessen zu verteilen, wobei die den Klägern zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge in angemessenem Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland im Vergleich zum Aufenthaltsort der übrigen Unterhaltsberechtigten (Österreich) stehen müssen. Um eine angemessene Verteilung im Sinn des Artikel 92, des rumänischen Familiengesetzbuches sicherzustellen, wird ein Kaufkraftvergleich zwischen Rumänien und Österreich erforderlich sein.
Aus diesen Erwägungen erweist sich eine Verfahrensergänzung als unumgänglich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst zu beurteilen haben, ob der Bedarf der Kläger durch die vom Beklagten tatsächlich geleisteten Zahlungen gedeckt ist und dieser nicht nur den rumänischen Unterhaltstitel erfüllt, sondern auch Wechselkursschwankungen und Geldentwertung abdeckt. Bejahendenfalls bestünde kein Anspruch auf einen Unterhaltstitel in österreichischen Schilling.
Ist der Bedarf der Kläger einschließlich der Abdeckung der Geldentwertung und der Wechselkursschwankungen höher als die erbrachten Leistungen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zuerkennung von Unterhalt in österreichischen Schilling. Seine Bemessung wäre nach dem durchschnittlichen Devisenkurs eines Jahres vor Titelschaffung vorzunehmen (vgl 6 Ob 184/97w).Ist der Bedarf der Kläger einschließlich der Abdeckung der Geldentwertung und der Wechselkursschwankungen höher als die erbrachten Leistungen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zuerkennung von Unterhalt in österreichischen Schilling. Seine Bemessung wäre nach dem durchschnittlichen Devisenkurs eines Jahres vor Titelschaffung vorzunehmen vergleiche 6 Ob 184/97w).
Der Anspruch der Kläger findet jedoch seine Grenze in der Leistungsfähigkeit des Beklagten (Art 92). Findet der errechnete Unterhaltsbetrag unter gleichzeitiger Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten keine Deckung in der Hälfte des Arbeitseinkommens des Beklagten, wäre die Forderung der Kläger unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten angemessen zu kürzen.Der Anspruch der Kläger findet jedoch seine Grenze in der Leistungsfähigkeit des Beklagten (Artikel 92,). Findet der errechnete Unterhaltsbetrag unter gleichzeitiger Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten keine Deckung in der Hälfte des Arbeitseinkommens des Beklagten, wäre die Forderung der Kläger unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten angemessen zu kürzen.
Eine Anspannung des Vaters käme nur dann in Betracht, wenn sie auch nach rumänischem Recht zulässig ist. Es könnte sich unter den dargestellten Voraussetzungen als erforderlich erweisen, diesbezüglich das ausländische Recht zu ermitteln und anzuwenden (§§ 3 und 4 IPRG).Eine Anspannung des Vaters käme nur dann in Betracht, wenn sie auch nach rumänischem Recht zulässig ist. Es könnte sich unter den dargestellten Voraussetzungen als erforderlich erweisen, diesbezüglich das ausländische Recht zu ermitteln und anzuwenden (Paragraphen 3 und 4 IPRG).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.