Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, dann kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Mangel in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung oder infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung verworfen oder sie überhaupt nicht behandelt hat (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Auch einem Verfahrensfehler kann erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 502 ZPO mwN). Derartige wesentliche Verfahrensfehler zeigt die Revision im vorliegenden Fall zutreffend auf.Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, dann kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Mangel in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung oder infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung verworfen oder sie überhaupt nicht behandelt hat (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Auch einem Verfahrensfehler kann erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN). Derartige wesentliche Verfahrensfehler zeigt die Revision im vorliegenden Fall zutreffend auf.
In der letzten mündlichen Streitverhandlung erster Instanz beantragten die Parteien jeweils ihre Beeidigung. Der Kläger erklärte, Moslem zu sein, während der Beklagte angab, den Drusen anzugehören. Es handle sich hiebei aber nur um eine Untergruppe der Moslems. Er glaube selbstverständlich auch an den Koran. Hiezu führte der Kläger aus, dass dies unrichtig sei. Der Beklagte sei kein regulärer sunnitischer Moslem. Der Schwur eines Drusen auf den Koran sei genauso wie der Schwur eines Drusen auf die Bibel. In der Folge wurden der Kläger und sodann der Beklagte unstrittig nach moslemischem Ritus beeidet und nochmals zur Frage der Darlehensgewährung einvernommen.
Der Kläger legte eine Bestätigung des Imams des islamischen Zentrums in Wien und deren beglaubigte Übersetzung vor, wonach der Druse einen anderen Glauben habe, der ihn völlig von der islamischen Religion entfernt habe. Der Eid von Drusen auf den Koran sei gemäß der islamischen Rechte gegen einen Moslem nicht rechtsgültig.
Nach Brockhaus-Enzyklopädie19 V 699 sind die Drusen Angehörige einer im 11. Jahrhundert aus dem schiitischen Islam hervorgegangenen Religionsgemeinschaft, die wegen ihrer Abkehr von zentralen Lehren des Islam nicht mehr als islamische Sekte einzustufen ist; das Gesetz des Islam ist aufgehoben; die heilige Schrift der Drusen ist nicht der Koran, sondern ein Kanon von "111 Briefen der Weisheit". In Meyers Enzyklopädischem Lexikon VII 259 werden die Drusen als pseudoislamische Sekte bezeichnet, deren Geheimlehren in sieben heiligen Büchern niedergelegt wurden.Nach Brockhaus-Enzyklopädie19 römisch fünf 699 sind die Drusen Angehörige einer im 11. Jahrhundert aus dem schiitischen Islam hervorgegangenen Religionsgemeinschaft, die wegen ihrer Abkehr von zentralen Lehren des Islam nicht mehr als islamische Sekte einzustufen ist; das Gesetz des Islam ist aufgehoben; die heilige Schrift der Drusen ist nicht der Koran, sondern ein Kanon von "111 Briefen der Weisheit". In Meyers Enzyklopädischem Lexikon römisch sieben 259 werden die Drusen als pseudoislamische Sekte bezeichnet, deren Geheimlehren in sieben heiligen Büchern niedergelegt wurden.
Die vom Beklagten vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums der arabischen Republik Syrien, Amt für Zivilangelegenheiten, mit dem Inhalt, dass "aus dem Schreiben des islamischen Scheichs" ersichtlich sei, dass die Drusen zu den islamischen Sekten zu zählen seien, ist demgegenüber wenig aufschlussreich. Für die Frage der anzuwendenden Eidesformel ist auch nicht von Bedeutung, dass der Beklagte seinen Behauptungen zufolge der islamisch-rechtlichen Jurisdiktion unterliegt und dass seine Ehe vor einem islamischen Richter geschlossen wurde.
Aus der für die vorliegende Frage maßgebenden, oben angeführten Bestätigung des Imam ergibt sich im Zusammenhang mit der historischen Entwicklung der Drusensekte, dass der Beklagte als Druse nicht nach der besonderen Eidesformel für Mohammedaner (Hofdekret vom 26. 8. 1826 JGS 2217) zu beeiden ist. Die Beeidigung hat vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen des RGBl 1868/33 iVm Art XL EGZPO (vgl MGA, ZPO14, 266 ff) zu erfolgen.Aus der für die vorliegende Frage maßgebenden, oben angeführten Bestätigung des Imam ergibt sich im Zusammenhang mit der historischen Entwicklung der Drusensekte, dass der Beklagte als Druse nicht nach der besonderen Eidesformel für Mohammedaner (Hofdekret vom 26. 8. 1826 JGS 2217) zu beeiden ist. Die Beeidigung hat vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen des RGBl 1868/33 in Verbindung mit Art XL EGZPO vergleiche MGA, ZPO14, 266 ff) zu erfolgen.
Die Beeidigung des Beklagten im Verfahren erster Instanz ist demnach nicht wirksam erfolgt, so dass sowohl die erstinstanzlichen Erwägungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteienaussagen als auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, die von einer wirksamen Beeidigung beider Parteien ausgehen, auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden Grundlage beruhen. Die Revision zeigt somit insoweit zu Recht einen wesentlichen Mangel des bisherigen Verfahrens auf, der vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein wird.
Der Revision ist aber weiters auch dahin beizupflichten, dass das Berufungsgericht mit rechtlich unhaltbarer Begründung die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Reinhard K***** und der Beiziehung eines Schriftsachverständigen als nicht maßgebend abgetan hat.
Entscheidungswesentlich ist, ob der dem Kläger obliegende Beweis der Darlehensgewährung an den Beklagten als gelungen anzusehen ist. Diese Frage ist zwar allein ausschlaggebend. Sie hängt aber ganz wesentlich von der hier behaupteten Hilfstatsache ab, ob eine von den Parteien ausgestellte schriftliche Bestätigung über die Darlehensgewährung existierte und ob der Beklagte dem Kläger diese Bestätigung entwendet hat. Da der Beklagte all dies und ebenso die behauptete anonyme Rücksendung der von ihm ebenfalls entwendeten Geschäftsunterlagen bestritten hat, kommt der Frage, welche der auch hiezu widersprüchlichen Behauptungen zutrifft, besondere Bedeutung zu. Auch die Nebentatsache der behaupteten Unterdrückung des entscheidenden Beweismittels, nämlich der Urkunde über die Darlehensgewährung, durch den Beklagten sowie die zur Untermauerung dieser Nebentatsache angeführten Indizien zählen hier zum entscheidenden Beweisthema, so daß die Nichtaufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel eine wesentliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründet.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren eine ordnungsgemäße Beeidigung des Beklagten vorzunehmen und den noch in der Revision aufrechterhaltenen Anträgen des Klägers auf Einvernahme des Zeugen Reinhard K***** und auf Beiziehung eines Schriftsachverständigen nachzukommen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.