1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 107/16b zweitinstanzlicher Rechtsprechung (LG Feldkirch EFSlg 113.599 [2006]) angeschlossen, wonach (auch nach der teilweisen Aufhebung des § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 [G 7/02 ua]) weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch deren Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 ff FamLAG als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes anzusehen sind. Aus dem Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Minderjährigen ist damit für den Vater unter diesem Gesichtspunkt nichts gewonnen.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 107/16b zweitinstanzlicher Rechtsprechung (LG Feldkirch EFSlg 113.599 [2006]) angeschlossen, wonach (auch nach der teilweisen Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 [G 7/02 ua]) weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch deren Erhöhungsbetrag nach Paragraph 8, Absatz 4, ff FamLAG als anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes anzusehen sind. Aus dem Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Minderjährigen ist damit für den Vater unter diesem Gesichtspunkt nichts gewonnen.
Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Familienbeihilfe-Anrechnung (ausführlich dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 731 ff) zum einen ausführte, der geldunterhaltspflichtige Elternteil könne lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe „partizipieren“, nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, weil dieser keine steuerlich zu berücksichtigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezwecke (1 Ob 208/03z; 9 Ob 31/14w), und zum anderen judizierte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolge durch Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt sei, wobei nichts Anderes für die gemäß § 8 Abs 4 bis 6 FamLAG erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gelten könne (8 Ob 50/10a ÖZPR 2011/40 [Greifeneder]; 6 Ob 6/20f). Sowohl das Rekursgericht als auch der Vater übersehen aber, dass die Frage der Berücksichtigung der bezogenen Familienbeihilfe (nur deren Grundbetrag oder auch deren Erhöhungsbetrag) bei Durchführung der – seit 1. 1. 2019 nicht mehr durchzuführenden (RS0132928) – Familienbeihilfe-Anrechnung lediglich dann eine Rolle hätte spielen können, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (dazu Gitschthaler aaO Rz 747/2) der gesamte Grundbetrag der Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) zur Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils hätten herangezogen werden müssen; bereits in den Entscheidungen 5 Ob 160/05y und 10 Ob 31/08v hatte der Oberste Gerichtshof nämlich klargestellt, dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag schon begrifflich nicht weitergehen konnte, als deren Höhe ausmachte. Dass im vorliegenden Fall diese Anrechnungshöchstgrenze durch Berücksichtigung (lediglich) des Grundbetrags der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) überschritten worden wäre und es deshalb auch einer (teilweisen) Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags zur Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters bedurft hätte, ist jedoch weder den Ausführungen der Vorinstanzen zu entnehmen noch behauptet dies der Vater, der in seinem Revisionsrekurs im Übrigen keinerlei Ausführungen/Berechnungen zur Relevanz der „Berücksichtigung der erhöhten Familienbeihilfe“ tätigt.Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Familienbeihilfe-Anrechnung (ausführlich dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 731 ff) zum einen ausführte, der geldunterhaltspflichtige Elternteil könne lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe „partizipieren“, nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG, weil dieser keine steuerlich zu berücksichtigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezwecke (1 Ob 208/03z; 9 Ob 31/14w), und zum anderen judizierte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolge durch Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt sei, wobei nichts Anderes für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4 bis 6 FamLAG erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gelten könne (8 Ob 50/10a ÖZPR 2011/40 [Greifeneder]; 6 Ob 6/20f). Sowohl das Rekursgericht als auch der Vater übersehen aber, dass die Frage der Berücksichtigung der bezogenen Familienbeihilfe (nur deren Grundbetrag oder auch deren Erhöhungsbetrag) bei Durchführung der – seit 1. 1. 2019 nicht mehr durchzuführenden (RS0132928) – Familienbeihilfe-Anrechnung lediglich dann eine Rolle hätte spielen können, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (dazu Gitschthaler aaO Rz 747/2) der gesamte Grundbetrag der Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) zur Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils hätten herangezogen werden müssen; bereits in den Entscheidungen 5 Ob 160/05y und 10 Ob 31/08v hatte der Oberste Gerichtshof nämlich klargestellt, dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag schon begrifflich nicht weitergehen konnte, als deren Höhe ausmachte. Dass im vorliegenden Fall diese Anrechnungshöchstgrenze durch Berücksichtigung (lediglich) des Grundbetrags der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) überschritten worden wäre und es deshalb auch einer (teilweisen) Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags zur Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters bedurft hätte, ist jedoch weder den Ausführungen der Vorinstanzen zu entnehmen noch behauptet dies der Vater, der in seinem Revisionsrekurs im Übrigen keinerlei Ausführungen/Berechnungen zur Relevanz der „Berücksichtigung der erhöhten Familienbeihilfe“ tätigt.
2. Zum Thema „Mietzinsvorauszahlung und willkürliche Periodenverschiebung“ ist das Rekursgericht darauf hinzuweisen, dass es mit seinem Zulassungsausspruch (dieses Thema sei „aus Gründen der Rechtssicherheit an den Obersten Gerichtshof heranzutragen“) nicht nur keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG, sondern überhaupt keine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt hat.2. Zum Thema „Mietzinsvorauszahlung und willkürliche Periodenverschiebung“ ist das Rekursgericht darauf hinzuweisen, dass es mit seinem Zulassungsausspruch (dieses Thema sei „aus Gründen der Rechtssicherheit an den Obersten Gerichtshof heranzutragen“) nicht nur keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, sondern überhaupt keine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt hat.
Aber auch dem Vater gelingt es in seinem Revisionsrekurs nicht, eine solche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, legt er doch auch in diesem Zusammenhang mit keinem Wort dar, inwiefern sich die – von ihm angestrebte – Berücksichtigung der Mietzinsvorauszahlung als die Bemessungsgrundlage mindernd im Jahr 2018 und damit als die Bemessungsgrundlage erhöhend im Jahr 2019 auf den von ihm zu leistenden rückständigen Unterhalt zu seinen Gunsten tatsächlich ausgewirkt hätte; die Vorinstanzen haben ja (richtigerweise: 10 Ob 58/13x) einen akkumulierten rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 1. 7. 2017 bis 31. 5. 2020 zugesprochen. Es ist auch keineswegs ersichtlich, weshalb die Verschiebung der Mietzinsvorauszahlung um ein Jahr nach vorne oder nach hinten innerhalb dieses Zeitraums zu einer gänzlichen Antragsabweisung – wie im Revisionsrekurs begehrt – führen könnte.