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Entscheidung 6 Ob 185/12t×

Entscheidung 6 Ob 185/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob185/12t

Entscheidungsdatum

15.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 85.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. August 2012, GZ 2 R 74/12p-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt bzw ihn nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann die so versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480, RS0043573, RS0043338 [T10, T11, T13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts dennoch überprüfte vergleiche RIS-Justiz RS0043480 [T10], RS0043573 [T14]).

Soweit die klagende Partei eine Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts dahin erblickt, dass dieses gegen die Bindungswirkung des Aufhebungsbeschlusses verstoße, verkennt sie, dass es dem Erstgericht außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt ist, die Feststellungen im zweiten Rechtsgang im Rahmen des Ergänzungsauftrags zu ändern. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, erlischt die Bindung iSd Paragraph 499, ZPO (RIS-Justiz RS0117141 [T1, T2]; RS0117139, RS0110248). Im Übrigen bindet eine bloße Hilfsbegründung, die zur Begründung der Aufhebung nicht erforderlich ist, das Erstgericht nicht (RIS-Justiz RS0042271). Zudem übersieht die Revisionswerberin, dass die Aufhebung gerade zum Zweck erfolgte, zum Inhalt der zwischen den Parteien geführten Gespräche ergänzende Feststellungen zu treffen.

Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit geht ins Leere, hat doch das Berufungsgericht gerade die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß Paragraph 500 a, ZPO übernommen bzw daraus rechtliche Schlussfolgerungen zur Vergleichsgrundlage gezogen.

Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E102216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0060OB00185.12T.1015.000

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20121015_OGH0002_0060OB00185_12T0000_000

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