Rechtssatz RS0059880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059880
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklarative Bedeutung. Die Geschäftsführer sind auch vor ihrer Eintragung im Rahmen des § 15 GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt.Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklarative Bedeutung. Die Geschäftsführer sind auch vor ihrer Eintragung im Rahmen des Paragraph 15, GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 55/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 55/89
Veröff: RZ 1989/79 S 218
- 7 Ob 543/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 543/89
Beisatz: Die Einhaltung bestimmter Formen (§ 87 NotO) ist lediglich für die Eintragung im Handelsregister erforderlich. (T1)
- 2 Ob 238/09b
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
Auch; Veröff: SZ 2010/110
- 6 Ob 202/11s
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 202/11s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059880
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00055_8900000_001