Aus der Begründung:
Mangels einer gesetzlichen Regelung ist das sogenannte Aufgriffsrecht keinesfalls als Erbeinsetzung zu werten. Es kann ihm daher auch dann, wenn es im Rahmen eines Erbvertrages eingeräumt wurde, erbrechtlich nicht die Wirkung eines Vertrages unter Lebenden zuerkannt werden, wie dies beim Erbvertrag hinsichtlich der Erbeinsetzung der Fall ist. Während es außerhalb einer vertraglichen Bindung auch ohne Zustimmung des Aufgriffsberechtigten durch anderweitige erblasserische Verfügungen widerruflich ist, kann dem Aufgriffsrecht dann die Bedeutung einer unwiderruflichen, die Liquidierung ersparenden Erbteilungsvorschrift zukommen, wenn es im Rahmen eines ehegüterrechtlichen Vertrages wechselseitig verbindlich, somit einseitig unwiderruflich eingeräumt wurde (vgl. Klang 2. Aufl. V 710, 911 f., 978; SZ. XXIII 180; SZ. XXVI 64). Der Umstand aber, daß die Einräumung des Aufgriffsrechtes auf Grund einer in einem ehegüterrechtlichen Vertrag wechselseitig eingegangenen vertraglichen Bindung als unwiderruflich zu gelten hat, hingegen das Aufgriffsrecht außerhalb einer vertraglichen Regelung widerrufen werden kann, erscheint für die Frage, ob diesem seiner Natur nach dem Familienrecht zugehörigen Recht als solchem aktive Vererblichkeit zukommt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies in der Erwägung, daß das Aufgriffsrecht an sich seinem wesentlichen Inhalt nach dem sogenannten Familieneinstandsrecht, wonach den Angehörigen einer bestimmten Familie das Recht vorbehalten wird, ein unbewegliches Gut im Fall der beabsichtigten Übertragung an eine der begünstigten Familie nicht angehörige Person an sich zu lösen, als rechtsähnlich erachtet werden muß. Diese Rechtsähnlichkeit tritt besonders im vorliegenden Fall hervor, wo Gegenstand des in einem Gütergemeinschaftsvertrag für den Fall des Todes des anderen Teils wechselseitig bedungenen Aufgriffsrechtes der von dem anderen Ehegatten herrührende, durch dessen Tod erledigte Anteil an der Gemeinschaft, also die in dessen Nachlaß fallende Hälfte der der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Güter bildet (§ 1234 ABGB.). Gemäß § 1 des G. vom 28. März 1875, RGBl. Nr. 37, ist jedoch die rechtliche Wirksamkeit des vorbeschriebenen Familieneinstandsrechtes seit dem Tag, mit welchem das ABGB. Gesetzeskraft erlangt hat, nach den das Vorkaufsrecht beschränkenden Bestimmungen der §§ 1072 bis 1079 dieses Gesetzbuches zu beurteilen, womit der Grundsatz der Unvererblichkeit (§ 1074 ABGB.) dieses seit dem Inkrafttreten des ABGB. als Vorkaufsrecht zu behandelnden Rechtes eindeutig festgelegt ist (s. auch § 1 Abs. 2 des G. vom 28. März 1875, RGBl. Nr. 37). Die insbesondere im vorliegenden, Fall augenfällige Rechtsähnlichkeit des vertraglich eingeräumten Aufgriffsrechtes mit dem Familieneinstandsrecht läßt daher zufolge Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses eine analoge Anwendung des durch das vorzitierte Gesetz angeordneten Ausschlusses der aktiven Vererblichkeit auch auf das Aufgriffsrecht zu (§ 7 ABGB.). Für die Rechtsfolge der Unvererblichkeit spricht auch Sinn und Zweck eines zwischen Ehegatten oder Brautleuten wechselseitig bedungenen Aufgriffsrechtes, da damit offensichtlich nur dem überlebenden Eheteil persönlich das unwiderrufliche Recht eingeräumt werden soll, den Nachlaß des Verstorbenen um einen bestimmten Schätzungspreis zu übernehmen, demnach der Eintritt einer Erbfolge nach dem Berechtigten bei Zusicherung dieses Rechts als nicht in den Vertragswillen einbezogen zu gelten hat. Es kann aber auch der Auffassung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Vererblichkeit des Aufgriffsrechtes analog der Behandlung des Schmerzengeldes jedenfalls in dem Zeitpunkt zu bejahen sei, in dem Josef R. im Verlassenschaftsverfahren nach Christine R. erklärt habe, das Aufgriffsrecht in Anspruch zu nehmen. Eine analoge Anwendung des im Judikat 204 ausgesprochenen Grundsatzes der aktiven Vererblichkeit des Schmerzengeldes, wenn dieses bereits gerichtlich geltend gemacht worden ist, würde entweder voraussetzen, daß die Rechtshängigkeit einer vom Aufgriffsberechtigten eingebrachten Klage vor dessen Tod bereits eingetreten war oder eine nicht im Rechtsstreit bei seinen Lebzeiten erfolgte Geltendmachung unmittelbar geeignet wäre, einen Exekutionstitel herbeizuführen, wie die Anmeldung im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder im Adhäsionsprozeß in einem Strafverfahren. Der vom Aufgriffsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren nach Christine R. abgegebenen Erklärung, von seinem Aufgriffsrecht unter gewissen Bedingngen Gebrauch zu machen, kann jedoch ungeachtet seiner mit Beschluß vom 23. Mai 1956 erfolgten Verweisung auf den Zivilrechtsweg diese Eignung nicht zuerkannt werden. Da sohin schon aus rechtlichen Gründen die Bescheinigung des von der testamentarischen Erbin nach Josef R. zur Sicherung beantragten Anspruches nicht als erbracht angesehen werden kann, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Mangels einer gesetzlichen Regelung ist das sogenannte Aufgriffsrecht keinesfalls als Erbeinsetzung zu werten. Es kann ihm daher auch dann, wenn es im Rahmen eines Erbvertrages eingeräumt wurde, erbrechtlich nicht die Wirkung eines Vertrages unter Lebenden zuerkannt werden, wie dies beim Erbvertrag hinsichtlich der Erbeinsetzung der Fall ist. Während es außerhalb einer vertraglichen Bindung auch ohne Zustimmung des Aufgriffsberechtigten durch anderweitige erblasserische Verfügungen widerruflich ist, kann dem Aufgriffsrecht dann die Bedeutung einer unwiderruflichen, die Liquidierung ersparenden Erbteilungsvorschrift zukommen, wenn es im Rahmen eines ehegüterrechtlichen Vertrages wechselseitig verbindlich, somit einseitig unwiderruflich eingeräumt wurde vergleiche Klang 2. Aufl. römisch fünf 710, 911 f., 978; SZ. römisch 23 180; SZ. römisch 26 64). Der Umstand aber, daß die Einräumung des Aufgriffsrechtes auf Grund einer in einem ehegüterrechtlichen Vertrag wechselseitig eingegangenen vertraglichen Bindung als unwiderruflich zu gelten hat, hingegen das Aufgriffsrecht außerhalb einer vertraglichen Regelung widerrufen werden kann, erscheint für die Frage, ob diesem seiner Natur nach dem Familienrecht zugehörigen Recht als solchem aktive Vererblichkeit zukommt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies in der Erwägung, daß das Aufgriffsrecht an sich seinem wesentlichen Inhalt nach dem sogenannten Familieneinstandsrecht, wonach den Angehörigen einer bestimmten Familie das Recht vorbehalten wird, ein unbewegliches Gut im Fall der beabsichtigten Übertragung an eine der begünstigten Familie nicht angehörige Person an sich zu lösen, als rechtsähnlich erachtet werden muß. Diese Rechtsähnlichkeit tritt besonders im vorliegenden Fall hervor, wo Gegenstand des in einem Gütergemeinschaftsvertrag für den Fall des Todes des anderen Teils wechselseitig bedungenen Aufgriffsrechtes der von dem anderen Ehegatten herrührende, durch dessen Tod erledigte Anteil an der Gemeinschaft, also die in dessen Nachlaß fallende Hälfte der der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Güter bildet (Paragraph 1234, ABGB.). Gemäß Paragraph eins, des G. vom 28. März 1875, RGBl. Nr. 37, ist jedoch die rechtliche Wirksamkeit des vorbeschriebenen Familieneinstandsrechtes seit dem Tag, mit welchem das ABGB. Gesetzeskraft erlangt hat, nach den das Vorkaufsrecht beschränkenden Bestimmungen der Paragraphen 1072 bis 1079 dieses Gesetzbuches zu beurteilen, womit der Grundsatz der Unvererblichkeit (Paragraph 1074, ABGB.) dieses seit dem Inkrafttreten des ABGB. als Vorkaufsrecht zu behandelnden Rechtes eindeutig festgelegt ist (s. auch Paragraph eins, Absatz 2, des G. vom 28. März 1875, RGBl. Nr. 37). Die insbesondere im vorliegenden, Fall augenfällige Rechtsähnlichkeit des vertraglich eingeräumten Aufgriffsrechtes mit dem Familieneinstandsrecht läßt daher zufolge Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses eine analoge Anwendung des durch das vorzitierte Gesetz angeordneten Ausschlusses der aktiven Vererblichkeit auch auf das Aufgriffsrecht zu (Paragraph 7, ABGB.). Für die Rechtsfolge der Unvererblichkeit spricht auch Sinn und Zweck eines zwischen Ehegatten oder Brautleuten wechselseitig bedungenen Aufgriffsrechtes, da damit offensichtlich nur dem überlebenden Eheteil persönlich das unwiderrufliche Recht eingeräumt werden soll, den Nachlaß des Verstorbenen um einen bestimmten Schätzungspreis zu übernehmen, demnach der Eintritt einer Erbfolge nach dem Berechtigten bei Zusicherung dieses Rechts als nicht in den Vertragswillen einbezogen zu gelten hat. Es kann aber auch der Auffassung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Vererblichkeit des Aufgriffsrechtes analog der Behandlung des Schmerzengeldes jedenfalls in dem Zeitpunkt zu bejahen sei, in dem Josef R. im Verlassenschaftsverfahren nach Christine R. erklärt habe, das Aufgriffsrecht in Anspruch zu nehmen. Eine analoge Anwendung des im Judikat 204 ausgesprochenen Grundsatzes der aktiven Vererblichkeit des Schmerzengeldes, wenn dieses bereits gerichtlich geltend gemacht worden ist, würde entweder voraussetzen, daß die Rechtshängigkeit einer vom Aufgriffsberechtigten eingebrachten Klage vor dessen Tod bereits eingetreten war oder eine nicht im Rechtsstreit bei seinen Lebzeiten erfolgte Geltendmachung unmittelbar geeignet wäre, einen Exekutionstitel herbeizuführen, wie die Anmeldung im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder im Adhäsionsprozeß in einem Strafverfahren. Der vom Aufgriffsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren nach Christine R. abgegebenen Erklärung, von seinem Aufgriffsrecht unter gewissen Bedingngen Gebrauch zu machen, kann jedoch ungeachtet seiner mit Beschluß vom 23. Mai 1956 erfolgten Verweisung auf den Zivilrechtsweg diese Eignung nicht zuerkannt werden. Da sohin schon aus rechtlichen Gründen die Bescheinigung des von der testamentarischen Erbin nach Josef R. zur Sicherung beantragten Anspruches nicht als erbracht angesehen werden kann, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.