Rechtssatz RS0008272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008272
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Das letztwillig, sei es auch in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, eingräumte Aufgriffsrecht ist nach den das Vorkaufsrecht beschränkten Bestimmungen der §§ 1072 bis 1079 ABGB zu beurteilen, daher ein persönliches, nicht vererbliches Recht. Hat der durch das Aufgriffsrecht begünstigte Ehegatte dieses Recht nicht im Prozeßwege geltendgemacht, so erlischt es mit seinem Tod. Die bloße Geltendmachung im Abhandlungsverfahren genügt nicht.Das letztwillig, sei es auch in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, eingräumte Aufgriffsrecht ist nach den das Vorkaufsrecht beschränkten Bestimmungen der Paragraphen 1072 bis 1079 ABGB zu beurteilen, daher ein persönliches, nicht vererbliches Recht. Hat der durch das Aufgriffsrecht begünstigte Ehegatte dieses Recht nicht im Prozeßwege geltendgemacht, so erlischt es mit seinem Tod. Die bloße Geltendmachung im Abhandlungsverfahren genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 191/61
Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 191/61
NZ 1962,126 = EvBl 1961/522 S 660 = JBl 1962,89 = SZ 34/74
- 1 Ob 161/98b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b
Vgl; Beisatz: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher der im Gesetz geregelten Rechtsfiguren das vereinbarte oder letztwillig verfügte Aufgriffsrecht am nächsten kommt. Da sich die verschiedensten Rechtsfiguren als rechtsähnlich herausstellen können, ist jeweils im Einzelfall nach der speziellen Ausgestaltung des Aufgriffsrechts zu entscheiden, welche Regeln auf die eingeräumten Rechte anzuwenden sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008272
Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00191_6100000_001