Das Erstgericht hat die Beklagte schuldig erkannt, die im Hause M., R.-Straße 7, rechts vom Stiegenabgang gelegene und aus einem Zimmer bestehende Wohnung samt Nebenräumlichkeiten den Klägern geräumt zu übergeben und den Klägern den rückständigen Mietzins im Betrage von 442 S 70 g samt 4% Zinsen seit 1. März 1958 zu zahlen. Es ist auf Grund des feststehenden Sachverhaltes, daß die Beklagte trotz der ihr Mitte Februar 1958, zugekommenen Mahnung des Klagevertreters zur Zahlung des für die Monate Jänner und Februar 1958 noch rückständigen Mietzinses in der Höhe von 280 S bis zum Verhandlungsschluß weder diesen Rückstand noch den in der Klage gleichfalls eingemahnten Märzzins bezahlt habe, zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Räumungsbegehren zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB. stattzugeben sei. Desgleichen ergebe sich die Zinsschuldigkeit aus dem gerichtlichen Tatsachengeständnis der Beklagten.Das Erstgericht hat die Beklagte schuldig erkannt, die im Hause M., R.-Straße 7, rechts vom Stiegenabgang gelegene und aus einem Zimmer bestehende Wohnung samt Nebenräumlichkeiten den Klägern geräumt zu übergeben und den Klägern den rückständigen Mietzins im Betrage von 442 S 70 g samt 4% Zinsen seit 1. März 1958 zu zahlen. Es ist auf Grund des feststehenden Sachverhaltes, daß die Beklagte trotz der ihr Mitte Februar 1958, zugekommenen Mahnung des Klagevertreters zur Zahlung des für die Monate Jänner und Februar 1958 noch rückständigen Mietzinses in der Höhe von 280 S bis zum Verhandlungsschluß weder diesen Rückstand noch den in der Klage gleichfalls eingemahnten Märzzins bezahlt habe, zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Räumungsbegehren zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB. stattzugeben sei. Desgleichen ergebe sich die Zinsschuldigkeit aus dem gerichtlichen Tatsachengeständnis der Beklagten.
Der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung, mit welcher die Abänderung des Ersturteiles lediglich dahin beantragt wurde, daß das klagsgegenständliche Räumungsbegehren kostenpflichtig abgewiesen werde, wurde Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, daß sowohl das Räumungsbegehren als auch das Begehren auf Zahlung des rückständigen Bestandzinses von 442 S 70 g samt Anhang abgewiesen wurden. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB. setze voraus, daß der Bestandgeber den rückständigen Mietzins eingemahnt habe. Die Mahnung müsse aber bezüglich der ersten Rate vor Verfall der zweiten ergehen. Die klagenden Parteien hätten sich bereits in der Klage auf den Inhalt des Aktes Msch 4/57 des Bezirksgerichtes Melk berufen, so daß auch das Berufungsgericht denselben zur Lösung der Rechtsfrage verwerten könne. Auf Grund des beigeschafften Aktes stehe fest, daß die Rekursentscheidung des Kreisgerichtes St. Pölten, mit dem die endgültige Festsetzung des Mietzinses bestätigt wurde, dem Vertreter der beklagten Partei Willibald P. laut Rückschein erst am 18. Februar 1958 zugestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht gewußt, daß der Mietzins für ihre Wohnung auf 150 S im Monat erhöht worden sei, weil die Entscheidung des Bezirksgerichtes Melk vom 17. Jänner 1958, Msch 4/57-14, noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Erst ab diesem Zeitpunkt sei für sie die Mietzinserhöhung auf 150 S, wenn auch rückwirkend ab 1. Jänner 1958, wirksam geworden. Der erhöhte Zins sei also erst am 18. Februar 1958 von der Beklagten, wenn auch rückwirkend ab 1. Jänner 1958, zu zahlen gewesen. Die vom Vertreter der Kläger am 13. Februar 1958 zur Post gegebene Mahnung sei demnach verfrüht. Sie sei aber auch inhaltsleer, weil damals die eingemahnte Forderung noch nicht fällig gewesen sei; der erhöhte Mietzins sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen, der frühere niedrigere Mietzins aber bereits gezahlt worden. Daß nach eingetretener Fälligkeit, also nach dem 18. Februar 1958, eingemahnt worden sei, habe die klagende Partei selbst nicht behauptet. Da die Kläger nicht die ihnen nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. offenstehende Kündigung gewählt, sondern die sofortige Aufhebung des Vertrages im Sinne des § 1118 ABGB. begehrt hätten, sei in Stattgebung der Berufung das Klagebegehren, das ein einheitliches darstelle, zur Gänze abzuweisen gewesen.Der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung, mit welcher die Abänderung des Ersturteiles lediglich dahin beantragt wurde, daß das klagsgegenständliche Räumungsbegehren kostenpflichtig abgewiesen werde, wurde Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, daß sowohl das Räumungsbegehren als auch das Begehren auf Zahlung des rückständigen Bestandzinses von 442 S 70 g samt Anhang abgewiesen wurden. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB. setze voraus, daß der Bestandgeber den rückständigen Mietzins eingemahnt habe. Die Mahnung müsse aber bezüglich der ersten Rate vor Verfall der zweiten ergehen. Die klagenden Parteien hätten sich bereits in der Klage auf den Inhalt des Aktes Msch 4/57 des Bezirksgerichtes Melk berufen, so daß auch das Berufungsgericht denselben zur Lösung der Rechtsfrage verwerten könne. Auf Grund des beigeschafften Aktes stehe fest, daß die Rekursentscheidung des Kreisgerichtes St. Pölten, mit dem die endgültige Festsetzung des Mietzinses bestätigt wurde, dem Vertreter der beklagten Partei Willibald P. laut Rückschein erst am 18. Februar 1958 zugestellt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht gewußt, daß der Mietzins für ihre Wohnung auf 150 S im Monat erhöht worden sei, weil die Entscheidung des Bezirksgerichtes Melk vom 17. Jänner 1958, Msch 4/57-14, noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Erst ab diesem Zeitpunkt sei für sie die Mietzinserhöhung auf 150 S, wenn auch rückwirkend ab 1. Jänner 1958, wirksam geworden. Der erhöhte Zins sei also erst am 18. Februar 1958 von der Beklagten, wenn auch rückwirkend ab 1. Jänner 1958, zu zahlen gewesen. Die vom Vertreter der Kläger am 13. Februar 1958 zur Post gegebene Mahnung sei demnach verfrüht. Sie sei aber auch inhaltsleer, weil damals die eingemahnte Forderung noch nicht fällig gewesen sei; der erhöhte Mietzins sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen, der frühere niedrigere Mietzins aber bereits gezahlt worden. Daß nach eingetretener Fälligkeit, also nach dem 18. Februar 1958, eingemahnt worden sei, habe die klagende Partei selbst nicht behauptet. Da die Kläger nicht die ihnen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. offenstehende Kündigung gewählt, sondern die sofortige Aufhebung des Vertrages im Sinne des Paragraph 1118, ABGB. begehrt hätten, sei in Stattgebung der Berufung das Klagebegehren, das ein einheitliches darstelle, zur Gänze abzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nur zum Teil Folge und bestätigte die Abweisung des Räumungsbegehrens.