Rechtssatz RS0006421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006421
Geschäftszahl
6Ob2/87 (6Ob3/87)
Entscheidungsdatum
12.02.1987
Rechtssatz
Der Außerstreitrichter hat vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Regelung, aber auch ihre Erlaubtheit und Möglichkeit hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG - soweit diese allgemeine Verfahrensvorschrift nicht etwa durch eine Sondervorschrift ausgeschlossen wird - auch zu beurteilen. Die Anfechtung eines Übereinkommens nach den §§ 870 ff ABGB fällt dabei aber außerhalb des dem Außerstreitrichter zugewiesenen Aufgabenbereiches.Der Außerstreitrichter hat vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Regelung, aber auch ihre Erlaubtheit und Möglichkeit hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG - soweit diese allgemeine Verfahrensvorschrift nicht etwa durch eine Sondervorschrift ausgeschlossen wird - auch zu beurteilen. Die Anfechtung eines Übereinkommens nach den Paragraphen 870, ff ABGB fällt dabei aber außerhalb des dem Außerstreitrichter zugewiesenen Aufgabenbereiches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006421
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0060OB00002_8700000_001