Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit einer allfälligen, vom Revisionswerber aber nicht gerügten Verletzung des Überraschungsverbotes begründet. Ob tatsächlich nach dem aus § 182 ZPO abgeleiteten Grundsatz, dass das Gericht eine Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf (dazu SZ 70/199 mwN), eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt, die amtswegig aufgegriffen werden dürfte, kann hier dahingestellt bleiben, weil in der Revision ausdrücklich zugestanden wird, dass der Kläger auf die Erklärung der Beklagten nicht reagiert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berufungsgericht entweder selbst den Kläger zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten gehabt oder aber das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verbesserungsverfahrens aufzutragen gehabt hätte, wäre hier für ihn nichts zu gewinnen, weil sich ein Verbesserungsverfahren auf Grund des Revisionsvorbringens von selbst erübrigt. Die Anleitung zur Ergänzung des Parteivorbringens ist hier rechtlich gar nicht mehr möglich, weil damit eine Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung erfolgen müsste, was nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Grenzen der Anleitungspflicht überschreitet (SZ 70/199 mwN). Die einzige hier zu lösende Rechtsfrage ist daher das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, das Anbot der Beklagten sei stillschweigend angenommen worden. Die Revision begründet diese Rechtsansicht, der die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 861 f ABGB entgegenstehen, aber nicht näher. Wenn man nicht von einer unverbindlichen Absichtserklärung der Beklagten, sondern von einem verbindlichen Versprechen (§ 861 ABGB) ausgeht, hätte der Kläger dieses in angemessener Frist mit empfangsbedürftiger Erklärung anzunehmen gehabt (§§ 862 und 862a ABGB; JBl 1991, 113 uva). Die Annahmeerklärung kann zwar auch schlüssig erfolgen (§ 863 ABGB), mit bloßem Stillschweigen und der Untätigkeit des Klägers konnte sein allfälliger Annahmewille aber nicht zum Ausdruck gebracht werden. Das Versprechen der Beklagten ist zwar von einer Gegenleistung unabhängig gewesen. Deswegen entfällt aber noch nicht das Erfordernis der Annahmeerklärung, weil selbst Schenkungen einen Vertrag darstellen und der Zustimmung des Beschenkten bedürfen. Im Schweigen allein kann eine schlüssige Zustimmung zu einem Vertrag ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht einmal behaupteter Umstände grundsätzlich nicht erblickt werden (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 863 mwN aus der Rechtsprechung).Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit einer allfälligen, vom Revisionswerber aber nicht gerügten Verletzung des Überraschungsverbotes begründet. Ob tatsächlich nach dem aus Paragraph 182, ZPO abgeleiteten Grundsatz, dass das Gericht eine Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf (dazu SZ 70/199 mwN), eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt, die amtswegig aufgegriffen werden dürfte, kann hier dahingestellt bleiben, weil in der Revision ausdrücklich zugestanden wird, dass der Kläger auf die Erklärung der Beklagten nicht reagiert hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berufungsgericht entweder selbst den Kläger zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten gehabt oder aber das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verbesserungsverfahrens aufzutragen gehabt hätte, wäre hier für ihn nichts zu gewinnen, weil sich ein Verbesserungsverfahren auf Grund des Revisionsvorbringens von selbst erübrigt. Die Anleitung zur Ergänzung des Parteivorbringens ist hier rechtlich gar nicht mehr möglich, weil damit eine Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung erfolgen müsste, was nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Grenzen der Anleitungspflicht überschreitet (SZ 70/199 mwN). Die einzige hier zu lösende Rechtsfrage ist daher das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, das Anbot der Beklagten sei stillschweigend angenommen worden. Die Revision begründet diese Rechtsansicht, der die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 861, f ABGB entgegenstehen, aber nicht näher. Wenn man nicht von einer unverbindlichen Absichtserklärung der Beklagten, sondern von einem verbindlichen Versprechen (Paragraph 861, ABGB) ausgeht, hätte der Kläger dieses in angemessener Frist mit empfangsbedürftiger Erklärung anzunehmen gehabt (Paragraphen 862 und 862 a ABGB; JBl 1991, 113 uva). Die Annahmeerklärung kann zwar auch schlüssig erfolgen (Paragraph 863, ABGB), mit bloßem Stillschweigen und der Untätigkeit des Klägers konnte sein allfälliger Annahmewille aber nicht zum Ausdruck gebracht werden. Das Versprechen der Beklagten ist zwar von einer Gegenleistung unabhängig gewesen. Deswegen entfällt aber noch nicht das Erfordernis der Annahmeerklärung, weil selbst Schenkungen einen Vertrag darstellen und der Zustimmung des Beschenkten bedürfen. Im Schweigen allein kann eine schlüssige Zustimmung zu einem Vertrag ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht einmal behaupteter Umstände grundsätzlich nicht erblickt werden (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 863, mwN aus der Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.