Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher schritt er namens einer Gesellschaft mbH in zwei Rechtsstreitigkeiten mit einer anderen Gesellschaft mbH ein, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Der Beklagte bezichtigt die vom Kläger vertretene Gesellschaft unseriöser Geschäftspraktiken.
Der Beklagte richtete an einen Geschäftsführer der vom Kläger vertretenen Gesellschaft den mit 4.Juni 1992 datierten, maschinschriftlich abgefaßten, offensichtlich ironisch gemeinten Brief. Darin heißt es wörtlich:
"Die Geschädigtenliste für den Staatsanwalt wird auch schön langsam fertig. Es wäre natürlich wesentlich leichter und einfacher, wenn ich die Prozeßunterlagen vom Winkeladvokaten "H" zur Verfügung hätte. Auch eine Stunde Aufenthalt in Eurer Mahnabteilung würde mir weiterhelfen (diese scheint in Eurem Verein am besten zu funktionieren)."
Von diesem Schreiben nahmen Mitarbeiter der vom Kläger anwaltlich vertretenen Gesellschaft Kenntnis; diese begriffen aus dem Sachzusammenhang unter der als "Winkeladvokat H" bezeichneten Person durchwegs den Kläger.
Ein zweiter Geschäftsführer der vom Kläger vertretenen Gesellschaft übermittelte diesem per Fax das Schreiben des Beklagten vom 4.Juni 1992 mit der Aufforderung, wegen der Bezeichnung "Winkeladvokat" etwas zu unternehmen, da die Gesellschaft Wert darauf lege, nicht von einem solchen vertreten zu sein.
Der Beklagte, der bereits in seinem Schreiben an den Kläger vom 19. November 1991 diesen als anwaltlichen Vertreter der vom Beklagten wegen ihrer Geschäftsmethoden kritisierten Gesellschaft in seine ätzende Schreibweise einbezogen hatte, nannte den Kläger im Verlauf eines am 15.Juni 1992 geführten Telefongesprächs neuerlich einen Winkeladvokaten.
In einem undatierten Schreiben an den Adressaten des Briefes vom 4. Juni 1992 (das nach einem Kanzleieingangsstempel bereits am 17.Juli 1992 in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers eingelangt war) äußerte der Beklagte in unverhohlen höhnischer Schreibweise im Zusammenhang damit, daß der Kläger "wieder eine seiner Klagen anbrachte" (die Klage im anhängigen Rechtsstreit wurde dem Beklagten am 7.Juli 1992 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt) in offensichtlicher Anknüpfung an den im Schreiben vom 4.Juni 1992 gebrauchten und in der vorliegenden Klage inkriminierten Ausdruck wörtlich:
"Unter der Abkürzung H verbirgt sich nicht der berühmte, feine Anwalt H..., sondern Hr Hans Hupferl Hühnerscheiße. H... kann man als Musterbeispiel des seriösen Anwaltes hinstellen,..."
In einem ebenfalls an den Adressaten des Briefes vom 4.Juni 1992 gerichteten Schreiben vom Oktober 1992 gebrauchte der Beklagte folgende Wendung:
"Die Geschädigtenanzahl wird immer höher, trotz klagefreudiger Winkeladvokaten."
Während des Berufungsverfahrens im anhängigen Rechtsstreit richtete der Beklagte das an die Rechtsanwaltskammer datierte Schreiben vom 12. Oktober 1993, von dem eine Gleichschrift unter anderen zu den Akten des anhängigen Rechtsstreites, an das Justizministerium, an den ORF und an mehrere Wirtschafts-Zeitschriftenverlage versendet weden sollte. Punkt 7 dieses Schreibens lautet wörtlich:
"Im Prozeß beim Bezirksgericht...hat..." (der Kläger) "...im Kostenschinden seine Meisterprüfung abgelegt. Vier Winkeladvokaten (laut Brockhaus sind dies unbedeutende Anwälte) und zwei Berufsbetrüger verkündeten sich untereinander den Streit. Als besondere Feinheit ließ sich ein Winkeladvokat durch den anderen wieder vertreten."
Der Kläger begehrte mit seiner am 11.Juni 1992 angebrachten Klage die urteilsmäßige Verpflichtung des Beklagten, 1. es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokat zu bezeichnen und 2. gegenüber dem Adressaten des Briefes vom 4.Juni 1992 zu widerrufen, "daß der Kläger ein zur Rechtsberatung und -vertretung nicht befugter Winkeladvokat" sei.
Dazu führte der Kläger aus, er erachte die Bezeichnung "Winkeladvokat" als ehrenrührig, weil sie ihn "fälschlich in abwertender Weise als nicht befugten Rechtsberater" bezeichne. Darin läge einerseits eine Ehrverletzung, andererseits aber auch eine bewußt unrichtige Tatsachenbehauptung, die zumindest abstrakt geeignet sei, den Erwerb und den Kredit des Klägers zu gefährden.
Der Beklagte bestritt, im Schreiben vom 4.Juni 1992 auf den Kläger Bezug genommen und den Kläger jemals als "nicht befugten Rechtsberater" hingestellt zu haben, habe er doch schon sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 19.November 1991 ausdrücklich an "Rechtsanwalt Dr...." adressiert. Abgesehen davon sei dem Ausdruck "Winkeladvokat" nicht der vom Kläger unterstellte Sinngehalt, sondern vielmehr die Bedeutung beizulegen, daß der Rechtsanwalt auch bei der Lösung kniffliger Fragen nie verlegen wäre, vielmehr in Anwendung entsprechender Winkelzüge auch aus prekären Situationen einen Ausweg fände. Im Wort "Winkeladvokat" läge ein Werturteil und keine wie immer geartete Tatsachenbehauptung.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Widerrufsbegehren statt. Es ging davon aus, daß die vom Beklagten auf den Kläger bezogene Bezeichnung "Winkeladvokat" abschätzend und abwertend sei, weil sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Empfinden eine Person bezeichne, die fragwürdige Methoden anwende, sich am Rande oder jenseits der gesetzlichen Bestimmungen bewege, um ihr Ziel zu erreichen und ihre Tätigkeit nahe oder außerhalb der Grenze der Ehrbarkeit ausübe. In diesem Sinne liege eine Tatsachenbehauptung vor. Diese erfülle die in § 1330 Abs 2 ABGB normierten Anforderungen.Das Prozeßgericht erster Instanz gab sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Widerrufsbegehren statt. Es ging davon aus, daß die vom Beklagten auf den Kläger bezogene Bezeichnung "Winkeladvokat" abschätzend und abwertend sei, weil sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Empfinden eine Person bezeichne, die fragwürdige Methoden anwende, sich am Rande oder jenseits der gesetzlichen Bestimmungen bewege, um ihr Ziel zu erreichen und ihre Tätigkeit nahe oder außerhalb der Grenze der Ehrbarkeit ausübe. In diesem Sinne liege eine Tatsachenbehauptung vor. Diese erfülle die in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Anforderungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Unterlassungs- und des Widerrufsbegehrens. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Unterlassungs- und des Widerrufsbegehrens. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung der Klagebegehren zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger strebt mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.