Entscheidungsgründe:
Das klagende Kind wurde am 26.3.1976 von Zdzislawa S*** außer der Ehe geboren. Mutter und Kind sind polnische Staatsbürger und leben in Polen. Sie hielten sich lediglich im ersten Halbjahr 1983 in Wien auf. Der Beklagte ist Österreicher. Mit dem mit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Urteil vom 30.6.1977, Zahl III C 1329/76, stellte das Bezirksgericht in Lodz fest, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei. Es verlieh dem Kind den (Zu-)Namen des Beklagten, "(er)teilte" dem Beklagten das Elternrecht über das klagende Kind nicht "zu" und verurteilte den Beklagten, dem Kind zu Handen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt von Zloty 3.000 ab 14.5.1976, zahlbar im voraus bis zum 10.eines jeden Monats samt 8 % Zinsen vom Zahlungstag jeder Rate, sowie der Mutter Zloty 1.901,-- samt 8 % Zinsen vom 14.5.1976 zu bezahlen und der Mutter Prozeßkosten von Zloty 1.000,-- zu ersetzen.Das klagende Kind wurde am 26.3.1976 von Zdzislawa S*** außer der Ehe geboren. Mutter und Kind sind polnische Staatsbürger und leben in Polen. Sie hielten sich lediglich im ersten Halbjahr 1983 in Wien auf. Der Beklagte ist Österreicher. Mit dem mit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Urteil vom 30.6.1977, Zahl römisch drei C 1329/76, stellte das Bezirksgericht in Lodz fest, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei. Es verlieh dem Kind den (Zu-)Namen des Beklagten, "(er)teilte" dem Beklagten das Elternrecht über das klagende Kind nicht "zu" und verurteilte den Beklagten, dem Kind zu Handen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt von Zloty 3.000 ab 14.5.1976, zahlbar im voraus bis zum 10.eines jeden Monats samt 8 % Zinsen vom Zahlungstag jeder Rate, sowie der Mutter Zloty 1.901,-- samt 8 % Zinsen vom 14.5.1976 zu bezahlen und der Mutter Prozeßkosten von Zloty 1.000,-- zu ersetzen.
Auf Grund dieses Urteils bewilligte das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 26.1.1979, 5 Nc 45/78, die Fahrnisexekution gegen den Beklagten. Dem vom Beklagten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Widerspruch gemäß § 83 EO gab das Landesgericht Linz mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, Folge. Es versagte dem Urteil des Bezirksgerichtes Lodz die Vollstreckbarkeit und erklärte die Fahrnisexekution für unzulässig. Mit der am 3.12.1979 beim Erstgericht eingelangten Klage wird begehrt, festzustellen, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei, und ihn schuldig zu erkennen, dem Kind 1.monatlich im Voraus S 1.320,60 (das seien Zloty 3.000 zum Kurs von ÖS 100,-- = Zloty 227,17) zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug als Unterhalt und 2. für rückständigen Unterhalt sowie Auslagen und Prozeßkosten S 58.062,82 (das seien Zloty 131.901), und zwar für rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 1976 bis November 1979 monatlich Zloty 3.000, insgesamt Zloty 129.000, für der Mutter entstandene Auslagen für das Kind sowie Prozeßkosten Zloty 2.901 - zu zahlen. In der Folge wurde das Unterhaltsbegehren auf Zahlung von S 1.600,-- ab dem 1.6.1983 zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug erhöht (AS 252 und 339 f).Auf Grund dieses Urteils bewilligte das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 26.1.1979, 5 Nc 45/78, die Fahrnisexekution gegen den Beklagten. Dem vom Beklagten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Widerspruch gemäß Paragraph 83, EO gab das Landesgericht Linz mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, Folge. Es versagte dem Urteil des Bezirksgerichtes Lodz die Vollstreckbarkeit und erklärte die Fahrnisexekution für unzulässig. Mit der am 3.12.1979 beim Erstgericht eingelangten Klage wird begehrt, festzustellen, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei, und ihn schuldig zu erkennen, dem Kind 1.monatlich im Voraus S 1.320,60 (das seien Zloty 3.000 zum Kurs von ÖS 100,-- = Zloty 227,17) zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug als Unterhalt und 2. für rückständigen Unterhalt sowie Auslagen und Prozeßkosten S 58.062,82 (das seien Zloty 131.901), und zwar für rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 1976 bis November 1979 monatlich Zloty 3.000, insgesamt Zloty 129.000, für der Mutter entstandene Auslagen für das Kind sowie Prozeßkosten Zloty 2.901 - zu zahlen. In der Folge wurde das Unterhaltsbegehren auf Zahlung von S 1.600,-- ab dem 1.6.1983 zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug erhöht (AS 252 und 339 f).
Mit rechtkräftigem Teilurteil vom 12.8.1983, ON 85, gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt.
Zum Unterhaltsbegehren brachte der Kläger vor, daß hinsichtlich des Rückstandes bereits ein polnischer, in Österreich nicht vollstreckbarer Exekutionstitel vorliege. Der Beklagte sei bei der VÖEST-Alpine AG in Linz als Arbeiter beschäftigt und verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich mindestens S 13.000. Er sei daher in der Lage, den begehrten Unterhalt zu leisten (AS 253).
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, das klagende Kind könne Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehren. Ein Unterhaltsbetrag von Zloty 3.000 sei für polnische Verhältnisse exorbitant hoch. An dem Verfahren in Polen habe der Beklagte nicht teilgenommen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten betrage netto S 10.000. Der Beklagte habe noch für zwei weitere Kinder zu sorgen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorpozessualen Kosten sei Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, sei der Kläger des gegenständlichen Verfahrens zum Ersatz von Prozeßkosten von S 4.549,04 an den Beklagten verurteilt worden. Der Beklagte mache diesen Betrag aufrechnungsweise geltend.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kind zu Handen seiner Mutter an Unterhalt zu zahlen:
Vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 monatlich S 1.000,--,
vom 1.1.1983 bis 31.5.1983 monatlich S 1.320,60,
vom 1.6.1983 bis 30.6.1983 monatlich S 1.600,-- und
ab 1.7.1983 monatlich S 1.000,--.
Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 56.785,80, von Auslagen und Prozeßkosten von S 1.277,02, auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsbetrages von S 320,60 monatlich für die Zeit vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 und von S 600,-- monatlich ab 1.7.1983 und auf Zahlung von Verzugszinsen wies es ab, ebenso die Aufrechnungseinrede des Beklagten.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Kläger wurde am 26.3.1976 in Lodz geboren. Seine Mutter Zdzislawa S*** wurde am 8.8.1952 geboren. Beide sind polnische Staatsbürger. Der Kläger lebt in Polen bei seiner Mutter. Lediglich das erste Halbjahr 1983 verbrachte der Kläger mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch in Wien die Volksschule besuchte. Ein Ansuchen der Mutter des Klägers um Bewilligung der Flüchtlingseigenschaft wurde abgelehnt. Daraufhin kehrte die Mutter des Klägers mit dem Kläger wieder nach Polen zurück. Die Mutter des Klägers ist erwerbstätig und sorgte bis zur Festsetzung des einstweiligen Unterhalts des Beklagten allein für das Kind. Sie verdiente 1979 etwa Zloty 2.000 bis 3.000 monatlich, 1983 etwa Zloty 5.000 monatlich.
Es kann nicht festgestellt werden, daß bestimmte Bedürfnisse des Klägers vor der Klagseinbringung von der Mutter des Klägers nicht befriedigt worden wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Bedürfnisse des Klägers vor der Klagseinbringung durch Kredite anderer Personen gesichert worden sind.
Das Durchschnittseinkommen in Polen beträgt derzeit monatlich Zloty 15.671, das Mindesteinkommen Zloty 5.700 monatlich. Ein Berg- oder Schichtarbeiter in der Stahlindustrie verdient in Polen derzeit einschließlich Zulagen monatlich Zloty 20.000 bis 25.000. Der Umrechnungskurs Schilling - Zloty war im April 1983 ÖS 100,-- = Zloty 511,14, im November 1984 ÖS 100,-- = Zloty 586,--. Für einen polnischen Staatsbürger, der eine Auslandsüberweisung in Devisen bekommt, gibt es die Möglichkeit, sich diesen Betrag unmittelbar von der polnischen Nationalbank umrechnen und in Zloty ausbezahlen zu lassen. Dabei erhält er den angeführten Wechselkurs. Daneben gibt es die Möglichkeit, sich den vom Ausland überwiesenen Devisenbetrag in Dollarbons ausbezahlen zu lassen und diese am freien Markt gegen Zloty zu verkaufen. In diesem Fall ergeben sich bei einem Kurs von 1 US-Dollar = Zloty 125,-- und einem Verkaufspreis eines Dollarbons am freien Markt von etwa Zloty 500,-- pro Stück Umrechnungswerte, die bei einem Devisenbetrag von S 1.000,-- einen Zlotyertrag von 23.440,-- ergeben. Dies ist rund das Vierfache der offiziellen Umwechslung.
Der Beklagte ist seit 6.5.1980 bei der VÖEST-Alpine AG in Linz beschäftigt. Er verfügte im Jahre 1980 über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 15.052,--, im Jahre 1981 von S 15.599,--, im Jahre 1982 von S 13.188,-- im Jahre 1983 von S 16.643,-- und im Jahre 1984 S 18.443,--.
Der Beklagte ist außer für den Kläger noch für sein eheliches Kind Astrid B*** und für das außereheliche Kind Robert M***, geb. am 1.3.1981, sorgepflichtig. Er bezahlt seit 1.1.1975 für die Tochter einen monatlichen Unterhalt von DM 250,--, das sind ca. S 1.750,--, und für den Sohn einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,--. Für seine geschiedene Gattin ist der Beklagte nicht sorgepflichtig.
Die Kosten von Zloty 2.901,--, die im Klagebetrag enthalten sind, errechnen sich als die Hälfte des Betrages für die Erstausstattung nach der Geburt des Kindes. Diese Ausgaben tätigte die Mutter des Klägers. Im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsprozeß in Polen sind der Mutter des Klägers, wie auch dem Kläger selbst keine Gerichtskosten entstanden. Die Mutter des Klägers hat bis zur Unterhaltsleistung durch den Beklagten vom staatlichen polnischen Alimentationsfonds nichts erhalten, weil der Beklagte Ausländer ist. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern und einem unehelichen Kind seien gemäß Art.29 Abs.4 des Vertrages vom 11.12.1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl.1974/79, nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, dem Mutter und Kind angehören. Es sei daher im gegenständlichen Rechtsstreit polnisches Recht anzuwenden. Gemäß Art.128 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex obliege die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt, nach Bedarf auch für die Erziehung, den geradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Der Beklagte sei daher unterhaltspflichtig. Nach ständiger Gerichtspraxis erfolge, wenn sich das Kind nur bei einem Elternteil aufhalte, die Bemessung des Unterhaltes durch das Gericht mittels Festsetzung eines bestimmten Geldbetrages, den jener Elternteil aufzubringen habe, bei dem sich das Kind nicht aufhalte. Die übrigen Unterhaltskosten trage der andere Elternteil in Form von finanziellen Zuwendungen und persönlichen Bemühungen. Die Kinder hätten grundsätzlich Anspruch auf eine Unterhaltsgewährung, die dem Niveau der Lebenshaltung ihrer Eltern entspreche. Lebe der Vater im Ausland, werde auch dessen höherer Lebensstandard berücksichtigt. Im vorliegenden Fall leiste die Mutter Unterhalt in der Form, daß sie sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmere und darüber hinaus finanzielle Zuwendungen leiste. Der Beklagte, dessen Einkommen nicht unwesentlich über dem durchschnittlichen Einkommen eines österreichischen Arbeiters liege, genieße einen im Vergleich zum Kläger und dessen Mutter relativ hohen Lebensstandard. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- monatlich, das seien Zloty 5.860,-- angemessen, ausgenommen jenen Zeitraum, zu dem sich das Kind in Österreich aufgehalten habe. Die Mutter des Klägers sei nur dazu verpflichtet, den vom Beklagten bezahlten Unterhaltsbetrag an der polnischen Nationalbank zu beheben und unmittelbar in Zloty umzutauschen. Sie sei nicht gehalten, durch die Verwendung von Dollarbons einen besseren Wechselkurs zu erzielen. Der Unterhalt des Kindes dürfe nicht von zufällig geltenden, für den Preis von Dollarbons auf dem freien Markt maßgeblichen Verhältnissen abhängig sein. Das Begehren von Verzugszinsen stelle keinen Unterhalts-, sondern einen Schadenersatzanspruch dar. Da ein Schaden nicht behauptet worden sei, könnten Zinsen nicht zugesprochen werden. Der Unterhaltsberechtigte habe nach polnischem Recht auf rückständigen Unterhalt keinen Anspruch, wenn seine Bedürfnisse schon gedeckt worden seien, es sei denn, daß bestimmte Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht bestritten worden seien, und daß der Unterhaltsberechtigte von einem Dritten ein Darlehen aufgenommen habe, um seine Bedürfnisse befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall habe die Mutter für den Unterhalt des Kindes gesorgt. Der Kläger habe keine schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen, um seinen Unterhalt zu decken; daß bestimmte Bedürfnisse des Klägers nicht befriedigt worden seien, sei nicht behauptet worden. Es könne daher im vorliegenden Fall ein Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt werden. Dem Umstand, daß für den Zeitraum vor Klagseinbringung bereits ein polnischer Exekutionstitel vorliege, komme keine Bedeutung zu, da diesem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit in österreich versagt worden sei, weil der Beklagte an dem polnischen Unterhaltsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Bei dem vom Kläger begehrten Betrag von S 1.277,02 handle es sich um Aufwendungen der Mutter, zu deren Einklagung der Kläger nicht berechtigt sei. Abzuweisen sei auch die vom Beklagten erhobene Aufrechnungseinrede gewesen. Es seien nur laufende Unterhaltsforderungen zugesprochen worden. Eine Aufrechnung gegen diese sei im Rahmen des standesgemäßen Unterhalts unzulässig. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die hinsichtlich des Zuspruches eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 275,-- für den Zeitraum vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 sowie ab 1.7.1983, von monatlich S 1.320,-- für den Zeitraum 1.1.1983 bis 31.5.1983 und von S 1.600,-- für Juni 1983, der Abweisung des Auslagen- und Prozeßkostenersatzbetrages vonDie Kosten von Zloty 2.901,--, die im Klagebetrag enthalten sind, errechnen sich als die Hälfte des Betrages für die Erstausstattung nach der Geburt des Kindes. Diese Ausgaben tätigte die Mutter des Klägers. Im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsprozeß in Polen sind der Mutter des Klägers, wie auch dem Kläger selbst keine Gerichtskosten entstanden. Die Mutter des Klägers hat bis zur Unterhaltsleistung durch den Beklagten vom staatlichen polnischen Alimentationsfonds nichts erhalten, weil der Beklagte Ausländer ist. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern und einem unehelichen Kind seien gemäß Artikel 29, Absatz 4, des Vertrages vom 11.12.1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl.1974/79, nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, dem Mutter und Kind angehören. Es sei daher im gegenständlichen Rechtsstreit polnisches Recht anzuwenden. Gemäß Artikel 128, des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex obliege die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt, nach Bedarf auch für die Erziehung, den geradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Der Beklagte sei daher unterhaltspflichtig. Nach ständiger Gerichtspraxis erfolge, wenn sich das Kind nur bei einem Elternteil aufhalte, die Bemessung des Unterhaltes durch das Gericht mittels Festsetzung eines bestimmten Geldbetrages, den jener Elternteil aufzubringen habe, bei dem sich das Kind nicht aufhalte. Die übrigen Unterhaltskosten trage der andere Elternteil in Form von finanziellen Zuwendungen und persönlichen Bemühungen. Die Kinder hätten grundsätzlich Anspruch auf eine Unterhaltsgewährung, die dem Niveau der Lebenshaltung ihrer Eltern entspreche. Lebe der Vater im Ausland, werde auch dessen höherer Lebensstandard berücksichtigt. Im vorliegenden Fall leiste die Mutter Unterhalt in der Form, daß sie sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmere und darüber hinaus finanzielle Zuwendungen leiste. Der Beklagte, dessen Einkommen nicht unwesentlich über dem durchschnittlichen Einkommen eines österreichischen Arbeiters liege, genieße einen im Vergleich zum Kläger und dessen Mutter relativ hohen Lebensstandard. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- monatlich, das seien Zloty 5.860,-- angemessen, ausgenommen jenen Zeitraum, zu dem sich das Kind in Österreich aufgehalten habe. Die Mutter des Klägers sei nur dazu verpflichtet, den vom Beklagten bezahlten Unterhaltsbetrag an der polnischen Nationalbank zu beheben und unmittelbar in Zloty umzutauschen. Sie sei nicht gehalten, durch die Verwendung von Dollarbons einen besseren Wechselkurs zu erzielen. Der Unterhalt des Kindes dürfe nicht von zufällig geltenden, für den Preis von Dollarbons auf dem freien Markt maßgeblichen Verhältnissen abhängig sein. Das Begehren von Verzugszinsen stelle keinen Unterhalts-, sondern einen Schadenersatzanspruch dar. Da ein Schaden nicht behauptet worden sei, könnten Zinsen nicht zugesprochen werden. Der Unterhaltsberechtigte habe nach polnischem Recht auf rückständigen Unterhalt keinen Anspruch, wenn seine Bedürfnisse schon gedeckt worden seien, es sei denn, daß bestimmte Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht bestritten worden seien, und daß der Unterhaltsberechtigte von einem Dritten ein Darlehen aufgenommen habe, um seine Bedürfnisse befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall habe die Mutter für den Unterhalt des Kindes gesorgt. Der Kläger habe keine schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen, um seinen Unterhalt zu decken; daß bestimmte Bedürfnisse des Klägers nicht befriedigt worden seien, sei nicht behauptet worden. Es könne daher im vorliegenden Fall ein Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt werden. Dem Umstand, daß für den Zeitraum vor Klagseinbringung bereits ein polnischer Exekutionstitel vorliege, komme keine Bedeutung zu, da diesem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit in österreich versagt worden sei, weil der Beklagte an dem polnischen Unterhaltsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Bei dem vom Kläger begehrten Betrag von S 1.277,02 handle es sich um Aufwendungen der Mutter, zu deren Einklagung der Kläger nicht berechtigt sei. Abzuweisen sei auch die vom Beklagten erhobene Aufrechnungseinrede gewesen. Es seien nur laufende Unterhaltsforderungen zugesprochen worden. Eine Aufrechnung gegen diese sei im Rahmen des standesgemäßen Unterhalts unzulässig. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die hinsichtlich des Zuspruches eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 275,-- für den Zeitraum vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 sowie ab 1.7.1983, von monatlich S 1.320,-- für den Zeitraum 1.1.1983 bis 31.5.1983 und von S 1.600,-- für Juni 1983, der Abweisung des Auslagen- und Prozeßkostenersatzbetrages von
S 1.277,02, der Abweisung des Begehrens von Verzugszinsen vom laufenden Unterhalt und der Abweisung der Aufrechnungseinrede des Beklagten unbekämpft blieb, teilweise ab. Es erkannte den Beklagten - unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils des erstgerichtlichen Urteils - schuldig, dem klagenden Kind folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
a) Für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 insgesamt Zloty 129.000,--,
b) für den Zeitraum 3.12.1979 bis 31.12.1982 monatlich S 275,-- und Zloty 1.403,90;
für den Zeitraum 1.1.1983 bis 31.5.1983 monatlich S 1.320,60;
für Juni 1983 S 1.600,--,
ab 1.7.1983 monatlich S 275,-- und Zloty 7.690,--. Das Mehrbegehren auf Zahlung der Schillinggegenwerte für die zugesprochenen Zlotybeträge wies das Gericht zweiter Instanz ab und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das klagende Kind sei berechtigt, den mit Urteil des Bezirksgerichtes Lodz zugesprochenen Unterhalt für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 in Österreich gerichtlich geltend zu machen. Das Unterhaltsstatut sei auch für die Währung maßgeblich, in welcher der Unterhaltsbetrag geschuldet werde. Der Beklagte sei deshalb zu einer Unterhaltsleistung in polnischen Zloty zu verurteilen. Bei der Erfüllung der dem klagenden Kind geschuldeten Unterhaltsleistungen werde der Beklagte die österreichischen und polnischen Devisenbestimmungen zu beachten haben. Es könne daher für die Unterhaltsbemessung nur der offizielle Umrechnungskurs in Frage kommen. Für den Zeitraum vom Mai 1976 bis Dezember 1982 sei, der Klage folgend, von einem tatsächlichen (monatlichen) Unterhaltsbegehren von Zloty 3.000 auszugehen. Der Zuspruch eines derartigen Unterhaltsbetrages sei angemessen und auch schon durch das Bezirksgericht Lodz in dieser Höhe erfolgt. Für den Zeitraum ab 1.6.1983 habe der Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.600,-- begehrt, wobei die klagende Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt habe, auch mit dem Zuspruch des Gegenwertes in Zloty einverstanden zu sein. Das Berufungsgericht verstehe daher das erhöhte Unterhaltsbegehren ab 1.7.1983 dahin, daß wegen der Rückkehr des Kindes nach Polen der Gegenwert von S 1.600,-- in Zloty begehrt werde, umgerechnet zu dem bei Schluß der mündlichen Verhandlung gültigen Umrechnungskurs. Ende Dezember 1984 seien für den Erwerb von Zloty 100,-- S 17,23 erforderlich gewesen. Es sei deshalb ab 1.7.1983 von einem Unterhaltsbegehren von Zloty 9.286,-- auszugehen. Dem Beklagten sei die Leistung eines solchen Unterhaltsbetrages mit Rücksicht auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten zumutbar. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der "Einklagbarkeit" eines Unterhaltsrückstandes bei Bestehen eines ausländischen, in Österreich nicht vollstreckbaren Exekutionstitels keine Rechtsprechung des OGH vorliege und die Judikatur in der Frage, in welcher Währung der geschuldete Unterhalt zuzusprechen sei, nicht gesichert sei.ab 1.7.1983 monatlich S 275,-- und Zloty 7.690,--. Das Mehrbegehren auf Zahlung der Schillinggegenwerte für die zugesprochenen Zlotybeträge wies das Gericht zweiter Instanz ab und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das klagende Kind sei berechtigt, den mit Urteil des Bezirksgerichtes Lodz zugesprochenen Unterhalt für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 in Österreich gerichtlich geltend zu machen. Das Unterhaltsstatut sei auch für die Währung maßgeblich, in welcher der Unterhaltsbetrag geschuldet werde. Der Beklagte sei deshalb zu einer Unterhaltsleistung in polnischen Zloty zu verurteilen. Bei der Erfüllung der dem klagenden Kind geschuldeten Unterhaltsleistungen werde der Beklagte die österreichischen und polnischen Devisenbestimmungen zu beachten haben. Es könne daher für die Unterhaltsbemessung nur der offizielle Umrechnungskurs in Frage kommen. Für den Zeitraum vom Mai 1976 bis Dezember 1982 sei, der Klage folgend, von einem tatsächlichen (monatlichen) Unterhaltsbegehren von Zloty 3.000 auszugehen. Der Zuspruch eines derartigen Unterhaltsbetrages sei angemessen und auch schon durch das Bezirksgericht Lodz in dieser Höhe erfolgt. Für den Zeitraum ab 1.6.1983 habe der Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.600,-- begehrt, wobei die klagende Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt habe, auch mit dem Zuspruch des Gegenwertes in Zloty einverstanden zu sein. Das Berufungsgericht verstehe daher das erhöhte Unterhaltsbegehren ab 1.7.1983 dahin, daß wegen der Rückkehr des Kindes nach Polen der Gegenwert von S 1.600,-- in Zloty begehrt werde, umgerechnet zu dem bei Schluß der mündlichen Verhandlung gültigen Umrechnungskurs. Ende Dezember 1984 seien für den Erwerb von Zloty 100,-- S 17,23 erforderlich gewesen. Es sei deshalb ab 1.7.1983 von einem Unterhaltsbegehren von Zloty 9.286,-- auszugehen. Dem Beklagten sei die Leistung eines solchen Unterhaltsbetrages mit Rücksicht auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten zumutbar. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der "Einklagbarkeit" eines Unterhaltsrückstandes bei Bestehen eines ausländischen, in Österreich nicht vollstreckbaren Exekutionstitels keine Rechtsprechung des OGH vorliege und die Judikatur in der Frage, in welcher Währung der geschuldete Unterhalt zuzusprechen sei, nicht gesichert sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.320,60 vom 3.12.1979 bis 31.5.1983 und von S 1.600 ab 1.6.1983 sowie eines Betrages von S 56.785,80 verurteilt werde. Der Beklagte beantragt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß der von ihm nicht anerkannte Unterhalt abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenpartei nicht Folge zu geben.