Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. Juli 1985 als Redakteur im Ressort Fernsehen bei der beklagten Partei tätig. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages galten für das Dienstverhältnis die §§ 40 und 41 des Kollektivvertrages für die bei den österreichischen Wochenzeitschriften angestellten Redakteure. Ab 23. September 1986 war Franz P*** als einziger Geschäftsführer der beklagten Partei im Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 25. November 1986 wurde Franz P*** als Geschäftsführer abberufen und Kurt F*** zum Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung dieser Bestellung im Handelsregister erfolgte am 13. Jänner 1987. Wegen verschiedener Differenzen mit Franz P*** wandte sich der Kläger im November 1986 an Kurt F*** und brachte soviel Vorhaltungen vor, daß ihm Verschiedenes nicht passe und daß er mit den Leuten nicht zufrieden sei, daß Kurt F*** schließlich zu ihm sagte, er (der Kläger) könne doch unter solchen Umständen hier nicht weiter arbeiten. Der Kläger antwortete, "im Grunde genommen haben Sie recht". Kurt F*** fragte den Kläger, wie lange er noch bleiben wolle, worauf der Kläger vorerst vorschlug, bis Ende des Jahres zu bleiben. Er korrigierte sich jedoch umgehend und sagte, er wolle noch "etwas dazu haben", er habe ja noch eine Kündigungsfrist und diese sei sehr lange. Weder dem Kläger noch Kurt F*** war bei diesem Gespräch die Dauer der Kündigungsfrist bekannt. Kurt F*** machte daraufhin den Vorschlag, sie sollten sich Ende März 1987 trennen, worauf der Kläger sinngemäß antwortete, er sei damit einverstanden. Ob Kurt F*** vor dieser letzten Äußerung des Klägers sagte, er werde den Kläger zum 31. März 1987 kündigen, steht nicht fest. Um dies auch schriftlich festzuhalten, sandte Kurt F*** einige Tage später am 3. Dezember 1986 einen Brief mit folgendem Wortlaut an den Kläger: "Sehr geehrter Herr B***! Der Ordnung halber halte ich schriftlich fest, was wir bei unserem letzten Gespräch bereits mündlich vereinbart haben: Das mit Ihnen bestehende Dienstverhältnis wird von uns zum nächstmöglichen Termin, also am 31. Dezember 1986 zum 31. März 1987 gekündigt. In diesem Sinn ist dieser Brief als das formale Kündigungsschreiben anzusehen. Mit freundlichen Grüßen Kurt F***".Der Kläger war seit 1. Juli 1985 als Redakteur im Ressort Fernsehen bei der beklagten Partei tätig. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages galten für das Dienstverhältnis die Paragraphen 40 und 41 des Kollektivvertrages für die bei den österreichischen Wochenzeitschriften angestellten Redakteure. Ab 23. September 1986 war Franz P*** als einziger Geschäftsführer der beklagten Partei im Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 25. November 1986 wurde Franz P*** als Geschäftsführer abberufen und Kurt F*** zum Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung dieser Bestellung im Handelsregister erfolgte am 13. Jänner 1987. Wegen verschiedener Differenzen mit Franz P*** wandte sich der Kläger im November 1986 an Kurt F*** und brachte soviel Vorhaltungen vor, daß ihm Verschiedenes nicht passe und daß er mit den Leuten nicht zufrieden sei, daß Kurt F*** schließlich zu ihm sagte, er (der Kläger) könne doch unter solchen Umständen hier nicht weiter arbeiten. Der Kläger antwortete, "im Grunde genommen haben Sie recht". Kurt F*** fragte den Kläger, wie lange er noch bleiben wolle, worauf der Kläger vorerst vorschlug, bis Ende des Jahres zu bleiben. Er korrigierte sich jedoch umgehend und sagte, er wolle noch "etwas dazu haben", er habe ja noch eine Kündigungsfrist und diese sei sehr lange. Weder dem Kläger noch Kurt F*** war bei diesem Gespräch die Dauer der Kündigungsfrist bekannt. Kurt F*** machte daraufhin den Vorschlag, sie sollten sich Ende März 1987 trennen, worauf der Kläger sinngemäß antwortete, er sei damit einverstanden. Ob Kurt F*** vor dieser letzten Äußerung des Klägers sagte, er werde den Kläger zum 31. März 1987 kündigen, steht nicht fest. Um dies auch schriftlich festzuhalten, sandte Kurt F*** einige Tage später am 3. Dezember 1986 einen Brief mit folgendem Wortlaut an den Kläger: "Sehr geehrter Herr B***! Der Ordnung halber halte ich schriftlich fest, was wir bei unserem letzten Gespräch bereits mündlich vereinbart haben: Das mit Ihnen bestehende Dienstverhältnis wird von uns zum nächstmöglichen Termin, also am 31. Dezember 1986 zum 31. März 1987 gekündigt. In diesem Sinn ist dieser Brief als das formale Kündigungsschreiben anzusehen. Mit freundlichen Grüßen Kurt F***".
Als der Kläger dieses Schreiben erhielt, befand er sich im Krankenstand. Er erkundigte sich dann bei der beklagten Partei über seinen restlichen Urlaubsanspruch und verbrauchte bis Mitte Februar Urlaub. In der Zwischenzeit äußerte er gegenüber früheren Mitarbeitern seinen Wunsch, weiterhin für die beklagte Partei tätig zu sein. Am 16. Februar 1987 meldete sich der Kläger wieder zur Arbeit. Er vertrat dabei gegenüber Kurt F*** den Standpunkt, daß die ausgesprochene Kündigung fristwidrig sei. Nach einer Auseinandersetzung packte Kurt F*** den Kläger bei der Schulter, verwies ihn des Zimmers und erklärte, er wolle ihn nicht mehr sehen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 31. März 1987 hinaus aufrecht fortbestehe, sowie die Zahlung von 277.940,-- S brutto sA an weiterlaufendem Entgelt ab 1. April 1987. Die mit Schreiben vom 3. Dezember 1986 ausgesprochene Kündigung sei gemäß § 41 Z 4 KV unwirksam, weil sie während des Krankenstandes ausgesprochen worden sei. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses vor diesem Zeitpunkt sei nicht erfolgt. Im übrigen wäre eine solche Vereinbarung auch nicht wirksam gewesen, weil Kurt F*** damals nicht Geschäftsführer und daher nicht berechtigt gewesen sei, für die beklagte Partei zu handeln.Als der Kläger dieses Schreiben erhielt, befand er sich im Krankenstand. Er erkundigte sich dann bei der beklagten Partei über seinen restlichen Urlaubsanspruch und verbrauchte bis Mitte Februar Urlaub. In der Zwischenzeit äußerte er gegenüber früheren Mitarbeitern seinen Wunsch, weiterhin für die beklagte Partei tätig zu sein. Am 16. Februar 1987 meldete sich der Kläger wieder zur Arbeit. Er vertrat dabei gegenüber Kurt F*** den Standpunkt, daß die ausgesprochene Kündigung fristwidrig sei. Nach einer Auseinandersetzung packte Kurt F*** den Kläger bei der Schulter, verwies ihn des Zimmers und erklärte, er wolle ihn nicht mehr sehen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 31. März 1987 hinaus aufrecht fortbestehe, sowie die Zahlung von 277.940,-- S brutto sA an weiterlaufendem Entgelt ab 1. April 1987. Die mit Schreiben vom 3. Dezember 1986 ausgesprochene Kündigung sei gemäß Paragraph 41, Ziffer 4, KV unwirksam, weil sie während des Krankenstandes ausgesprochen worden sei. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses vor diesem Zeitpunkt sei nicht erfolgt. Im übrigen wäre eine solche Vereinbarung auch nicht wirksam gewesen, weil Kurt F*** damals nicht Geschäftsführer und daher nicht berechtigt gewesen sei, für die beklagte Partei zu handeln.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Im November 1986 sei eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. März 1987 zustande gekommen. Kurt F*** sei bereits vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer zum Abschluß einer solchen Vereinbarung befugt und berechtigt gewesen, weil er immer Alleineigentümer der beklagten Partei gewesen sei und alle Geschäftsführer an seine Weisungen gebunden gewesen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Selbst wenn Kurt F*** bei dem Gespräch im November das Wort Kündigung verwendet haben sollte, sei doch bei objektiver Betrachtung der Äußerungen der Gesprächspartner angesichts der Umstände, unter denen sie gefallen seien, deren Wille, das Dienstverhältnis zum 31. März 1987 zu beenden, klar erkennbar gewesen. Es sei daher eine Vereinbarung in diesem Sinn zustandegekommen. Wenn auch Kurt F*** zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer gewesen sei, so habe er doch nach seiner Bestellung am 25. November 1986 mit dem Schreiben vom 3. Dezember 1986 die seinerzeitige Vereinbarung namens der beklagten Partei genehmigt. Das Schreiben könne ungeachtet der darin verwendeten Wortwahl nicht als Kündigungsschreiben angesehen werden, weil nach dem Inhalt der vorher geführten Besprechung, auf die im Kündigungsschreiben Bezug genommen worden sei, dessen Charakter als der eines Bestätigungsschreibens über die mündliche Vereinbarung klar erkennbar gewesen sei. Das Stillschweigen des Klägers auf dieses Schreiben sei eine neuerliche Zustimmung zu dieser Vereinbarung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Kurt F*** habe dem Kläger bei dem Gespräch im November die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31. März 1987 angeboten und der Kläger habe dieses Anbot angenommen. Im Hinblick auf die durch diese Vereinbarung geschaffene klare Rechtslage habe der Kläger den Inhalt des Schreibens vom 3. Dezember 1986 nicht dahin auslegen können, daß sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei durch Kündigung enden werde. Es habe ihm vielmehr klar sein müssen, daß die beklagte Partei zu der mit ihm getroffenen Vereinbarung stehe. Auch dem Einwand, daß Kurt F*** bei dem Gespräch im November keine rechtswirksame Vereinbarung habe treffen können, weil er noch nicht Geschäftsführer gewesen sei, komme Berechtigung nicht zu, zumal Kurt F*** nach der Eintragung seiner Bestellung zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer im Handelsregister am 16. Februar 1987 die Weiterbeschäftigung des Klägers in drastischer Weise abgelehnt und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich an die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden erachte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.