Rechtssatz RS0075705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075705
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Rechtssatz
Auch demjenigen Minderheitsgesellschafter, der an der über die Umwandlung beschlußfassenden Hauptversammlung - aus welchen Gründen immer - nicht teilgenommen hat steht es frei, der Umwandlung entweder nachträglich zuzustimmen oder diese nachträglich abzulehnen. Im letzteren Fall steht ihm zur Durchsetzung des ihm gemäß § 2 Abs 2 UmwG jedenfalls zustehenden Anspruches auf angemessene Abfindung die Anrufung des Registergerichtes gemäß § 8 Abs 2 UmwG offen.Auch demjenigen Minderheitsgesellschafter, der an der über die Umwandlung beschlußfassenden Hauptversammlung - aus welchen Gründen immer - nicht teilgenommen hat steht es frei, der Umwandlung entweder nachträglich zuzustimmen oder diese nachträglich abzulehnen. Im letzteren Fall steht ihm zur Durchsetzung des ihm gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UmwG jedenfalls zustehenden Anspruches auf angemessene Abfindung die Anrufung des Registergerichtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UmwG offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075705
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0060OB00019_8800000_001