Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat entgegen dem Standpunkt der Gesellschaft die dem Widerspruch stattgebende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht aufgrund eines nach den Regelungen der §§ 141 Abs 3 und 142 Abs 2 FGG unzulässigen Rechtsmittels abgeändert:Das Rekursgericht hat entgegen dem Standpunkt der Gesellschaft die dem Widerspruch stattgebende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht aufgrund eines nach den Regelungen der Paragraphen 141, Absatz 3 und 142 Absatz 2, FGG unzulässigen Rechtsmittels abgeändert:
Das Verfahren wurde durch einen von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 126 FGG gestellten Antrag eingeleitet.Das Verfahren wurde durch einen von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Paragraph 126, FGG gestellten Antrag eingeleitet.
§ 126 FGG räumt in dem dort umschriebenen Bereich den Organen des Handelsstandes auch in den einem amtswegigen Einschreiten des Registergerichtes nach § 142 FGG vorbehaltenen Fällen die formelle Beteiligtenstellung nach § 9 AußStrG mit Anspruch auf Antragserledigung und Rechtsmittelbefugnis ein (SZ 58/125 ua). Die aus § 141 Abs 3 FGG gefolgerte Rekursbeschränkung gilt nicht für die Organe des Handelsstandes als Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 126 FGG, weil für sie als Antragsteller die Erhebung eines Widerspruches grundsätzlich ausgeschlossen wäre und die Rechtsmittelbeschränkung nur auf Beteiligte zu beziehen ist, die abstrakt in die Lage komme könnten, Widerspruch zu erheben. Die angefochtene Rekursentscheidung ist daher entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht mit Nichtigkeit behaftet.Paragraph 126, FGG räumt in dem dort umschriebenen Bereich den Organen des Handelsstandes auch in den einem amtswegigen Einschreiten des Registergerichtes nach Paragraph 142, FGG vorbehaltenen Fällen die formelle Beteiligtenstellung nach Paragraph 9, AußStrG mit Anspruch auf Antragserledigung und Rechtsmittelbefugnis ein (SZ 58/125 ua). Die aus Paragraph 141, Absatz 3, FGG gefolgerte Rekursbeschränkung gilt nicht für die Organe des Handelsstandes als Verfahrensbeteiligte im Sinne des Paragraph 126, FGG, weil für sie als Antragsteller die Erhebung eines Widerspruches grundsätzlich ausgeschlossen wäre und die Rechtsmittelbeschränkung nur auf Beteiligte zu beziehen ist, die abstrakt in die Lage komme könnten, Widerspruch zu erheben. Die angefochtene Rekursentscheidung ist daher entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht mit Nichtigkeit behaftet.
Die Rechtsrüge ist aber stichhältig.
Die Firma einer Gesellschaft m.b.H. muß nicht nur den positiven Voraussetzungen des § 5 Abs 1 GmbHG entsprechen, sie darf auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des § 18 Abs 2 HGB zuwiderlaufen. Danach darf eine Firma keine Bestandteile enthalten, die zur Herbeiführung einer Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers (= der Gesellschaft) geeignet wären.Die Firma einer Gesellschaft m.b.H. muß nicht nur den positiven Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG entsprechen, sie darf auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz 2, HGB zuwiderlaufen. Danach darf eine Firma keine Bestandteile enthalten, die zur Herbeiführung einer Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers (= der Gesellschaft) geeignet wären.
Firmenbestandteile mit örtlicher Beziehung drücken entweder eine mit der örtlichen Bezeichnung umschriebene Eigenart des Unternehmens, seiner Leistungen oder Erzeugnisse, eine hervorragende Bedeutung des Unternehmens für den bezeichneten örtlichen Bereich oder nur eine Standortumschreibung aus. Nach der Art des sachbezogenen Firmenteiles und des gesellschaftsvertraglich umschriebenen Unternehmensgegenstandes kann die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß ein in Betracht zu ziehender Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Verwendung eines Namens einer graphischen Sammlung die Gedankenverbindung mit einer typischen Eigenart der Geschäftstätigkeit des Firmenträgers herstellt. Aber auch die Vorstellung, daß dem unter der zusammengesetzten Firma geführten Unternehmen nach seinem gesellschaftsvertraglich umschriebenen Gegenstand und der im sachbezogenen Firmenteil ausgedrückten Tätigkeiten eine hervorragende geschäftliche Bedeutung zukommen könnte, weil die Gesellschaft sonst nicht mit dem Namen einer bedeutenden Kunstsammlung bezeichnet würde, ist für einen in Betracht zu ziehenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht zu besorgen.
Als möglicherweise ungenaue oder gar irreführende Standortbezeichnung widerstreitet ein Firmenbestandteil mit örtlichem Bezugsinhalt dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB nur dann, wenn in einem in Betracht zu ziehenden Teil der Verkehrskreise solch eine unrichtige Vorstellung über den wahren Standort des Unternehmens erweckt werden könnte, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sein können.Als möglicherweise ungenaue oder gar irreführende Standortbezeichnung widerstreitet ein Firmenbestandteil mit örtlichem Bezugsinhalt dem Grundgedanken des Paragraph 18, Absatz 2, HGB nur dann, wenn in einem in Betracht zu ziehenden Teil der Verkehrskreise solch eine unrichtige Vorstellung über den wahren Standort des Unternehmens erweckt werden könnte, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sein können.
Die tatsächliche Geschäftsanschrift bezeichnet ein Gebäude im Nahbereich der Kunstsammlung und des nach ihr benannten öffentlichen Platzes. Ob sich die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft im selben Gebäude wie die Kunstsammlung, in einem unmittelbar benachbarten oder gegenüberliegenden Gebäude oder in einem in der weiteren Nachbarschaft gelegenen Haus befinden, ist für die im § 18 Abs 2 HGB genannten Umstände, über die keine Täuschung aufkommen sollte, ohne Bedeutung.Die tatsächliche Geschäftsanschrift bezeichnet ein Gebäude im Nahbereich der Kunstsammlung und des nach ihr benannten öffentlichen Platzes. Ob sich die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft im selben Gebäude wie die Kunstsammlung, in einem unmittelbar benachbarten oder gegenüberliegenden Gebäude oder in einem in der weiteren Nachbarschaft gelegenen Haus befinden, ist für die im Paragraph 18, Absatz 2, HGB genannten Umstände, über die keine Täuschung aufkommen sollte, ohne Bedeutung.
Eine nach § 18 Abs 2 HGB erhebliche Täuschungsgefahr ist daher entgegen der Ansicht der Handelskammer, der sich das Rekursgericht angeschlossen hat, nicht anzunehmen.Eine nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB erhebliche Täuschungsgefahr ist daher entgegen der Ansicht der Handelskammer, der sich das Rekursgericht angeschlossen hat, nicht anzunehmen.
In Stattgebung des Rekurses der eingetragenen Gesellschaft war daher die Rekursentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.