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Entscheidung 6 Ob 19/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob19/07y

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek in der Rechtssache der Antragstellerin Olivia R*****, vertreten durch Hofer & Hrastnik Rechtsanwaltspartnerschaft in Oberwart, gegen den Antragsgegner Dietmar R*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Benützungsregelung (Paragraph 835, ABGB) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. November 2006, GZ 20 R 104/06b-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25. Juli 2006, GZ 6 Nc 7/06k-20, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung ist jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümern ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0013628). In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich (2 Ob 570/87 = MietSlg 39.055). Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (10 Ob 1515/96). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Dazu kommt, dass nunmehr nach Paragraph 838 a, ABGB alle Streitigkeiten unter Miteigentümern in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen.

Der Revisionsrekurs bringt somit keine Rechtsfrage der im Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E83376 6Ob19.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.072 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00019.07Y.0215.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0060OB00019_07Y0000_000

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