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Entscheidung 6 Ob 202/11s×

Entscheidung 6 Ob 202/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027940 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht; Strafrecht
Wie bei Vorstandsmitgliedern der AG ist auch bei den Geschäftsführern der GmbH zwischen ihrer auf einem Gesellschafterbeschluss (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 Satz 4 GmbHG) beruhenden Bestellung - welche ihnen die körper …
RS0046431 Rechtssatz 19.03.1992Zivilrecht
Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.
RS0059816 Rechtssatz 25.01.1978Zivilrecht
Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Handelsregi …
RS0059880 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur dek …
RS0108225 Rechtssatz 30.04.1997Zivilrecht
Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch kein anderes …
RS0126307 Rechtssatz 15.09.2010Zivilrecht
Dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmac …