Rechtssatz RS0117141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117141
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Rechtssatz
Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 499 Abs 2 ZPO - durchaus zulässig.Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO - durchaus zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 217/02s
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 217/02s
- 7 Ob 234/08z
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 234/08z
Auch; Beisatz: Es ist dem Erstgericht außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung. (T1)
- 17 Ob 20/11g
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 20/11g
Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung gemäß § 499 ZPO. (T2)
- 6 Ob 185/12t
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 185/12t
Beis wie T1
- 1 Ob 168/16m
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T3)
- 5 Ob 184/17w
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 184/17w
Auch
- 5 Ob 129/21p
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 5 Ob 129/21p
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117141
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20021127_OGH0002_0070OB00217_02S0000_003