Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge macht die Revision geltend, daß der Kaufvertrag zumindest hinsichtlich des "schwarzen Kaufpreisteiles" von 80.000 S gemäß § 879 ABGB nichtig sei, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Dem Begehren der Klägerin nach Zahlung des Mehrkaufpreises stehe auch die Bestimmung des § 1174 ABGB entgegen. Die Klägerin habe daher auch keinen Anspruch auf die darauf entfallenden Aufwertungsbeträge.In der Rechtsrüge macht die Revision geltend, daß der Kaufvertrag zumindest hinsichtlich des "schwarzen Kaufpreisteiles" von 80.000 S gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sei, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Dem Begehren der Klägerin nach Zahlung des Mehrkaufpreises stehe auch die Bestimmung des Paragraph 1174, ABGB entgegen. Die Klägerin habe daher auch keinen Anspruch auf die darauf entfallenden Aufwertungsbeträge.
Die Revisionswerber übersehen, daß sie nicht aus dem im Notariatsakt beurkundeten Kaufvertrag, sondern aus dem dadurch verdeckten Rechtsgeschäft gleicher Art, aber mit anderen Bedingungen, nämlich aus dem mündlich geschlossenen Kaufvertrag, in Anspruch genommen werden. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, der Kauf ist zustande gekommen, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind (JBl. 1962, 501 u. a.). Das verdeckte Geschäft ist grundsätzlich gültig (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 424). Der mündliche Kaufvertrag, in dem ein Kaufpreis von 180.000 S vereinbart wurde, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist er sittenwidrig. Verboten und strafbar war lediglich die Falschbeurkundung im notariellen Kaufvertrag, weil dadurch die Wahrheits- und Offenlegungspflicht verletzt und eine Steuerhinterziehung vorbereitet wurde (§ 33 FinStrG). Im Fall der unrichtigen Beurkundung des Entgeltes verlangt der Zweck des Verbotsgesetzes keineswegs die Nichtigkeit des beurkundeten Geschäftes. Im übrigen gilt auch im Abgabenrecht der Grundsatz des § 916 Abs. 1 ABGB, daß für die Abgabenerhebung das verdeckte Geschäft maßgebend ist (§ 23 Abs. 1 BAO). Der OGH hat denn auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei Abschluß eines Scheingeschäftes zwecks Gebührenhinterziehung das verdeckte Geschäft nicht ungültig ist (SZ 24/183, SZ 26/143 u. a.). Aus der von der Revision bezogenen Entscheidung RZ 1957, 73 ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, da ihr ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort handelte es sich um die Gültigkeit eines Vertrages auf Lieferung von Waren, die für den Schmuggel bestimmt waren, während im vorliegenden Fall ein an sich erlaubtes Geschäft geschlossen und nur der Kaufpreis zum Schein niedriger angegeben wurde. Der Verkauf der Liegenschaft und der Kaufpreis von 180.000 S wurden daher gültig vereinbart. Durch die Zahlung dieses Kaufpreises wird eine Steuerhinterziehung nicht bewirkt; dem Zahlungsbegehren steht daher auch die Bestimmung des § 1174 ABGB nicht entgegen.Die Revisionswerber übersehen, daß sie nicht aus dem im Notariatsakt beurkundeten Kaufvertrag, sondern aus dem dadurch verdeckten Rechtsgeschäft gleicher Art, aber mit anderen Bedingungen, nämlich aus dem mündlich geschlossenen Kaufvertrag, in Anspruch genommen werden. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, der Kauf ist zustande gekommen, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind (JBl. 1962, 501 u. a.). Das verdeckte Geschäft ist grundsätzlich gültig (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 424). Der mündliche Kaufvertrag, in dem ein Kaufpreis von 180.000 S vereinbart wurde, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist er sittenwidrig. Verboten und strafbar war lediglich die Falschbeurkundung im notariellen Kaufvertrag, weil dadurch die Wahrheits- und Offenlegungspflicht verletzt und eine Steuerhinterziehung vorbereitet wurde (Paragraph 33, FinStrG). Im Fall der unrichtigen Beurkundung des Entgeltes verlangt der Zweck des Verbotsgesetzes keineswegs die Nichtigkeit des beurkundeten Geschäftes. Im übrigen gilt auch im Abgabenrecht der Grundsatz des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB, daß für die Abgabenerhebung das verdeckte Geschäft maßgebend ist (Paragraph 23, Absatz eins, BAO). Der OGH hat denn auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei Abschluß eines Scheingeschäftes zwecks Gebührenhinterziehung das verdeckte Geschäft nicht ungültig ist (SZ 24/183, SZ 26/143 u. a.). Aus der von der Revision bezogenen Entscheidung RZ 1957, 73 ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, da ihr ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort handelte es sich um die Gültigkeit eines Vertrages auf Lieferung von Waren, die für den Schmuggel bestimmt waren, während im vorliegenden Fall ein an sich erlaubtes Geschäft geschlossen und nur der Kaufpreis zum Schein niedriger angegeben wurde. Der Verkauf der Liegenschaft und der Kaufpreis von 180.000 S wurden daher gültig vereinbart. Durch die Zahlung dieses Kaufpreises wird eine Steuerhinterziehung nicht bewirkt; dem Zahlungsbegehren steht daher auch die Bestimmung des Paragraph 1174, ABGB nicht entgegen.
Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, daß die Wertsicherungsklausel nur für den beurkundeten Kaufpreisteil Gültigkeit habe. Die Untergerichte haben nämlich festgestellt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien die in Punkt X lit. b des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die vereinbarte Wertsicherung, auch für den nur mündlich festgelegten Teil des Kaufpreises gelten sollten. Diese vom Erstgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen Karl A und der Klägerin getroffenen Feststellungen sind tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar. Der OGH kann Urkunden nicht selbständig unabhängig von den übrigen Beweismitteln würdigen. Eine selbständige Würdigung einer Urkunde wäre nur möglich, wenn sie das einzige Beweismittel bildete. Im übrigen bleiben die Vertragsbestimmungen des verdeckenden Geschäftes, die auch auf das verdeckte Geschäft Anwendung finden können, für dieses in Kraft (Gschnitzer in Klang, 424). Daß im Notariatsakt von der Wertsicherung nur im Zusammenhang mit dem Kaufpreisrest von 50.000 S die Rede ist, findet seine Erklärung in der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises und ist daher kein Argument für die von der Revision gewünschte Auslegung.Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, daß die Wertsicherungsklausel nur für den beurkundeten Kaufpreisteil Gültigkeit habe. Die Untergerichte haben nämlich festgestellt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien die in Punkt römisch zehn Litera b, des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die vereinbarte Wertsicherung, auch für den nur mündlich festgelegten Teil des Kaufpreises gelten sollten. Diese vom Erstgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen Karl A und der Klägerin getroffenen Feststellungen sind tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar. Der OGH kann Urkunden nicht selbständig unabhängig von den übrigen Beweismitteln würdigen. Eine selbständige Würdigung einer Urkunde wäre nur möglich, wenn sie das einzige Beweismittel bildete. Im übrigen bleiben die Vertragsbestimmungen des verdeckenden Geschäftes, die auch auf das verdeckte Geschäft Anwendung finden können, für dieses in Kraft (Gschnitzer in Klang, 424). Daß im Notariatsakt von der Wertsicherung nur im Zusammenhang mit dem Kaufpreisrest von 50.000 S die Rede ist, findet seine Erklärung in der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises und ist daher kein Argument für die von der Revision gewünschte Auslegung.
Schließlich kann auch der Ansicht der Revision, daß die in Punkt X lit. b des notariellen Kaufvertrages vereinbarten Verzugszinsen an die Stelle der Wertsicherung treten sollten, nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Verzug die Wertsicherung neben den Verzugszinsen weiter bestehen soll. Das Argument der Revision, daß ausgesprochen kaufmännische Wertsicherungs- und Zinsenvereinbarungen bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten nicht üblich seien, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil eine Wertsicherungsklausel tatsächlich vereinbart wurde. Der in Punkt X lit. b des Kaufvertrages angegebene Termin bezieht sich lediglich auf das Ende der Stundung und die Zahlung, nicht aber auf die Wertsicherung. Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß Wertsicherung und Verzugszinsen zwei voneinander verschiedenen Zwecken dienen.Schließlich kann auch der Ansicht der Revision, daß die in Punkt römisch zehn Litera b, des notariellen Kaufvertrages vereinbarten Verzugszinsen an die Stelle der Wertsicherung treten sollten, nicht beigetreten werden. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Verzug die Wertsicherung neben den Verzugszinsen weiter bestehen soll. Das Argument der Revision, daß ausgesprochen kaufmännische Wertsicherungs- und Zinsenvereinbarungen bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten nicht üblich seien, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil eine Wertsicherungsklausel tatsächlich vereinbart wurde. Der in Punkt römisch zehn Litera b, des Kaufvertrages angegebene Termin bezieht sich lediglich auf das Ende der Stundung und die Zahlung, nicht aber auf die Wertsicherung. Es darf schließlich nicht übersehen werden, daß Wertsicherung und Verzugszinsen zwei voneinander verschiedenen Zwecken dienen.
Da die sich aus der Wertsicherungsklausel ergebende Erhöhung ein Teil des Kaufpreises ist, gilt auch für sie die Verjährungszeit von 30 Jahren. Die Verjährungseinrede ist daher unbegrundet.
Eine Solidarhaftung der Beklagten für die Zahlung des Kaufpreises wurde nicht vereinbart, die Klägerin hat eine solche Vereinbarung auch nicht behauptet. Ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung kann eine Solidarhaftung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begrundet ist. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wenn zwei Personen, mögen sie auch Ehegatten sein, eine Liegenschaft je zur Hälfte erwerben, haftet jede der beklagten Parteien nur für ihren Anteil am Kaufpreis (§ 889 ABGB). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Punkt VI des notariellen Kaufvertrages alle Kosten und Gebühren des Rechtsgeschäftes sowie seiner grundbücherlichen Durchführung die Käufer allein und zur ungeteilten Hand tragen. Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht geschlossen werden, daß der Parteiwille auf die Begründung einer Solidarhaftung auch für den Kaufpreis gerichtet war. Daraus ist im Gegenteil abzuleiten, daß eine Solidarhaftung der Käufer für den Kaufpreis nicht in der Absicht der Parteien lag, sonst wäre dies ausdrücklich gesagt worden. Wenn auch in der Revision auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist, so ist doch nach ständiger Rechtsprechung das angefochtene Urteil nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn nur überhaupt der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und gesetzmäßig ausgeführt worden ist (JBl. 1950, 140; ÖBl. 1968, 9 u. v. a.).Eine Solidarhaftung der Beklagten für die Zahlung des Kaufpreises wurde nicht vereinbart, die Klägerin hat eine solche Vereinbarung auch nicht behauptet. Ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung kann eine Solidarhaftung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begrundet ist. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wenn zwei Personen, mögen sie auch Ehegatten sein, eine Liegenschaft je zur Hälfte erwerben, haftet jede der beklagten Parteien nur für ihren Anteil am Kaufpreis (Paragraph 889, ABGB). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Punkt römisch sechs des notariellen Kaufvertrages alle Kosten und Gebühren des Rechtsgeschäftes sowie seiner grundbücherlichen Durchführung die Käufer allein und zur ungeteilten Hand tragen. Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht geschlossen werden, daß der Parteiwille auf die Begründung einer Solidarhaftung auch für den Kaufpreis gerichtet war. Daraus ist im Gegenteil abzuleiten, daß eine Solidarhaftung der Käufer für den Kaufpreis nicht in der Absicht der Parteien lag, sonst wäre dies ausdrücklich gesagt worden. Wenn auch in der Revision auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist, so ist doch nach ständiger Rechtsprechung das angefochtene Urteil nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn nur überhaupt der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und gesetzmäßig ausgeführt worden ist (JBl. 1950, 140; ÖBl. 1968, 9 u. v. a.).