1. Vorauszuschicken ist, dass der im vorgelegten Schenkungsvertrag unter Hinweis auf einen Steuerbescheid des Finanzamts Braunau/Inn angeführte Einheitswert von 4.989 S unstrittig ist.
2. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls, ob er 20.000 EUR übersteigt und für den Fall, dass die Revision danach nicht jedenfalls unzulässig ist, auch auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Beim Bewertungsausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 ZPO die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Darunter ist im Hinblick auf § 15 Abs 1 GGG der Einheitswert zu verstehen (Gitschthaler in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I Rz 31 zu § 60 JN mwN aus Lehre und Rechtsprechung).2. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls, ob er 20.000 EUR übersteigt und für den Fall, dass die Revision danach nicht jedenfalls unzulässig ist, auch auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Beim Bewertungsausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Darunter ist im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz eins, GGG der Einheitswert zu verstehen (Gitschthaler in Fasching, Zivilprozessgesetze2 römisch eins Rz 31 zu Paragraph 60, JN mwN aus Lehre und Rechtsprechung).
3. Die vor allem für landwirtschaftliche Grundstücke geltenden steuerlichen Einheitswerte liegen weit unter den Verkehrswerten. Der Einfluss des Einheitswertes auf die Rechtsmittelzulässigkeit und den Umfang der Rechtsmittelbefugnis wird von manchen als unsachlich und mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehend empfunden (Gitschthaler aaO Rz 35 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Ansicht bisher nicht angeschlossen und § 60 Abs 2 JN als verfassungskonform beurteilt (SZ 64/1 mit ablehnender Kritik Pfersmanns, ÖJZ 1994, 80 f). Eine verfassungsrechtliche Prüfung des § 60 Abs 2 JN ist derzeit über Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck beim Verfassungsgerichtshof zu G 147/01 anhängig. Eine Befassung mit diesem Thema auch unter dem Gesichtspunkt des von der Revisionswerberin angesprochenen fairen Verfahrens (vgl Art 6 MRK) hat naturgemäß zur Voraussetzung, dass hier § 60 Abs 2 JN überhaupt anzuwenden ist.3. Die vor allem für landwirtschaftliche Grundstücke geltenden steuerlichen Einheitswerte liegen weit unter den Verkehrswerten. Der Einfluss des Einheitswertes auf die Rechtsmittelzulässigkeit und den Umfang der Rechtsmittelbefugnis wird von manchen als unsachlich und mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehend empfunden (Gitschthaler aaO Rz 35 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Ansicht bisher nicht angeschlossen und Paragraph 60, Absatz 2, JN als verfassungskonform beurteilt (SZ 64/1 mit ablehnender Kritik Pfersmanns, ÖJZ 1994, 80 f). Eine verfassungsrechtliche Prüfung des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist derzeit über Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck beim Verfassungsgerichtshof zu G 147/01 anhängig. Eine Befassung mit diesem Thema auch unter dem Gesichtspunkt des von der Revisionswerberin angesprochenen fairen Verfahrens vergleiche Artikel 6, MRK) hat naturgemäß zur Voraussetzung, dass hier Paragraph 60, Absatz 2, JN überhaupt anzuwenden ist.
4. Vom Einheitswert ist nur dann bei der Bewertung des Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RS0046509; Gitschthaler aaO Rz 33 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 60 JN mwN). Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn das Klagebegehren auf die Einverleibung des Eigentumsrechts (7 Ob 577/86; 7 Ob 669/89 uva) oder auf die Löschung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften (1 Ob 537/95) gerichtet ist. Auch bei Teilungsklagen ist die zu teilende Liegenschaft streitverfangen (RS0046526; 6 Ob 71/00k). Hingegen ist nicht auf den Einheitswert abzustellen, wenn die Liegenschaft nicht unmittelbar streitverfangen ist (Gitschthaler aaO Rz 34 mit Fallbeispielen aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. Entscheidungsgegenstand ist die Wirksamkeit des von den Klägern behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Schenkungsvertrages. In einem vergleichbaren Fall - das Klagebegehren war auf die Fertigung eines Kaufvertrages gerichtet - verneinte der 5. Senat, dass die Liegenschaft selbst streitverfangen sei und trug dem Berufungsgericht nur deshalb keine nachträgliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auf, weil er die Revision jedenfalls schon mangels erheblicher Rechtsfragen für unzulässig erachtete (5 Ob 517/95). Eine derartige Vorwegbeurteilung der Erheblichkeit der gestellten Rechtsfragen kann hier noch nicht vorgenommen werden. Es ist daher - weil die Anwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN hier an der Natur des Streitgegenstandes scheitert - dem Berufungsgericht die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und gegebenenfalls ein neuer Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision aufzutragen.4. Vom Einheitswert ist nur dann bei der Bewertung des Streitgegenstandes auszugehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (RS0046509; Gitschthaler aaO Rz 33 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 60, JN mwN). Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn das Klagebegehren auf die Einverleibung des Eigentumsrechts (7 Ob 577/86; 7 Ob 669/89 uva) oder auf die Löschung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften (1 Ob 537/95) gerichtet ist. Auch bei Teilungsklagen ist die zu teilende Liegenschaft streitverfangen (RS0046526; 6 Ob 71/00k). Hingegen ist nicht auf den Einheitswert abzustellen, wenn die Liegenschaft nicht unmittelbar streitverfangen ist (Gitschthaler aaO Rz 34 mit Fallbeispielen aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. Entscheidungsgegenstand ist die Wirksamkeit des von den Klägern behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Schenkungsvertrages. In einem vergleichbaren Fall - das Klagebegehren war auf die Fertigung eines Kaufvertrages gerichtet - verneinte der 5. Senat, dass die Liegenschaft selbst streitverfangen sei und trug dem Berufungsgericht nur deshalb keine nachträgliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auf, weil er die Revision jedenfalls schon mangels erheblicher Rechtsfragen für unzulässig erachtete (5 Ob 517/95). Eine derartige Vorwegbeurteilung der Erheblichkeit der gestellten Rechtsfragen kann hier noch nicht vorgenommen werden. Es ist daher - weil die Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz 2, JN hier an der Natur des Streitgegenstandes scheitert - dem Berufungsgericht die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und gegebenenfalls ein neuer Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision aufzutragen.