Rechtssatz RS0061295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061295
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Rechtssatz
Als möglicherweise ungenaue oder gar irreführende Standortbezeichnung widerstreitet ein Firmenbestandteil mit örtlichem Bezugsinhalt dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB nur dann, wenn in einem in Betracht zu ziehenden Teil der Verkehrskreise solch eine unrichtige Vorstellung über den wahren Standort des Unternehmens erweckt werden könnte, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sein.Als möglicherweise ungenaue oder gar irreführende Standortbezeichnung widerstreitet ein Firmenbestandteil mit örtlichem Bezugsinhalt dem Grundgedanken des Paragraph 18, Absatz 2, HGB nur dann, wenn in einem in Betracht zu ziehenden Teil der Verkehrskreise solch eine unrichtige Vorstellung über den wahren Standort des Unternehmens erweckt werden könnte, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluß sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061295
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0060OB00020_8800000_001