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Entscheidung 6 Ob 187/11k×

Entscheidung 6 Ob 187/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008990 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten G …
RS0031869 Rechtssatz 15.01.1991Zivilrecht
Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Bedeutung des Wortes "Manipulation" indiziert noch keineswegs das Vorhandensein einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil ein in verschiedenen Bedeutungen verwendetes Wort seine konkrete S …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0078409 Rechtssatz 02.06.1981Zivilrecht
Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerung - also ein bloßes "Werturteil" - enthält, muss unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt …
RS0107768 Rechtssatz 10.06.1997Zivilrecht
Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0113943 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.