Begründung:
Die Erblasserin ist am 18.Juni 1981 im 78.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ sechs volljährige Kinder, fünf Töchter und einen Sohn. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. In der am 12.Februar 1982 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung brachten die beiden ältesten Kinder, Maria und Josef, vor, die Drittgeborene habe sich anläßlich einer Schenkung gegenüber der Erblasserin in Notariatsaktform am 5.Januar 1966 als "erbsentfertigt" erklärt. Dem setzte die Geschenknehmerin entgegen, ausdrücklich nur auf ihren Pflichtteilanspruch, nicht aber auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet zu haben. Unmittelbar darauf erklärten sich alle sechs Kinder auf Grund des Gesetzes zu je einem Sechstel unter der Rechtswohltat des Inventars zu Erben. In die Verlassenschaft fällt eine landwirtschaftliche Besitzung. Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 18.April 1985 (ON 65) handelt es sich um einen Hof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes (Einzelheiten können der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.September 1985, 6 Ob 26/85 = ON 75 entnommen werden).
Seit der ersten vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung vom 12.Februar 1982 bestanden unter den Miterben Meinungsunterschiede über die Hofeigenschaft des unbeweglichen Gutes, die Zugehörigkeit eines gastgewerblichen Betriebes zu diesem Hof sowie über dessen Verkehrs- und Übernahmswert. Gegen die Befähigung des einzigen Sohnes zum Hofübernehmer erhoben dessen Schwestern keine Einwendungen, nachdem diese Frage vom Gerichtskommissär in der Tagsatzung vom 5.Oktober 1982 zur Erörterung gestellt worden war.
In der zuletzt erwähnten Tagsatzung wurde auch das Hauptinventar errichtet.
In einer mit 16.November 1983 datierten Eingabe kam die zweitjüngste Miterbin unter anderem auf den notariellen Schenkungsvertrag vom 5.Januar 1966 zurück und stützte darauf ihre Ansicht, daß die drittgeborene Miterbin "auszuscheiden" sein werde. In ihrer mit 19.Juni 1984 datierten Eingabe wiederholte sie ihren Standpunkt, daß ihre gesetzliche Erbquote infolge der Erbsentfertigungserklärung der drittgeborenen Schwester ein Fünftel betrage. Denselben Standpunkt nahm die jüngste Miterbin in ihrem anwaltlich verfaßten Schriftsatz vom 16.Juli 1984 ein, mit dem sie unter gleichzeitiger Vorlage einer Ablichtung des Notariatsaktes vom 5. Januar 1966 eine quotenmäßige Ausdehnung ihrer Erbserklärung auf ein Fünftel ankündigte.
Bis zu der vom Gerichtskommissär am 8.Januar 1986 abgehaltenen Tagsatzung waren die von der Drittgeborenen abgegebene Verzichtserklärung und die Frage der Erbquoten kein Gegenstand weiterer Erörterungen, Anträge oder Erklärungen.
An der zuletzt erwähnten Tagsatzung nahmen als Vertreter der ältesten Tochter dessen bevollmächtigter Sohn sowie alle fünf weiteren Kinder der Erblasserin teil, überdies der ausgewiesene Vertreter des als Hofübernehmer vorgesehenen Sohnes. Nach dem Inhalt der vom Gerichtskommissär verfaßten Niederschrift gaben die Beteiligten zu dem bis dahin strittig gebliebenen Übernahmswert des Hofes folgende Erklärung ab:
"Im Sinne des § 9 des Kärntner Erbhöfegesetzes bestimmen die Beteiligten einvernehmlich den Wert des Erbhofes mit S 690.000,-"Im Sinne des Paragraph 9, des Kärntner Erbhöfegesetzes bestimmen die Beteiligten einvernehmlich den Wert des Erbhofes mit S 690.000,-
(Schilling sechshundertneunzigtausend)."
Im Anschluß daran schlossen sie eine als Erbübereinkommen bezeichnete Vereinbarung. Dieses Übereinkommen enthält einerseits Regelungen über die Aufteilung des hoffreien Vermögens, das nach dem Inventar außer persönlichen Fahrnissen ohne Verkehrswert nur aus drei Guthaben bei inländischen Kreditunternehmungen im Gesamtbetrag von rund 19.000 S besteht. Andererseits sieht das Übereinkommen Regelungen über die Zuweisung des Hofes und die Abfindung der weichenden Miterben vor. Dazu heißt es wörtlich:
"Der Erbhof wird vereinbarungsgemäß dem Herrn Josef.... als Hofübernehmer samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör in sein Alleineigentum übernommen.
Ausgehend vom festgesetzten Übernahmswert von S 690.000,-- beträgt der Erbteil für jeden der weichenden Erben 1/6stel, das sind je S 115.000,-- (Schilling einhundertfünfzehntausend). Der Hofübernehmer verpflichtet sich, diesen Betrag an seine Miterbinnen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde im gegenständlichen Verlaßverfahren bar und abzugsfrei auszuzahlen."
Die beiden jüngsten Miterbinnen unterfertigten die vom Gerichtskommissär verfaßte Niederschrift nicht, erklärten aber ausdrücklich, gegen die Protokollierung keinen Einwand zu erheben. Tags darauf richtete die zweitjüngste Miterbin eine Eingabe an den Gerichtskommissär. Darin erhob sie gegen die Formulierung des Nachsatzes zum Abhandlungsprotokoll Protest, weil sie mit der vorgeschlagenen Erbteilung nicht einverstanden gewesen sei und es auch weiterhin nicht sei. Sie forderte die Festsetzung des Übernahmswertes mit dem - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erbteilung aufgewerteten - Betrag von 870.000 S sowie für den Fall der Feststellung, daß die Drittgeborene ungeachtet ihrer Erklärung, erbsentfertigt zu sein, erbberechtigt wäre, die Einrechnung des Geschenkes als Vorausempfang. Auch die jüngste Miterbin bemängelte in einer Eingabe an den Gerichtskommissär die Richtigkeit der Niederschrift. Sie erklärte sich mit der Bestimmung des Übernahmswertes im Betrag von 690.000 S nicht einverstanden und bestritt, ein Erbübereinkommen geschlossen zu haben. In einem weiteren, anwaltlich verfaßten Schriftsatz vom 20.Januar 1986 führte die jüngste Miterbin nicht nur ihre Bemängelungen des vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokolles aus, sondern erklärte (im Sinne ihrer Ankündigung in dem mit 16.Juli 1984 datierten Schriftsatz) nunmehr formell eine quotenmäßige Ausdehnung ihrer (zu einem Sechstel) abgegebenen Erbserklärung auf ein Fünftel des Nachlasses. Insgesamt stellte die jüngste Miterbin formell in sieben Punkte gegliederte Anträge, darunter auch den auf Annahme ihrer bedingten Erbserklärung zu einem Fünftel des gesamten Nachlasses. Das Erstgericht hat in einem ersten Rechtsgang sämtliche Anträge der beiden jüngsten Miterbinnen abgewiesen (ON 92), mit dem sogenannten Mantelbeschluß (ON 89) die am 12.Februar 1982 abgegebenen Erbserklärungen (ohne auf die formelle Ausdehnung der von der jüngsten Miterbin abgegebenen Erbserklärung Bedacht zu nehmen) zu Gericht angenommen, das Hauptinventar vom 5.Oktober 1982 der Abhandlung zugrunde gelegt, auf Grund des Parteienübereinkommens den einzigen Sohn der Erblasserin als Hofübernehmer und den Übernahmswert des Hofes mit 690.000 S bestimmt, die Abhandlung als beendet erklärt und die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt; gleichzeitig erließ das Abhandlungsgericht die Einantwortungsurkunde (ON 90).
Nach einer aufhebenden Rekursentscheidung führte das Abhandlungsgericht im zweiten Rechtsgang Erhebungen über die von den beiden jüngsten Miterbinnen in der Tagsatzung vom 8.Januar 1986 tatsächlich abgegebenen Erklärungen durch. Auf Grund dieser Beweisaufnahmen stellte das Erstgericht fest, daß nach eingehender und ausführlicher Besprechung sämtliche Beteiligte mit der Bestimmung des Übernahmswertes in der niederschriftlich festgehaltenen Höhe von 690.000 S sowie auch mit jedem einzelnen der übrigen im Übereinkommen festgehaltenen Punkte einverstanden gewesen seien. Das Abhandlungsgericht wiederholte daher im wesentlichen seine im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidungen. Im einzelnen sprach das Abhandlungsgericht mit seinem Beschluß vom 4.Juli 1986, ON 105, aus, daß die auf Grund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen aller sechs Kinder zu je einem Sechstel des Nachlasses zu Gericht angenommen werden (Punkt 1); der Abhandlung der Inhalt des Protokolles vom 8.Januar 1986 sowie das Hauptinventar nach dem Protokoll vom 5.Oktober 1982 zugrunde gelegt werde (Punkt 2); die Erbteilung nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes erfolgt sei (Punkt 3); auf Grund des zwischen den Parteien getroffenen Übereinkommens a) der einzige Sohn zum Hofübernehmer bestimmt und b) der Übernahmswert des Hofes gemäß § 9 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz einvernehmlich mit 690.000 S festgesetzt werde (Punkt 4); der Nachlaß unter Hinweis auf das Erbübereinkommen vom 8.Januar 1986 eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt werde (Punkt 5); die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde nach dem Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsurkunde erfolgen werde (Punkt 6) und daß die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 24.211 S bestimmt und den Erben zur ungeteilten Hand zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang auferlegt werden (Punkt 7). Weiters wies das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Anträge der jüngsten Miterbin ab (Punkt 8) a) geeignete Sachverständige zur Feststellung des Übernahmswertes beizuziehen; b) das hoffreie Vermögen zu inventarisieren; c) einen näher beschriebenen Ofen auszuscheiden;Nach einer aufhebenden Rekursentscheidung führte das Abhandlungsgericht im zweiten Rechtsgang Erhebungen über die von den beiden jüngsten Miterbinnen in der Tagsatzung vom 8.Januar 1986 tatsächlich abgegebenen Erklärungen durch. Auf Grund dieser Beweisaufnahmen stellte das Erstgericht fest, daß nach eingehender und ausführlicher Besprechung sämtliche Beteiligte mit der Bestimmung des Übernahmswertes in der niederschriftlich festgehaltenen Höhe von 690.000 S sowie auch mit jedem einzelnen der übrigen im Übereinkommen festgehaltenen Punkte einverstanden gewesen seien. Das Abhandlungsgericht wiederholte daher im wesentlichen seine im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidungen. Im einzelnen sprach das Abhandlungsgericht mit seinem Beschluß vom 4.Juli 1986, ON 105, aus, daß die auf Grund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen aller sechs Kinder zu je einem Sechstel des Nachlasses zu Gericht angenommen werden (Punkt 1); der Abhandlung der Inhalt des Protokolles vom 8.Januar 1986 sowie das Hauptinventar nach dem Protokoll vom 5.Oktober 1982 zugrunde gelegt werde (Punkt 2); die Erbteilung nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes erfolgt sei (Punkt 3); auf Grund des zwischen den Parteien getroffenen Übereinkommens a) der einzige Sohn zum Hofübernehmer bestimmt und b) der Übernahmswert des Hofes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Erbhöfegesetz einvernehmlich mit 690.000 S festgesetzt werde (Punkt 4); der Nachlaß unter Hinweis auf das Erbübereinkommen vom 8.Januar 1986 eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt werde (Punkt 5); die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde nach dem Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsurkunde erfolgen werde (Punkt 6) und daß die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 24.211 S bestimmt und den Erben zur ungeteilten Hand zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang auferlegt werden (Punkt 7). Weiters wies das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Anträge der jüngsten Miterbin ab (Punkt 8) a) geeignete Sachverständige zur Feststellung des Übernahmswertes beizuziehen; b) das hoffreie Vermögen zu inventarisieren; c) einen näher beschriebenen Ofen auszuscheiden;
d) ihre bedingte Erbserklärung zu einem Fünftel des Nachlasses anzunehmen; e) die der Drittgeborenen mit dem Vertrag vom 5.Januar 1966 gemachte Schenkung anzurechnen; f) die Erbansprüche angemessen zu verzinsen und bücherlich sicherzustellen und g) die Abhandlung zu ergänzen. Ebenso wies das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Begehren der zweitjüngsten Miterbin ab (Punkt 9) a) den Übernahmswert neu festzusetzen und b) den Vorausempfang der Drittgeborenen einzurechnen. Gleichzeitig erließ das Abhandlungsgericht die Einantwortungsurkunde, ON 106, nach der der Nachlaß den sechs Kindern zu je einem Sechstel auf Grund der von ihnen zu diesen Quoten aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen unter Hinweis auf das Erbübereinkommen vom 8. Januar 1986 eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt wurde.
Diesen Entscheidungen legte das Erstgericht vor allem das Zustandekommen einer der Abhandlung zugrundezulegenden Einigung der Miterben über die Person des Hofübernehmers, die Bewertung des Hofes und die den weichenden Miterben zu leistenden Abfertigungszahlungen sowie die sonstigen Erbteilungsregelungen im Sinne der Niederschrift über die vom Gerichtskommissär am 8.Januar 1986 abgehaltene Tagsatzung zugrunde. Sämtliche Anträge der beiden jüngsten Miterbinnen, einschließlich einer Erweiterung der Erbserklärung erachtete das Erstgericht mit der festgestellten Einigung der Miterben unvereinbar und daher als unbegründet.
Die zweitjüngste, anwaltlich nicht vertretene Miterbin stellte in ihrem Rekurs ausdrücklich den Antrag, das Erbrecht der Drittgeborenen zufolge Erbverzichtserklärung abzuerkennen und dadurch die übrigen Erbserklärungen zu je einem Fünftel anzunehmen. Auch die jüngste Miterbin focht den Beschluß und die Einantwortungsurkunde vom 4.Juli 1986 zur Gänze an. Das Rekursgericht bestätigte die angefochtenen erstrichterlichen Entscheidungen.
Es vertrat dazu die Ansicht, das Erstgericht habe unter Ausschluß einer Rechtswegverweisung über das Zustandekommen eines Übereinkommens nach dem § 9 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz sowie über das Zustandekommen eines darauf aufbauenden Erbteilungsübereinkommens zu entscheiden gehabt. Das Rekursgericht befand das erstinstanzliche Verfahren als mängelfrei und die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich. Auf dieser Tatsachengrundlage kam das Rekursgericht zu der rechtlichen Beurteilung, das Erstgericht habe seinen Entscheidungen zutreffend die niederschriftlich beurkundeten Erklärungen als (bindende) Übereinkommen der Miterben zugrundegelegt. Weiters befand das Rekursgericht, eine dem Erbübereinkommen nachfolgende Erbserklärung, die inhaltlich mit dem Übereinkommen insoweit in Widerspruch gerate, daß sie von den im Erbteilungsübereinkommen zugrunde gelegten Erbquoten abweiche, sei zurückzuweisen; die erstrichterliche Beschlußfassung sei ungeachtet des gebrauchten Ausdruckes einer Abweisung der ausgedehnten Erbserklärung auch in diesem Sinne zu verstehen.Es vertrat dazu die Ansicht, das Erstgericht habe unter Ausschluß einer Rechtswegverweisung über das Zustandekommen eines Übereinkommens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Erbhöfegesetz sowie über das Zustandekommen eines darauf aufbauenden Erbteilungsübereinkommens zu entscheiden gehabt. Das Rekursgericht befand das erstinstanzliche Verfahren als mängelfrei und die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich. Auf dieser Tatsachengrundlage kam das Rekursgericht zu der rechtlichen Beurteilung, das Erstgericht habe seinen Entscheidungen zutreffend die niederschriftlich beurkundeten Erklärungen als (bindende) Übereinkommen der Miterben zugrundegelegt. Weiters befand das Rekursgericht, eine dem Erbübereinkommen nachfolgende Erbserklärung, die inhaltlich mit dem Übereinkommen insoweit in Widerspruch gerate, daß sie von den im Erbteilungsübereinkommen zugrunde gelegten Erbquoten abweiche, sei zurückzuweisen; die erstrichterliche Beschlußfassung sei ungeachtet des gebrauchten Ausdruckes einer Abweisung der ausgedehnten Erbserklärung auch in diesem Sinne zu verstehen.
Die beiden jüngsten Miterbinnen fechten unabhängig voneinander die bestätigende Rekursentscheidung jeweils formell zur Gänze an. Vorweg ist festzuhalten, daß sich zwar beide Rechtsmittelwerberinnen nach ihren formellen Anfechtungserklärungen jeweils gegen die gesamte Rekursentscheidung wenden. Soweit ein Verfahrensbeteiligter nur auf Antrag zu berücksichtigende materielle oder verfahrensrechtliche Ansprüche geltend machte, greift die Antragsabweisung nur in seine Rechtssphäre ein und andere Verfahrensbeteiligte sind deshalb nicht anfechtungsberechtigt. Der zweitjüngsten Miterbin fehlt es in Ansehung der rekursgerichtlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung von Anträgen der jüngsten Miterbin (ON 105 Punkt 8 Buchstaben b, c, d, e, f) an der Rekursberechtigung. Gleiches gilt umgekehrt auch für die jüngste Miterbin (ON 105 Punkt 9 Buchstabe b). Keiner der beiden Revisionsrekurse enthält sachliche Ausführungen zu den Punkten 1, 2 und 3, 8b und 8c des erstinstanzlichen sogenannten Mantelbeschlusses (ON 105). In diesem Umfang waren die Rechtsmittel zurückzuweisen. Den Rechtsmittelausführungen der zweitjüngsten Miterbin ist im einzelnen zu entgegnen:
In einem den Regelungen des ersten Hauptstückes des Außerstreitgesetzes unterworfenen Rechtsmittelverfahren findet gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.In einem den Regelungen des ersten Hauptstückes des Außerstreitgesetzes unterworfenen Rechtsmittelverfahren findet gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt.
Die Billigung der erstrichterlichen Beweiswürdigung durch das Rekursgericht ist als solche nicht weiter anfechtbar. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß alle Miterben, also auch die Rekurswerberin in der vom Gerichtskommissär am 8.Januar 1986 abgehaltenen Tagsatzung übereinstimmende Erklärungen des Inhaltes abgegeben haben, die als Hof im Sinne der anerbenrechtlichen Bestimmungen zu behandelnde landwirtschaftliche Besitzung mit all ihren Bestandteilen für die Zwecke der Auseinandersetzung unter den Beteiligten mit dem niederschriftlich festgehaltenen Betrag von 690.000 S zu bewerten. Ein derartiges Übereinkommen der Beteiligten ist für das weitere Verfahren bestimmend und schließt eine Wertfestsetzung durch Entscheidung nach richterlichem Ermessen aus. Das Abhandlungsgericht hat die Angemessenheit des von den Beteiligten in parteiautonomer Gestaltung bestimmten Übernahmswertes nicht weiter nachzuprüfen. Die gestaltende Billigkeitsentscheidung des Gerichtes ist nach den eindeutigen Regelungen des § 9 Kärntner Erbhöfegesetz der Willenseinigung aller Beteiligten nachgeordnet. Die Rechtsmittelausführungen über eine gerichtliche Wertfestsetzung gehen an dem zugrundezulegenden Tatumstand vorbei, daß alle sechs erbserklärten Kinder ihr Einverständnis zur Bestimmung des Übernahmswertes mit 690.000 S vor dem Gerichtskommissär erklärt haben. Auch die Modalitäten der vom Anerben an die weichenden Miterben zu leistenden Abfertigungen einschließlich der dabei vorzunehmenden Verrechnungen unterliegen als Teil der Auseinandersetzung innerhalb der Miterbengemeinschaft der privatautonomen Regelung durch die voll geschäftsfähigen Beteiligten. Zu den Ausführungen über eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit länderweise voneinander abweichender anerbenrechtlicher Regelungen genügt ein Hinweis darauf, daß § 21 Anerbengesetz Verfassungsbestimmung ist.Die Billigung der erstrichterlichen Beweiswürdigung durch das Rekursgericht ist als solche nicht weiter anfechtbar. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß alle Miterben, also auch die Rekurswerberin in der vom Gerichtskommissär am 8.Januar 1986 abgehaltenen Tagsatzung übereinstimmende Erklärungen des Inhaltes abgegeben haben, die als Hof im Sinne der anerbenrechtlichen Bestimmungen zu behandelnde landwirtschaftliche Besitzung mit all ihren Bestandteilen für die Zwecke der Auseinandersetzung unter den Beteiligten mit dem niederschriftlich festgehaltenen Betrag von 690.000 S zu bewerten. Ein derartiges Übereinkommen der Beteiligten ist für das weitere Verfahren bestimmend und schließt eine Wertfestsetzung durch Entscheidung nach richterlichem Ermessen aus. Das Abhandlungsgericht hat die Angemessenheit des von den Beteiligten in parteiautonomer Gestaltung bestimmten Übernahmswertes nicht weiter nachzuprüfen. Die gestaltende Billigkeitsentscheidung des Gerichtes ist nach den eindeutigen Regelungen des Paragraph 9, Kärntner Erbhöfegesetz der Willenseinigung aller Beteiligten nachgeordnet. Die Rechtsmittelausführungen über eine gerichtliche Wertfestsetzung gehen an dem zugrundezulegenden Tatumstand vorbei, daß alle sechs erbserklärten Kinder ihr Einverständnis zur Bestimmung des Übernahmswertes mit 690.000 S vor dem Gerichtskommissär erklärt haben. Auch die Modalitäten der vom Anerben an die weichenden Miterben zu leistenden Abfertigungen einschließlich der dabei vorzunehmenden Verrechnungen unterliegen als Teil der Auseinandersetzung innerhalb der Miterbengemeinschaft der privatautonomen Regelung durch die voll geschäftsfähigen Beteiligten. Zu den Ausführungen über eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit länderweise voneinander abweichender anerbenrechtlicher Regelungen genügt ein Hinweis darauf, daß Paragraph 21, Anerbengesetz Verfassungsbestimmung ist.
In der Annahme der Erbserklärung der Drittgeborenen ungeachtet ihres in Notariatsaktform erklärten Verzichtes auf ihre Pflichtteilsansprüche mit der Wendung, sich als erbsentfertigt zu betrachten, kann nach der Bestimmung des § 122 AußStrG keine offenbare Gesetzwidrigkeit erkannt werden.In der Annahme der Erbserklärung der Drittgeborenen ungeachtet ihres in Notariatsaktform erklärten Verzichtes auf ihre Pflichtteilsansprüche mit der Wendung, sich als erbsentfertigt zu betrachten, kann nach der Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG keine offenbare Gesetzwidrigkeit erkannt werden.
Im Gegensatz zur zweiten Rekurswerberin hat die zweitjüngste Miterbin bisher ihre eigene Erbserklärung nicht ausgedehnt und damit in (teilweisen) Widerstreit zu der ihrer drittgeborenen Schwester gebracht, sondern eine Zurückweisung der Erbserklärung ihrer drittgeborenen Schwester und damit eine Anwachsung deren Erbteiles angestrebt (vgl. vor allem den Rechtsmittelantrag im Rekurs ON 107). Soweit den Rechtsmittelausführungen der anwaltlich nicht vertretenen zweitjüngsten Miterbin zu unterstellen ist, diese wende sich auch dagegen, daß die Vorinstanzen im außerstreitigen Verfahren nicht bloß über die Abgabe der im Protokoll des Gerichtskommissärs beurkundeten Erklärungen entschieden, sondern auch darüber abgesprochen haben, daß den Erklärungen der beiden jüngsten Miterbinnen die von ihnen behaupteten Willensmängel nicht anhafteten, ist auf die folgende Behandlung des Revisionsrekurses der jüngsten Miterbin hinzuweisen.Im Gegensatz zur zweiten Rekurswerberin hat die zweitjüngste Miterbin bisher ihre eigene Erbserklärung nicht ausgedehnt und damit in (teilweisen) Widerstreit zu der ihrer drittgeborenen Schwester gebracht, sondern eine Zurückweisung der Erbserklärung ihrer drittgeborenen Schwester und damit eine Anwachsung deren Erbteiles angestrebt vergleiche vor allem den Rechtsmittelantrag im Rekurs ON 107). Soweit den Rechtsmittelausführungen der anwaltlich nicht vertretenen zweitjüngsten Miterbin zu unterstellen ist, diese wende sich auch dagegen, daß die Vorinstanzen im außerstreitigen Verfahren nicht bloß über die Abgabe der im Protokoll des Gerichtskommissärs beurkundeten Erklärungen entschieden, sondern auch darüber abgesprochen haben, daß den Erklärungen der beiden jüngsten Miterbinnen die von ihnen behaupteten Willensmängel nicht anhafteten, ist auf die folgende Behandlung des Revisionsrekurses der jüngsten Miterbin hinzuweisen.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs der jüngsten Miterbin haben zwei zentrale Fragen zum Gegenstand: Das niederschriftlich festgehaltene Übereinkommen der Miterben und die Ausdehnung der Erbserklärung. Dazu ist zu erwägen:
Eine nach den anerbenrechtlichen Vorschriften des Kärntner Erbhöfegesetzes vorgesehene Erbteilung ist nach § 10 Abs 2 "stets bei Gericht vorzunehmen oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen". Darunter ist das im außerstreitigen Verfahren einschreitende Abhandlungsgericht zu verstehen. Ohne auf die Frage nach einem über die Einantwortung hinaus möglichen Fortbestand der abhandlungsgerichtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten der anerbenrechtlichen Erbteilung nach dem Kärntner Erbhöfegesetz einzugehen (vgl SZ 57/32, JBl 1954, 257), ist aus der zitierten Gesetzesstelle jedenfalls abzuleiten, daß die anerbenrechtliche Erbteilung gegen den Willen auch nur eines Beteiligten nicht auf die Zeit nach der Einantwortung hinausgeschoben werden dürfte. Mit anderen Worten: Jeder Beteiligte hat einen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß die anerbenrechtliche Erbteilung nach dem Kärntner Erbhöfegesetz noch im Zuge der Abhandlung vorgenommen werde.Eine nach den anerbenrechtlichen Vorschriften des Kärntner Erbhöfegesetzes vorgesehene Erbteilung ist nach Paragraph 10, Absatz 2, "stets bei Gericht vorzunehmen oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen". Darunter ist das im außerstreitigen Verfahren einschreitende Abhandlungsgericht zu verstehen. Ohne auf die Frage nach einem über die Einantwortung hinaus möglichen Fortbestand der abhandlungsgerichtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten der anerbenrechtlichen Erbteilung nach dem Kärntner Erbhöfegesetz einzugehen vergleiche SZ 57/32, JBl 1954, 257), ist aus der zitierten Gesetzesstelle jedenfalls abzuleiten, daß die anerbenrechtliche Erbteilung gegen den Willen auch nur eines Beteiligten nicht auf die Zeit nach der Einantwortung hinausgeschoben werden dürfte. Mit anderen Worten: Jeder Beteiligte hat einen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß die anerbenrechtliche Erbteilung nach dem Kärntner Erbhöfegesetz noch im Zuge der Abhandlung vorgenommen werde.
Diese sondergesetzliche Erbteilung hat vor allem die Zuweisung des Hofes und seine Bewertung für die Auseinandersetzung unter den Beteiligten zum Gegenstand.
Die anerbenrechtliche Zuweisung des Hofes an eine einzige physische Person als Übernehmer unter Ersetzung des Hofes als Verlassenschaftsbestandteiles durch eine Geldforderung der Verlassenschaft gegen den Übernehmer setzt die Bestimmung des Anerben und des bei der Auseinandersetzung mit den weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten anzusetzenden Hofwertes voraus. Sowohl bei der Bestimmung des Hofübernehmers (§ 7 Satz 2 Kärntner Erbhöfegesetz) als auch bei der Wertermittlung (§ 9 Abs 1 und 2 Kärntner Erbhöfegesetz) geht eine Einigung der Beteiligten einer gerichtlichen Entscheidung vor. Diesen Vorrang der Parteieneinigung vor der rechtsgestaltenden richterlichen Entscheidung hat die anerbenrechtliche Abhandlung mit anderen außerstreitigen Verfahren, etwa der Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (§ 85 EheG) oder der Entscheidung über die Austragung von Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Berechtigten innerhalb einer Rechtsgemeinschaft (§ 835 ABGB) gemein. Die in diesen Fällen in erster Linie bestimmende Parteieneinigung ist privatrechtlicher, rechtsgeschäftlicher Natur. Das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäftes entzieht dem Gericht einen, seiner rechtsgestaltenden Billigkeitsentscheidung unterliegenden Regelungsgegenstand. Der Außerstreitrichter hat daher vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine den Entscheidungsgegenstand berührende privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Erklärung, aber auch Erlaubtheit und Möglichkeit der Regelung hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG - soweit diese allgemeine Verfahrensvorschrift nicht etwa durch eine Sondervorschrift ausgeschlossen wird - auch zu beurteilen (diese Ansicht lag auch der Entscheidung zu 6 Ob 37/85 zugrunde). Die Anfechtung eines Übereinkommens nach den §§ 870 ff ABGB fällt dabei aber außerhalb des dem Außerstreitrichter zugewiesenen Aufgabenbereiches (vgl. zum nachehelichen Aufteilungsverfahren SZ 53/150 u.a.). Auch der Einwand einer den Vertragspartnern erkennbaren mangelnden Ernstlichkeit der Erklärung oder des Fehlens einer sogenannten Geschäftsgrundlage wäre im Streitverfahren zu entscheiden.Die anerbenrechtliche Zuweisung des Hofes an eine einzige physische Person als Übernehmer unter Ersetzung des Hofes als Verlassenschaftsbestandteiles durch eine Geldforderung der Verlassenschaft gegen den Übernehmer setzt die Bestimmung des Anerben und des bei der Auseinandersetzung mit den weichenden Miterben und Pflichtteilsberechtigten anzusetzenden Hofwertes voraus. Sowohl bei der Bestimmung des Hofübernehmers (Paragraph 7, Satz 2 Kärntner Erbhöfegesetz) als auch bei der Wertermittlung (Paragraph 9, Absatz eins und 2 Kärntner Erbhöfegesetz) geht eine Einigung der Beteiligten einer gerichtlichen Entscheidung vor. Diesen Vorrang der Parteieneinigung vor der rechtsgestaltenden richterlichen Entscheidung hat die anerbenrechtliche Abhandlung mit anderen außerstreitigen Verfahren, etwa der Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (Paragraph 85, EheG) oder der Entscheidung über die Austragung von Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Berechtigten innerhalb einer Rechtsgemeinschaft (Paragraph 835, ABGB) gemein. Die in diesen Fällen in erster Linie bestimmende Parteieneinigung ist privatrechtlicher, rechtsgeschäftlicher Natur. Das Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäftes entzieht dem Gericht einen, seiner rechtsgestaltenden Billigkeitsentscheidung unterliegenden Regelungsgegenstand. Der Außerstreitrichter hat daher vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine den Entscheidungsgegenstand berührende privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Erklärung, aber auch Erlaubtheit und Möglichkeit der Regelung hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG - soweit diese allgemeine Verfahrensvorschrift nicht etwa durch eine Sondervorschrift ausgeschlossen wird - auch zu beurteilen (diese Ansicht lag auch der Entscheidung zu 6 Ob 37/85 zugrunde). Die Anfechtung eines Übereinkommens nach den Paragraphen 870, ff ABGB fällt dabei aber außerhalb des dem Außerstreitrichter zugewiesenen Aufgabenbereiches vergleiche zum nachehelichen Aufteilungsverfahren SZ 53/150 u.a.). Auch der Einwand einer den Vertragspartnern erkennbaren mangelnden Ernstlichkeit der Erklärung oder des Fehlens einer sogenannten Geschäftsgrundlage wäre im Streitverfahren zu entscheiden.