Gemäß § 8 Abs 2 zweiter Satz UmwG entscheidet das Registergericht über Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung "durch Senat nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen". Danach ist der Revisionsrekurs zwar gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (MietSlg 38.817; EFSlg 52.675 uva), er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht zusammenfassend geltend, dem Umwandlungsgesetz könne keine klare Regelung darüber entnommen werden, ob ein von der Hauptversammlung fern gebliebener und damit von seinem Stimmrecht nicht Gebrauch machender Gesellschafter als zustimmend oder als nichtzustimmend anzusehen sei. Jedenfalls könne aber die Abwesenheit des Antragstellers von der Hauptversammlung nicht mit der vom Gesetzgeber geforderten "Nichtzustimmung" gleichgehalten werden. Der Antragsteller habe vielmehr in diesem Fall bereits gemäß § 8 Abs 1 UmwG einen klagbaren Anspruch auf Ausstellung des angebotenen Abfindungsbetrages erworben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz UmwG entscheidet das Registergericht über Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung "durch Senat nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen". Danach ist der Revisionsrekurs zwar gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (MietSlg 38.817; EFSlg 52.675 uva), er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht zusammenfassend geltend, dem Umwandlungsgesetz könne keine klare Regelung darüber entnommen werden, ob ein von der Hauptversammlung fern gebliebener und damit von seinem Stimmrecht nicht Gebrauch machender Gesellschafter als zustimmend oder als nichtzustimmend anzusehen sei. Jedenfalls könne aber die Abwesenheit des Antragstellers von der Hauptversammlung nicht mit der vom Gesetzgeber geforderten "Nichtzustimmung" gleichgehalten werden. Der Antragsteller habe vielmehr in diesem Fall bereits gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UmwG einen klagbaren Anspruch auf Ausstellung des angebotenen Abfindungsbetrages erworben.
Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß bei einer sogenannten "verschmelzenden Umwandlung" durch Übertragung des Unternehmens einer Aktiengesellschaft auf deren Hauptgesellschafter, dem mindestens Anteilsrechte an 90 % des Grundkapitals gehören, alle anderen Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gegen den Hauptgesellschafter als Nachfolgeunternehmer einen Anspruch auf angemessene Abfindung haben, gleichviel, ob sie die Umwandlung gebilligt oder abgelehnt haben. Die Abfindung gebührt für den Verlust der Unternehmensbeteiligung, wovon bei der verschmelzenden Umwandlung alle Anteilseigner mit Ausnahme des Hauptgesellschafters betroffen sind (Schiemer, HdKommzAG2, 945 Rz 3.1 zu § 2 UmwG und 951 f Rz 1.1 zu § 8 UmwG; vgl auch Helbich, Umgründungen3 260). Lediglich für die Durchsetzung des Abfindungsanspruches ist es von Bedeutung, ob der Abfindungsberechtigte seine Zustimmung zur Umwandlung erteilt oder verweigert (hat) (Schiemer aaO 952). Wurde nämlich die verschmelzende Umwandlung - wie hier - mit der erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin als Hauptgesellschafterin in der Hauptversammlung beschlossen, so ist die Durchsetzung des mit der Eintragung der Umwandlung gemäß § 5 Abs 1 UmwG entstehenden Abfindungsanspruches der "Minderheitsgesellschafter" (höchstens 10 % des Grundkapitals), die mit dem Erlöschen der umgewandelten Kapitalgesellschaft ihre Gesellschaftsrechte (Mitgliedschaftsrechte) verlieren, verschieden geregelt, je nachdem sie als Abfindungsberechtigte der Umwandlung zustimmen oder nicht. Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des gemäß § 3 Z 1 UmwG angebotenen Abfindungsbetrages, der binnen zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses fällig ist (§ 8 Abs 1 UmwG). Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung hingegen nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung gemäß § 2 Abs 2 UmwG stellen (§ 8 Abs 2 UmwG; Helbich, aaO, 264 f). Sowohl der durch die Verwendung der Gegenwartsform gekennzeichnete Wortlaut des § 8 UmwG als auch der aus der gebotenen Zusammenschau mit § 2 UmwG hervorleuchtende Sinn und Zweck dieser Vorschriften lassen erkennen, daß das Abstimmungsverhalten der abfindungsberechtigten Minderheitsgesellschafter in der die Umwandlung beschließenden Hauptversammlung für die spätere Durchsetzung ihres Abfindungsanspruches nur insoferne von Bedeutung ist, als sie dort bereits für die Umwandlung gestimmt haben. Sie erwerben nämlich damit gemäß § 8 Abs 1 UmwG mit dem Wirksamwerden der Umwandlung einen zwei Monate später fälligen Abfindungsanspruch gegen den Nachfolgeunternehmer nach Maßgabe des der Umwandlung zugrundeliegenden Abfindungsangebotes (Schiemer, aaO, 952 Rz 1.2). Alle anderen Abfindungsberechtigten, die in der Hauptversammlung bei der Beschlußfassung über die Umwandlung dagegen oder ungültig gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, müssen zur Durchsetzung ihres Abfindungsanspruches das Registergericht anrufen (Schiemer, aaO, Rz 1.3). Letzteres muß aber auch für diejenigen Abfindungsberechtigten gelten, die der Hauptversammlung bewußt oder unbewußt ferngeblieben sind. Eine solche Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Umwandlungsgesetzes (137 BlgNR VII. GP 5 f zu § 8) soll es nämlich dem dem Umwandlungsantrag weder in der Hauptversammlung noch nachträglich zustimmenden Abfindungsberechtigten freistehen, innerhalb der besonderen Verjährungsfrist des § 2 Abs 2 letzter Satz UmwG ein außerstreitiges Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Höhe der Abfindung und auf Verpflichtung des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) zu ihrer Bezahlung bei Zwangsfolge einzuleiten. Daraus folgt, daß auch alle jene Abfindungsberechtigten, die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen, dort ungültig gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, der Umwandlung gemäß § 8 Abs 1 UmwG noch nachträglich zustimmen oder diese gemäß § 8 Abs 2 UmwG noch nachträglich ablehnen können. Der Gesetzgeber hat nämlich in diesem Zusammenhang durchaus auch an die abwesenden und unbekannten Abfindungsberechtigten gedacht und ausgeführt, daß zu deren Rechtswahrung die Bestimmungen des § 276 ABGB sowie des Fristengesetzes anzuwenden wären (RV, aaO, 6 zu § 8 am Ende). Zusammenfassend ergibt sich daher, daß es auch demjenigen Minderheitsgesellschafter, der an der über die Umwandlung beschlußfassenden Hauptversammlung - aus welchen Gründen immer - nicht teilgenommen hat, freisteht, der Umwandlung entweder nachträglich zuzustimmen oder diese nachträglich abzulehnen. Im letzteren Fall steht ihm zur Durchsetzung des ihm gemäß § 2 Abs 2 UmwG jedenfalls zustehenden Anspruches auf angemessene Abfindung die Anrufung des Registergerichtes gemäß § 8 Abs 2 UmwG offen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß der Antragsteller als Abfindungsberechtiger im Verfahren gemäß § 8 Abs 2 UmwG aber jedenfalls in der Lage sein muß, seine die früheren Anteilsrechte an der umgewandelten Aktiengesellschaft verbriefenden Aktien gegen Zahlung der festzustellenden angemessenen Abfindung an die Antragsgegnerin zurückzustellen. Da dies aber nach dem Antragsvorbringen zumindest zweifelhaft erscheint, ist eine entsprechende Aufklärung im fortgesetzten Verfahren geboten. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß bei einer sogenannten "verschmelzenden Umwandlung" durch Übertragung des Unternehmens einer Aktiengesellschaft auf deren Hauptgesellschafter, dem mindestens Anteilsrechte an 90 % des Grundkapitals gehören, alle anderen Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gegen den Hauptgesellschafter als Nachfolgeunternehmer einen Anspruch auf angemessene Abfindung haben, gleichviel, ob sie die Umwandlung gebilligt oder abgelehnt haben. Die Abfindung gebührt für den Verlust der Unternehmensbeteiligung, wovon bei der verschmelzenden Umwandlung alle Anteilseigner mit Ausnahme des Hauptgesellschafters betroffen sind (Schiemer, HdKommzAG2, 945 Rz 3.1 zu Paragraph 2, UmwG und 951 f Rz 1.1 zu Paragraph 8, UmwG; vergleiche auch Helbich, Umgründungen3 260). Lediglich für die Durchsetzung des Abfindungsanspruches ist es von Bedeutung, ob der Abfindungsberechtigte seine Zustimmung zur Umwandlung erteilt oder verweigert (hat) (Schiemer aaO 952). Wurde nämlich die verschmelzende Umwandlung - wie hier - mit der erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin als Hauptgesellschafterin in der Hauptversammlung beschlossen, so ist die Durchsetzung des mit der Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UmwG entstehenden Abfindungsanspruches der "Minderheitsgesellschafter" (höchstens 10 % des Grundkapitals), die mit dem Erlöschen der umgewandelten Kapitalgesellschaft ihre Gesellschaftsrechte (Mitgliedschaftsrechte) verlieren, verschieden geregelt, je nachdem sie als Abfindungsberechtigte der Umwandlung zustimmen oder nicht. Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UmwG angebotenen Abfindungsbetrages, der binnen zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses fällig ist (Paragraph 8, Absatz eins, UmwG). Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung hingegen nicht zu, so kann er nach der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses gegen den Nachfolgeunternehmer (das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf Feststellung und Leistung der Abfindung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UmwG stellen (Paragraph 8, Absatz 2, UmwG; Helbich, aaO, 264 f). Sowohl der durch die Verwendung der Gegenwartsform gekennzeichnete Wortlaut des Paragraph 8, UmwG als auch der aus der gebotenen Zusammenschau mit Paragraph 2, UmwG hervorleuchtende Sinn und Zweck dieser Vorschriften lassen erkennen, daß das Abstimmungsverhalten der abfindungsberechtigten Minderheitsgesellschafter in der die Umwandlung beschließenden Hauptversammlung für die spätere Durchsetzung ihres Abfindungsanspruches nur insoferne von Bedeutung ist, als sie dort bereits für die Umwandlung gestimmt haben. Sie erwerben nämlich damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UmwG mit dem Wirksamwerden der Umwandlung einen zwei Monate später fälligen Abfindungsanspruch gegen den Nachfolgeunternehmer nach Maßgabe des der Umwandlung zugrundeliegenden Abfindungsangebotes (Schiemer, aaO, 952 Rz 1.2). Alle anderen Abfindungsberechtigten, die in der Hauptversammlung bei der Beschlußfassung über die Umwandlung dagegen oder ungültig gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, müssen zur Durchsetzung ihres Abfindungsanspruches das Registergericht anrufen (Schiemer, aaO, Rz 1.3). Letzteres muß aber auch für diejenigen Abfindungsberechtigten gelten, die der Hauptversammlung bewußt oder unbewußt ferngeblieben sind. Eine solche Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Umwandlungsgesetzes (137 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode 5 f zu Paragraph 8,) soll es nämlich dem dem Umwandlungsantrag weder in der Hauptversammlung noch nachträglich zustimmenden Abfindungsberechtigten freistehen, innerhalb der besonderen Verjährungsfrist des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz UmwG ein außerstreitiges Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Höhe der Abfindung und auf Verpflichtung des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) zu ihrer Bezahlung bei Zwangsfolge einzuleiten. Daraus folgt, daß auch alle jene Abfindungsberechtigten, die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen, dort ungültig gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, der Umwandlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UmwG noch nachträglich zustimmen oder diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UmwG noch nachträglich ablehnen können. Der Gesetzgeber hat nämlich in diesem Zusammenhang durchaus auch an die abwesenden und unbekannten Abfindungsberechtigten gedacht und ausgeführt, daß zu deren Rechtswahrung die Bestimmungen des Paragraph 276, ABGB sowie des Fristengesetzes anzuwenden wären (RV, aaO, 6 zu Paragraph 8, am Ende). Zusammenfassend ergibt sich daher, daß es auch demjenigen Minderheitsgesellschafter, der an der über die Umwandlung beschlußfassenden Hauptversammlung - aus welchen Gründen immer - nicht teilgenommen hat, freisteht, der Umwandlung entweder nachträglich zuzustimmen oder diese nachträglich abzulehnen. Im letzteren Fall steht ihm zur Durchsetzung des ihm gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UmwG jedenfalls zustehenden Anspruches auf angemessene Abfindung die Anrufung des Registergerichtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UmwG offen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß der Antragsteller als Abfindungsberechtiger im Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UmwG aber jedenfalls in der Lage sein muß, seine die früheren Anteilsrechte an der umgewandelten Aktiengesellschaft verbriefenden Aktien gegen Zahlung der festzustellenden angemessenen Abfindung an die Antragsgegnerin zurückzustellen. Da dies aber nach dem Antragsvorbringen zumindest zweifelhaft erscheint, ist eine entsprechende Aufklärung im fortgesetzten Verfahren geboten. Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.