Begründung:
Die G*** FÜR A*** I*** P***
Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft) ist seit 16. Dezember 1977 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien protokolliert. An diesem Tag wurde Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** als - alleiniger - Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen. Gemäß Punkt 9 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages sind die Beschlüsse der Gesellschaft einstimmig zu fassen. Am Stammkapital der Gesellschaft im Betrag von S 500.000,- sind nach der Aktenlage Elisabeth S*** mit einer Stammeinlage von S 375.000,- und die Dipl.Ing. S*** Industriebedarf Vertriebs-Gesellschaft mbH - an deren Stammkapital wiederum die Gesellschaft zu 100 % beteiligt ist - (kurz Tochtergesellschaft) mit einer Stammeinlage von S 125.000,- beteiligt.Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft) ist seit 16. Dezember 1977 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien protokolliert. An diesem Tag wurde Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** als - alleiniger - Geschäftsführer dieser Gesellschaft eingetragen. Gemäß Punkt 9 Absatz 6, des Gesellschaftsvertrages sind die Beschlüsse der Gesellschaft einstimmig zu fassen. Am Stammkapital der Gesellschaft im Betrag von S 500.000,- sind nach der Aktenlage Elisabeth S*** mit einer Stammeinlage von S 375.000,- und die Dipl.Ing. S*** Industriebedarf Vertriebs-Gesellschaft mbH - an deren Stammkapital wiederum die Gesellschaft zu 100 % beteiligt ist - (kurz Tochtergesellschaft) mit einer Stammeinlage von S 125.000,- beteiligt.
Am 30. Juni 1989 meldete Elisabeth S*** unter Vorlage eines notariellen Protokolles über die Generalversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 1989 die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** und ihre Bestellung zum neuen Geschäftsführer zum Handelsregister an und beantragte die Löschung des abberufenen Geschäftsführers sowie die Eintragung ihrer Bestellung.
Mit Beschluß vom 11. Juli 1989 verfügte das Erstgericht die Eintragung im Handelsregister, daß Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** nicht mehr Geschäftsführer und Elisabeth S***
zur Geschäftsführerin bestellt sei. Diese Eintragung wurde am 13. Juli 1989 vollzogen.
Gegen die Eintragungsverfügung ergriff Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** im eigenen Namen und namens der Tochtergesellschaft Rekurs, den Elisabeth S***, soweit er von der Tochtergesellschaft erhoben wurde, namens dieser Gesellschaft am 24. August 1989 zurückzog.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** zurück und nahm die Zurückziehung des Rechtsmittels durch die Tochtergesellschaft zur Kenntnis. Es führte aus, nach ständiger Rechtsprechung stehe dem abberufenen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen die Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen über die Änderung der Geschäftsführung im Handelsregister kein Rekursrecht zu, weil der Abberufungsbeschluß noch vor seiner Eintragung wirksam werde. Bei dieser Verfahrenslage sei die Frage, inwieweit bei der Generalversammlung vom 26. Juni 1989 formelle Mängel unterlaufen seien, nicht weiter zu prüfen, weil darauf abzielende Anfechtungsgründe ausschließlich mit der im § 41 GmbHG vorgesehenen Nichtigkeitsklage geltend zu machen seien. Als Geschäftsführerin auch der Tochtergesellschaft habe Elisabeth S*** den von dieser erhobenen Rekurs zurückgezogen. Angesichts dieses Rechtsmittelverzichtes erübrige sich die Prüfung der Frage, inwieweit dieser Gesellschaft überhaupt ein Rekursrecht zuzubilligen sei.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** zurück und nahm die Zurückziehung des Rechtsmittels durch die Tochtergesellschaft zur Kenntnis. Es führte aus, nach ständiger Rechtsprechung stehe dem abberufenen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen die Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen über die Änderung der Geschäftsführung im Handelsregister kein Rekursrecht zu, weil der Abberufungsbeschluß noch vor seiner Eintragung wirksam werde. Bei dieser Verfahrenslage sei die Frage, inwieweit bei der Generalversammlung vom 26. Juni 1989 formelle Mängel unterlaufen seien, nicht weiter zu prüfen, weil darauf abzielende Anfechtungsgründe ausschließlich mit der im Paragraph 41, GmbHG vorgesehenen Nichtigkeitsklage geltend zu machen seien. Als Geschäftsführerin auch der Tochtergesellschaft habe Elisabeth S*** den von dieser erhobenen Rekurs zurückgezogen. Angesichts dieses Rechtsmittelverzichtes erübrige sich die Prüfung der Frage, inwieweit dieser Gesellschaft überhaupt ein Rekursrecht zuzubilligen sei.
Der von Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** gegen den zweitinstanzlichen Beschluß insoweit, als ihm die Rekurslegitimation abgesprochen worden war, als "Beschwerde" erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Dipl.Ing. Rudolf Klaus S*** führt das Rechtsmittel
seinem Inhalt nach als Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG aus, übersieht dabei jedoch, daß sein Rekurs an das Gericht zweiter Instanz von diesem in Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen wurde. Mangels bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Rechtsmittelwerber somit nicht auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs.1 AußStrG beschränkt. Damit ist aber für ihn nichts gewonnen.seinem Inhalt nach als Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aus, übersieht dabei jedoch, daß sein Rekurs an das Gericht zweiter Instanz von diesem in Verneinung seiner Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen wurde. Mangels bestätigender Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Rechtsmittelwerber somit nicht auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkt. Damit ist aber für ihn nichts gewonnen.
Er ficht den zweitinstanzlichen Beschluß nur mehr im eigenen Namen an. Zum Ausspruch des Rekursgerichtes, mit dem dieses die Zurücknahme des Rekurses durch die Tochtergesellschaft zur Kenntnis nahm, enthält das Rechtsmittel an die dritte Instanz keine Ausführungen mehr. Durch diesen Ausspruch könnte auch nur die genannte Gesellschaft beschwert sein.