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Entscheidung 6 Ob 195/25g×

Entscheidung 6 Ob 195/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob195/25g

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen B* GmbH, *, wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie der Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Geschäftsführers Ing. M*, geboren am *, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen M* GmbH, FN *, und E* GmbH, FN *, beide *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 6 R 122/25t-13, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025, GZ 75 Fr 9237/25b-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025 zu GZ 75 Fr 9237/25b-4 und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025 zu GZ 6 R 122/25t-13 sind wirkungslos.

Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

[1]              In dem vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren nahm der Antragsteller mit – durch Mitunterfertigung bekräftigter – Zustimmung aller (auch ehemaliger) Gesellschafterinnen den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. 3. 2025 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht (6 Ob 210/25p; vergleiche 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vergleiche zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des Paragraph 11, AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p).

[3]         2. Es ist daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden (6 Ob 210/25p; vergleiche 4 Ob 235/18i).

Textnummer

E148471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00195.25G.0812.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00195_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung