Die Klägerin tritt als Zessionarin der Brüder Leo W. und Ludwig W. auf und bringt vor, die genannten Brüder hätten mit dem Beklagten einen Vertrag vom 12. Juni 1956 geschlossen, worin sie ihre Aktien an der X.-AG. dem Beklagten verkauft hätten. Unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte und der persönlichen Beziehungen der Familie W. und K. stellt die Klägerin dar, daß zwischen den beiderseitigen Personengruppen ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden habe und ein Syndikatsvertrag vom 9. März 1949 geschlossen worden sei, in welchem sich die beiden Gruppen zu einem gemeinsamen Vorgehen in allen Belangen innerhalb der X.-AG. und zu sonstigen Absprachen verpflichtet hätten. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe trotzdem und in Verletzung mehrerer Pflichten als Organ der X.-AG. die Brüder W. arglistig getäuscht, um deren Aktien günstig erwerben zu können, und er habe insbesondere sie und andere entgegen seinen Pflichten als Organ darüber im unklaren gelassen, daß zwischen der X.-AG. einerseits und der Y.-AG. andererseits zur Bereinigung von Rückstellungsansprüchen ein Vergleich geschlossen worden sei. Dieser Vergleich sei äußerst günstig gewesen und der Beklagte habe dies schon am 16. März 1956 gewußt, die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen und das Anbot der Gegenseite den Brüdern W. aber arglistig verschwiegen.Die Klägerin tritt als Zessionarin der Brüder Leo W. und Ludwig W. auf und bringt vor, die genannten Brüder hätten mit dem Beklagten einen Vertrag vom 12. Juni 1956 geschlossen, worin sie ihre Aktien an der römisch zehn.-AG. dem Beklagten verkauft hätten. Unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte und der persönlichen Beziehungen der Familie W. und K. stellt die Klägerin dar, daß zwischen den beiderseitigen Personengruppen ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden habe und ein Syndikatsvertrag vom 9. März 1949 geschlossen worden sei, in welchem sich die beiden Gruppen zu einem gemeinsamen Vorgehen in allen Belangen innerhalb der römisch zehn.-AG. und zu sonstigen Absprachen verpflichtet hätten. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe trotzdem und in Verletzung mehrerer Pflichten als Organ der römisch zehn.-AG. die Brüder W. arglistig getäuscht, um deren Aktien günstig erwerben zu können, und er habe insbesondere sie und andere entgegen seinen Pflichten als Organ darüber im unklaren gelassen, daß zwischen der römisch zehn.-AG. einerseits und der Y.-AG. andererseits zur Bereinigung von Rückstellungsansprüchen ein Vergleich geschlossen worden sei. Dieser Vergleich sei äußerst günstig gewesen und der Beklagte habe dies schon am 16. März 1956 gewußt, die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen und das Anbot der Gegenseite den Brüdern W. aber arglistig verschwiegen.
Die Klägerin stellt folgendes Urteilsbegehren:
"Es werde gegenüber dem Beklagten die Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 12. Juni 1956 über 28.8% der damaligen Aktien der X.- Aktiengesellschaft zwischen den Herren Leo W. und Ludwig W. als Verkäufer und Herrn Karl K. als Käufer festgestellt.""Es werde gegenüber dem Beklagten die Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 12. Juni 1956 über 28.8% der damaligen Aktien der römisch zehn.- Aktiengesellschaft zwischen den Herren Leo W. und Ludwig W. als Verkäufer und Herrn Karl K. als Käufer festgestellt."
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststeilung der Ungültigkeit des genannten Kaufvertrages wird darin erblickt, daß die Klägerin nach der begehrten Feststellung als Zessionarin der damaligen Aktionäre Leo und Ludwig W., deren Ansprüche gegen die österreichische X.-AG. und gegen den Beklagten die Klägerin entgeltlich erworben habe, alle Rechte als solche seit dem Jahre 1956 ausüben könnte. Die Klägerin könnte dann alle Transaktionen der X.-AG. und des Beklagten zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung unterziehen. Ohne diese Feststellung seien die daraus entspringenden Leistungen nicht abzusehen.Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststeilung der Ungültigkeit des genannten Kaufvertrages wird darin erblickt, daß die Klägerin nach der begehrten Feststellung als Zessionarin der damaligen Aktionäre Leo und Ludwig W., deren Ansprüche gegen die österreichische römisch zehn.-AG. und gegen den Beklagten die Klägerin entgeltlich erworben habe, alle Rechte als solche seit dem Jahre 1956 ausüben könnte. Die Klägerin könnte dann alle Transaktionen der römisch zehn.-AG. und des Beklagten zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung unterziehen. Ohne diese Feststellung seien die daraus entspringenden Leistungen nicht abzusehen.
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, die Anwendung von List auf seiner Seite, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, er bezeichnet die von der Klägerin behauptete Zession als Scheinübertragung und wendet Verjährung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne den angestrebten Erfolg mit der Leistungsklage auf Rückstellung der verkauften Aktien erreichen, weshalb die Voraussetzungen der Feststellungsklage nicht gegeben seien. Aus dem Handelsregister könne sie die Umstände entnehmen, um ihr Leistungsbegehren zu konkretisieren.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Begehren auf Ungültigerklärung eines Vertrages sei als Rechtsgestaltungsbegehren anzusehen. Werde dieses in die Form der Feststellung der Ungültigkeit eines Vertrages gekleidet, so handle es sich um eine materiellrechtliche Feststellungsklage, die sich nicht aus § 228 ZPO., sondern aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - im vorliegenden Fall aus § 870 ABGB. - ergebe. Bei der materiellen Feststellungsklage sei der Nachweis eines Feststellungsinteresses nicht zu erbringen. Werde aber mit einer solchen Klage zunächst nur die Feststellung des Nichtbestandes eines Vertrages begehrt, um später die Leistungsklage erheben zu können, dann müsse für dieses Begehren, vorweg den Grund des Anspruches vor der Leistungsklage festgestellt zu wissen, ein besonderes Interesse gegeben sein. Dieses sei aber der Klägerin nicht zuzubilligen. Die Klägerin begrunde ihr Begehren mit dem Bedürfnis, als Zessionarin der früheren Aktienbesitzer deren Rechte als Aktionäre seit dem Jahre 1956 auszuüben, vor allem die Transaktionen zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung zu unterziehen. Solche Rechte stunden aber nur einem Aktionär zu, und ihre Ausübung sei an den Besitz der Aktien geknüpft. Mit der Feststellung der Ungültigkeit des Kaufvertrages gelange die Klägerin noch nicht in den Besitz der Aktien, und ihr Begehren sei nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten Zweck herbeizuführen. Dazu bedürfe es eines Leistungsbegehrens auf Herausgabe der Aktien.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Begehren auf Ungültigerklärung eines Vertrages sei als Rechtsgestaltungsbegehren anzusehen. Werde dieses in die Form der Feststellung der Ungültigkeit eines Vertrages gekleidet, so handle es sich um eine materiellrechtliche Feststellungsklage, die sich nicht aus Paragraph 228, ZPO., sondern aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - im vorliegenden Fall aus Paragraph 870, ABGB. - ergebe. Bei der materiellen Feststellungsklage sei der Nachweis eines Feststellungsinteresses nicht zu erbringen. Werde aber mit einer solchen Klage zunächst nur die Feststellung des Nichtbestandes eines Vertrages begehrt, um später die Leistungsklage erheben zu können, dann müsse für dieses Begehren, vorweg den Grund des Anspruches vor der Leistungsklage festgestellt zu wissen, ein besonderes Interesse gegeben sein. Dieses sei aber der Klägerin nicht zuzubilligen. Die Klägerin begrunde ihr Begehren mit dem Bedürfnis, als Zessionarin der früheren Aktienbesitzer deren Rechte als Aktionäre seit dem Jahre 1956 auszuüben, vor allem die Transaktionen zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung zu unterziehen. Solche Rechte stunden aber nur einem Aktionär zu, und ihre Ausübung sei an den Besitz der Aktien geknüpft. Mit der Feststellung der Ungültigkeit des Kaufvertrages gelange die Klägerin noch nicht in den Besitz der Aktien, und ihr Begehren sei nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten Zweck herbeizuführen. Dazu bedürfe es eines Leistungsbegehrens auf Herausgabe der Aktien.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.