[13] Der Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und gemäß dem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs des Vaters:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
[14] Die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen ist für jede Partei gesondert zu prüfen (vgl 10 Ob 35/18x ErwGr 1.2). Der Vater erhob gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 97 und die darin enthaltene Obsorgeentscheidung keinen Rekurs. Sein Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer unzulässig (vgl 10 Ob 35/18x ErwGr 1.3). Die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen ist für jede Partei gesondert zu prüfen vergleiche 10 Ob 35/18x ErwGr 1.2). Der Vater erhob gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 97 und die darin enthaltene Obsorgeentscheidung keinen Rekurs. Sein Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer unzulässig vergleiche 10 Ob 35/18x ErwGr 1.3).
II. Zum Revisionsrekurs der Mutter:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Mutter:
[15] 1.1. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (RS0132193).
[16] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fordert bei Abnahmen von Kindern aus ihren Familien, dass dieser Eingriff möglichst als vorübergehende Maßnahme zu setzen ist (EGMR 12. 1. 2023, Bsw 27700/15, Kilic/Österreich, Rz 119). Langfristige Unterbringungen bei Pflegeeltern müssen daher entsprechend ausreichend begründet sein. Überdies soll die kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Familie bei der Unterbringung möglichst berücksichtigt werden, wobei die Bindung an ihre kulturelle und religiöse Herkunft auch durch ausreichenden Kontakt ermöglicht werden kann (EGMR Bsw 27700/15 Rz 138 ff, 153).
[17] 1.2. Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet, erfordert also eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs (vgl RS0048699; RS0047841) mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. Es müssen insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit und des Gesundheitszustands (hier) der Mutter sowie zur Betreuungs- und Gefährdungssituation für das Kind konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen (vgl 4 Ob 216/19x; 3 Ob 89/23v Rz 10). Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung durch eine Entscheidung über die Obsorge (RS0048632 [T8]) kann nur sachgerecht sein, wenn sie auf ausreichender und bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruht (vgl RS0106312; vgl 1 Ob 107/23a Rz 23) und die erforderliche Zukunftsprognose (auch über den Einfluss der Entscheidung) enthält (vgl RS0048632). 1.2. Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet, erfordert also eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs vergleiche RS0048699; RS0047841) mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. Es müssen insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit und des Gesundheitszustands (hier) der Mutter sowie zur Betreuungs- und Gefährdungssituation für das Kind konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen vergleiche 4 Ob 216/19x; 3 Ob 89/23v Rz 10). Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung durch eine Entscheidung über die Obsorge (RS0048632 [T8]) kann nur sachgerecht sein, wenn sie auf ausreichender und bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruht vergleiche RS0106312; vergleiche 1 Ob 107/23a Rz 23) und die erforderliche Zukunftsprognose (auch über den Einfluss der Entscheidung) enthält vergleiche RS0048632).
[18] 2. Eine Tatsachengrundlage, die eine diesen Grundsätzen gerecht werdende Beurteilung zulässt, liegt – wie der Revisionsrekurs zu Recht aufwirft – (noch) nicht (in ausreichender Form) vor:
[19] 2.1. Im Anlassfall fußt die Entscheidung der Vorinstanzen in beträchtlichem Ausmaß auf der bloßen Wiedergabe von Wahrnehmungen dritter Personen in dem den Feststellungen gewidmeten Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (bspw „Die Mutter ist vom dortigen Personal als stark belastet wahrgenommen worden. … Im Spital entstand der Eindruck, …“; „..., weil dem Personal viele Ungereimtheiten aufgefallen sind und große Sorgen über eine adäquate Versorgung des Kindes bestanden …“; „Mehrere Institutionen meldeten unabhängig voneinander die Sorge über die Wahrung des Wohls des Minderjährigen bei der Mutter, aufgrund von Auffälligkeiten bei der Mutter.“).
[20] Die Gefährdungsmeldungen erfolgten noch in der Schwangerschaft bzw unmittelbar nach der Geburt und waren Anlass für das Ausfolgeverbot. Das Kind befand sich nie in der Betreuung der Mutter. Eine konkrete (aktuelle) Gefährdung der Interessen des Kindes, die die massive Maßnahme der endgültigen Entziehung der Obsorge als ultima ratio unumgänglich machen würde, lässt sich aus den bisher festgestellten Tatsachen in ihrem Gesamtgefüge mit den bloßen Wiedergaben nicht ableiten.
[21] 2.2. Das Erstgericht wird eine auf Basis aktueller fachlicher Erhebungen und darauf gegründeter Expertise zur Erziehungsfähigkeit beruhende Tatsachengrundlage zu schaffen haben, die die fundierte Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Mutter bis in die jüngste Gegenwart sowie eine Zukunftsprognose erlaubt. Im konkret hier zu beurteilenden Fall wird es dafür nötig sein, die Mutter einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Zu einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage gehört im Übrigen auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten Aktenbestandteilen (hier: den von der Mutter vorgelegten Befunden und den von ihrer Seite gegen die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe erhobenen Einwänden; vgl 1 Ob 107/23a Rz 23). 2.2. Das Erstgericht wird eine auf Basis aktueller fachlicher Erhebungen und darauf gegründeter Expertise zur Erziehungsfähigkeit beruhende Tatsachengrundlage zu schaffen haben, die die fundierte Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Mutter bis in die jüngste Gegenwart sowie eine Zukunftsprognose erlaubt. Im konkret hier zu beurteilenden Fall wird es dafür nötig sein, die Mutter einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Zu einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage gehört im Übrigen auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten Aktenbestandteilen (hier: den von der Mutter vorgelegten Befunden und den von ihrer Seite gegen die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe erhobenen Einwänden; vergleiche 1 Ob 107/23a Rz 23).
[22] Der Gewaltvorwurf gegen den Vater, zu dem das Erstgericht (pauschal) festhielt, die Beziehung zur Mutter sei „durch Gewalt geprägt gewesen“, wird näher zu beleuchten sein. Zwar ist die im Anschluss daran festgestellte Tatsache einer Drohung gegenüber der Mutter, das Kind durch Gewalt abzutreiben, nicht zu verharmlosen. Es liegt aber in einem Gewaltvorwurf ein sehr schwerwiegender, sich auf die Frage der Entziehung der Obsorge von Kindern gravierend auswirkender Vorwurf, welcher (wiederum) einer ausreichenden Tatsachengrundlage bedarf.
[23] Die – hier notwendige – Prognose, ob und inwieweit Gewalt (oder Drohung damit) durch den Vater im Verbund mit den sonstigen Gegebenheiten (etwa einer Haushaltsgemeinschaft) den Entzug der Obsorge der Mutter notwendig macht, setzt konkrete Feststellungen zu einer allenfalls durch den Vater tatsächlich ausgeübten Gewalt (sei es gegenüber der Mutter oder seiner ehemaligen Frau und seinen älteren Kindern mit dieser) bzw dem Ausmaß und der Intensität von insoweit geäußerten Drohung(en) voraus.
[24] 2.3. Erst anhand einer (insgesamt) aktuellen und umfassenden Tatsachengrundlage kann die (wohl auch vom Ausmaß einer Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängige) Beurteilung erfolgen, ob es zum Wohl des Kindes zum endgültigen Entzug der Obsorge zu kommen hat oder ob anstelle dessen geeignete gelindere Mittel zur Verfügung stehen (vgl auch 4 Ob 216/19x). 2.3. Erst anhand einer (insgesamt) aktuellen und umfassenden Tatsachengrundlage kann die (wohl auch vom Ausmaß einer Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängige) Beurteilung erfolgen, ob es zum Wohl des Kindes zum endgültigen Entzug der Obsorge zu kommen hat oder ob anstelle dessen geeignete gelindere Mittel zur Verfügung stehen vergleiche auch 4 Ob 216/19x).
[25] 3.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen richtigerweise nur gegenüber der Mutter – und nicht auch dem Vater – eine Entscheidung über die endgültige Obsorge trafen. Dem Vater kommt die Obsorge nicht zu, wiewohl die Eltern am 24. 3. 2025 vor dem Standesamt * gemäß § 177 Abs 2 ABGB erklärten, in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und bestimmten, beide mit der Obsorge für das Kind betraut zu sein. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen richtigerweise nur gegenüber der Mutter – und nicht auch dem Vater – eine Entscheidung über die endgültige Obsorge trafen. Dem Vater kommt die Obsorge nicht zu, wiewohl die Eltern am 24. 3. 2025 vor dem Standesamt * gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB erklärten, in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und bestimmten, beide mit der Obsorge für das Kind betraut zu sein.
[26] 3.2. § 177 Abs 2 ABGB räumt den Eltern (nur) die Möglichkeit ein, vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig zu bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, „sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist“. 3.2. Paragraph 177, Absatz 2, ABGB räumt den Eltern (nur) die Möglichkeit ein, vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig zu bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, „sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist“.
[27] Auch wenn in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, es könnten die Eltern, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge dem Standesamt vorliege, nicht wirksam eine beiderseitige Obsorge begründen (ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP 25), kann es für die Wirksamkeit nicht auf das (in § 177 ABGB auch nicht erwähnte) faktische Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung beim Standesamt im konkreten Einzelfall ankommen. Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind (bloß) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln (§ 7 Abs 2 PStG). Kutscher/Wildpert vertreten zu § 7 PStG, dass auch vorläufige Entscheidungen in Verfahren über die Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG, sofern das Gericht die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausschließt und diese bereits mit der Zustellung des Beschlusses eintreten, im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen sind. Sobald in der Folge ein endgültiger Obsorgebeschluss ergeht, ist auch dieser im ZPR zu vermerken (vgl Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 [2025] § 7 PStG 2013 Anm 15a). Auch wenn in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, es könnten die Eltern, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge dem Standesamt vorliege, nicht wirksam eine beiderseitige Obsorge begründen (ErläutRV 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, ), kann es für die Wirksamkeit nicht auf das (in Paragraph 177, ABGB auch nicht erwähnte) faktische Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung beim Standesamt im konkreten Einzelfall ankommen. Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind (bloß) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln (Paragraph 7, Absatz 2, PStG). Kutscher/Wildpert vertreten zu Paragraph 7, PStG, dass auch vorläufige Entscheidungen in Verfahren über die Obsorge nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG, sofern das Gericht die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausschließt und diese bereits mit der Zustellung des Beschlusses eintreten, im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen sind. Sobald in der Folge ein endgültiger Obsorgebeschluss ergeht, ist auch dieser im ZPR zu vermerken vergleiche Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 [2025] Paragraph 7, PStG 2013 Anmerkung 15, a).
[28] 3.3. Hat der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB (zuvor: § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB) wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichts nach § 181 ABGB (zuvor: § 176 ABGB) überflüssig (vgl RS0007018). 3.3. Hat der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB (zuvor: Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichts nach Paragraph 181, ABGB (zuvor: Paragraph 176, ABGB) überflüssig vergleiche RS0007018).
[29] Hier erklärte zudem das Pflegschaftsgericht (mit Beschluss vom 20. 11. 2024) die Sofortmaßnahme des KJHT über Antrag der Mutter gemäß § 107a Abs 1 AußStrG für vorläufig zulässig. Hier erklärte zudem das Pflegschaftsgericht (mit Beschluss vom 20. 11. 2024) die Sofortmaßnahme des KJHT über Antrag der Mutter gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG für vorläufig zulässig.
[30] Die Obsorge über das Kind ist daher hier als „bereits gerichtlich geregelt“ in dem von § 177 Abs 2 ABGB angesprochenen Sinn anzusehen. Die Obsorge über das Kind ist daher hier als „bereits gerichtlich geregelt“ in dem von Paragraph 177, Absatz 2, ABGB angesprochenen Sinn anzusehen.
[31] Auch in der Literatur wird vertreten, dass eine Vereinbarung vor dem Standesamt nicht möglich ist, wenn ein Elternteil ex lege in der Obsorge eingeschränkt ist, weil lediglich gemeinsame unbeschränkte Obsorge vereinbart werden könne (vgl Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2022] § 177 Rz 23; vgl auch Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu § 177 ABGB Rz 3; Kutscher/Wildpert, Personenstandrechts2 [2025] § 177 ABGB Anm 7). Auch in der Literatur wird vertreten, dass eine Vereinbarung vor dem Standesamt nicht möglich ist, wenn ein Elternteil ex lege in der Obsorge eingeschränkt ist, weil lediglich gemeinsame unbeschränkte Obsorge vereinbart werden könne vergleiche Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2022] Paragraph 177, Rz 23; vergleiche auch Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu Paragraph 177, ABGB Rz 3; Kutscher/Wildpert, Personenstandrechts2 [2025] Paragraph 177, ABGB Anmerkung 7, ).
[32] Zudem wird aus § 177 Abs 4 letzter Satz ABGB e contrario geschlossen, dass eine bloße Teilobsorge nicht vor dem Standesamt, sondern lediglich vor Gericht vereinbart werden kann (Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu § 177 ABGB Rz 3; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] § 177 ABGB Rz 12; vgl auch Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentrar6 [2023] § 177 ABGB Rz 8). Zudem wird aus Paragraph 177, Absatz 4, letzter Satz ABGB e contrario geschlossen, dass eine bloße Teilobsorge nicht vor dem Standesamt, sondern lediglich vor Gericht vereinbart werden kann (Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu Paragraph 177, ABGB Rz 3; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] Paragraph 177, ABGB Rz 12; vergleiche auch Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentrar6 [2023] Paragraph 177, ABGB Rz 8).
[33] 3.4. Da eine „standesamtliche Obsorgebestimmung“ nach § 177 Abs 2 ABGB durch die Eltern nicht mehr bewirkt werden konnte, kommt die Obsorge (weiterhin) – soweit sie nicht durch die Sofortmaßnahme auf den KJHT übergegangen ist – alleine der Mutter zu. 3.4. Da eine „standesamtliche Obsorgebestimmung“ nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB durch die Eltern nicht mehr bewirkt werden konnte, kommt die Obsorge (weiterhin) – soweit sie nicht durch die Sofortmaßnahme auf den KJHT übergegangen ist – alleine der Mutter zu.