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Entscheidung 6 Ob 202/25m×

Entscheidung 6 Ob 202/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

6Ob202/25m

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen * K*, geboren am * 2024, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter * E*, und des Vaters B* K*, beide vertreten durch Prof. Mag. DDr. hc Vera Margarethe Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2025, GZ 43 R 681/25b-119a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13. August 2025, GZ 3 Ps 140/24g-97, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Dem Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des Punktes 1. des Beschlusses vom 13. 8. 2025, ON 97, aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der unverheirateten Mutter (einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft) kam mit der Geburt des Kindes am * 2024 die alleinige Obsorge zu. Drei Tage nach der Geburt in einem Krankenhaus wurde das Kind aus medizinischen Gründen – zunächst ohne die Mutter – in ein Krankenhaus in einem anderen Bundesland zur Behandlung in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde mit Neonatologie überstellt und von dort am 7. 10. 2024 entlassen.

[2]         Am 4. 10. 2024 setzte der Kinder- und Jugendhilfeträger (im Folgenden: KJHT) im Zuge einer Gefährdungsabklärung eine Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug, zog die gesamte Pflege und Erziehung des Kindes an sich und sprach ein Ausfolgeverbot hinsichtlich der Mutter aus. Mit Eingabe vom 11. 10. 2024 beantragte der KJHT, ihm die gesamte Obsorge zu übertragen.

[3]         Die Maßnahme vom 4. 10. 2024 erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 11. 2024 nach einem Antrag der Mutter im Sinne des Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG für vorläufig zulässig.

[4]              Besuchskontakte der Mutter und des Vaters (einem syrischen Konventionsflüchtling) mit dem Kind finden statt.

[5]              Das Erstgericht entzog der Mutter mit Beschluss vom 13. 8. 2025, ON 97, die Obsorge und übertrug sie dem KJHT (Punkt 1.). Die Anträge des Vaters, der mütterlichen Großeltern und der mütterlichen Tante, jeweils gerichtet auf Übertragung der Obsorge, wies es ab (Punkt 2.). Es setzte das Kontaktrecht der Mutter fest (Punkt 3.) und wies die Anträge der Mutter, die Maßnahme vom 4. 10. 2024 für rechtswidrig zu erklären und auf (Rück-)Übertragung der Obsorge an die Mutter/Eltern, zurück (Punkt 4.).

[6]              Mit Beschluss vom 21. 8. 2025, ON 101, wies das Erstgericht den am 13. 8. 2025 eingebrachten Antrag der Mutter auf Übertragung der Obsorge auf die mütterlichen Großeltern ab.

[7]         Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter gegen den Beschluss ON 97 hinsichtlich des Punktes 2. zurück und gab ihm hinsichtlich der weiteren Punkte nicht Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Den Rekurs der Mutter und jenen des Vaters gegen den Beschluss ON 101 wies es jeweils mangels Rechtsmittellegitimation zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Es teilte die Einschätzung des Erstgerichts zur konkreten Kindeswohlgefährdung. Für die Anwendung gelinderer Mittel wäre eine umfassende Kooperation der Mutter mit dem KJHT notwendig, die im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten erarbeitet werden müsste. Inhaltliches Vorbringen zu den Punkten 3. und 4. enthalte der Rekurs nicht. Die Eltern seien nicht berechtigt, die Abweisung der Obsorgeanträge der Großeltern zu bekämpfen. Es bestehe kein Antragsrecht der Mutter auf Übertragung der Obsorge an ihre Eltern oder ihre Schwester. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfrage jeweils für nicht zulässig.

[8]              Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter und des Vaters.

[9]              Zwar führt dieser beide Aktenzeichen der in einer Ausfertigung zusammengefassten Entscheidung des Rekursgerichts an und in der Anfechtungserklärung aus, den Beschluss in seinem vollen Umfang zu bekämpfen, doch befasst er sich inhaltlich allein mit der Entscheidung, der Mutter die Obsorge zu entziehen. Auch der Rechtsmittelantrag strebt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses ausschließlich dahin an, dass der Antrag des KJHT auf Übertragung der gesamten Obsorge an ihn abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]               Vom (hier rechtsfürsorglich vertretenen) Rechtsmittelwerber muss insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt (RS0123420 [T5]). Demnach ist ausschließlich die Entscheidung, der Mutter die Obsorge zu entziehen und dem KJHT zu übertragen, Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.

[11]          Nur der KJHT bestritt in der (im Verfahren über den Revisisonrekurs der Mutter) freigestellten Revisionsrekursbeantwortung die Ausführungen im Revisionsrekurs.

[12]               Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[13]               Der Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und gemäß dem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Vaters:

[14]       Die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen ist für jede Partei gesondert zu prüfen vergleiche 10 Ob 35/18x ErwGr 1.2). Der Vater erhob gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 97 und die darin enthaltene Obsorgeentscheidung keinen Rekurs. Sein Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer unzulässig vergleiche 10 Ob 35/18x ErwGr 1.3).

römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Mutter:

[15]          1.1. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (RS0132193).

[16]          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fordert bei Abnahmen von Kindern aus ihren Familien, dass dieser Eingriff möglichst als vorübergehende Maßnahme zu setzen ist (EGMR 12. 1. 2023, Bsw 27700/15, Kilic/Österreich, Rz 119). Langfristige Unterbringungen bei Pflegeeltern müssen daher entsprechend ausreichend begründet sein. Überdies soll die kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Familie bei der Unterbringung möglichst berücksichtigt werden, wobei die Bindung an ihre kulturelle und religiöse Herkunft auch durch ausreichenden Kontakt ermöglicht werden kann (EGMR Bsw 27700/15 Rz 138 ff, 153).

[17]       1.2. Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet, erfordert also eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs vergleiche RS0048699; RS0047841) mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. Es müssen insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit und des Gesundheitszustands (hier) der Mutter sowie zur Betreuungs- und Gefährdungssituation für das Kind konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen vergleiche 4 Ob 216/19x; 3 Ob 89/23v Rz 10). Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung durch eine Entscheidung über die Obsorge (RS0048632 [T8]) kann nur sachgerecht sein, wenn sie auf ausreichender und bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruht vergleiche RS0106312; vergleiche 1 Ob 107/23a Rz 23) und die erforderliche Zukunftsprognose (auch über den Einfluss der Entscheidung) enthält vergleiche RS0048632).

[18]          2. Eine Tatsachengrundlage, die eine diesen Grundsätzen gerecht werdende Beurteilung zulässt, liegt – wie der Revisionsrekurs zu Recht aufwirft – (noch) nicht (in ausreichender Form) vor:

[19]          2.1. Im Anlassfall fußt die Entscheidung der Vorinstanzen in beträchtlichem Ausmaß auf der bloßen Wiedergabe von Wahrnehmungen dritter Personen in dem den Feststellungen gewidmeten Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (bspw „Die Mutter ist vom dortigen Personal als stark belastet wahrgenommen worden. … Im Spital entstand der Eindruck, …“; „..., weil dem Personal viele Ungereimtheiten aufgefallen sind und große Sorgen über eine adäquate Versorgung des Kindes bestanden …“; „Mehrere Institutionen meldeten unabhängig voneinander die Sorge über die Wahrung des Wohls des Minderjährigen bei der Mutter, aufgrund von Auffälligkeiten bei der Mutter.“).

[20]          Die Gefährdungsmeldungen erfolgten noch in der Schwangerschaft bzw unmittelbar nach der Geburt und waren Anlass für das Ausfolgeverbot. Das Kind befand sich nie in der Betreuung der Mutter. Eine konkrete (aktuelle) Gefährdung der Interessen des Kindes, die die massive Maßnahme der endgültigen Entziehung der Obsorge als ultima ratio unumgänglich machen würde, lässt sich aus den bisher festgestellten Tatsachen in ihrem Gesamtgefüge mit den bloßen Wiedergaben nicht ableiten.

[21]       2.2. Das Erstgericht wird eine auf Basis aktueller fachlicher Erhebungen und darauf gegründeter Expertise zur Erziehungsfähigkeit beruhende Tatsachengrundlage zu schaffen haben, die die fundierte Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Mutter bis in die jüngste Gegenwart sowie eine Zukunftsprognose erlaubt. Im konkret hier zu beurteilenden Fall wird es dafür nötig sein, die Mutter einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Zu einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage gehört im Übrigen auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten Aktenbestandteilen (hier: den von der Mutter vorgelegten Befunden und den von ihrer Seite gegen die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe erhobenen Einwänden; vergleiche 1 Ob 107/23a Rz 23).

[22]          Der Gewaltvorwurf gegen den Vater, zu dem das Erstgericht (pauschal) festhielt, die Beziehung zur Mutter sei „durch Gewalt geprägt gewesen“, wird näher zu beleuchten sein. Zwar ist die im Anschluss daran festgestellte Tatsache einer Drohung gegenüber der Mutter, das Kind durch Gewalt abzutreiben, nicht zu verharmlosen. Es liegt aber in einem Gewaltvorwurf ein sehr schwerwiegender, sich auf die Frage der Entziehung der Obsorge von Kindern gravierend auswirkender Vorwurf, welcher (wiederum) einer ausreichenden Tatsachengrundlage bedarf.

[23]          Die – hier notwendige – Prognose, ob und inwieweit Gewalt (oder Drohung damit) durch den Vater im Verbund mit den sonstigen Gegebenheiten (etwa einer Haushaltsgemeinschaft) den Entzug der Obsorge der Mutter notwendig macht, setzt konkrete Feststellungen zu einer allenfalls durch den Vater tatsächlich ausgeübten Gewalt (sei es gegenüber der Mutter oder seiner ehemaligen Frau und seinen älteren Kindern mit dieser) bzw dem Ausmaß und der Intensität von insoweit geäußerten Drohung(en) voraus.

[24]       2.3. Erst anhand einer (insgesamt) aktuellen und umfassenden Tatsachengrundlage kann die (wohl auch vom Ausmaß einer Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängige) Beurteilung erfolgen, ob es zum Wohl des Kindes zum endgültigen Entzug der Obsorge zu kommen hat oder ob anstelle dessen geeignete gelindere Mittel zur Verfügung stehen vergleiche auch 4 Ob 216/19x).

[25]       3.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen richtigerweise nur gegenüber der Mutter – und nicht auch dem Vater – eine Entscheidung über die endgültige Obsorge trafen. Dem Vater kommt die Obsorge nicht zu, wiewohl die Eltern am 24. 3. 2025 vor dem Standesamt * gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB erklärten, in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und bestimmten, beide mit der Obsorge für das Kind betraut zu sein.

[26]       3.2. Paragraph 177, Absatz 2, ABGB räumt den Eltern (nur) die Möglichkeit ein, vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig zu bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, „sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist“.

[27]       Auch wenn in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, es könnten die Eltern, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge dem Standesamt vorliege, nicht wirksam eine beiderseitige Obsorge begründen (ErläutRV 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, ), kann es für die Wirksamkeit nicht auf das (in Paragraph 177, ABGB auch nicht erwähnte) faktische Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung beim Standesamt im konkreten Einzelfall ankommen. Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind (bloß) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln (Paragraph 7, Absatz 2, PStG). Kutscher/Wildpert vertreten zu Paragraph 7, PStG, dass auch vorläufige Entscheidungen in Verfahren über die Obsorge nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG, sofern das Gericht die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausschließt und diese bereits mit der Zustellung des Beschlusses eintreten, im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen sind. Sobald in der Folge ein endgültiger Obsorgebeschluss ergeht, ist auch dieser im ZPR zu vermerken vergleiche Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 [2025] Paragraph 7, PStG 2013 Anmerkung 15, a).

[28]       3.3. Hat der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB (zuvor: Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung durch gänzliche Entfernung des Kindes aus den bisherigen Erziehungsverhältnissen vorläufig wirksam getroffen, so ist eine mit der vorläufig wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichts nach Paragraph 181, ABGB (zuvor: Paragraph 176, ABGB) überflüssig vergleiche RS0007018).

[29]       Hier erklärte zudem das Pflegschaftsgericht (mit Beschluss vom 20. 11. 2024) die Sofortmaßnahme des KJHT über Antrag der Mutter gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG für vorläufig zulässig.

[30]       Die Obsorge über das Kind ist daher hier als „bereits gerichtlich geregelt“ in dem von Paragraph 177, Absatz 2, ABGB angesprochenen Sinn anzusehen.

[31]       Auch in der Literatur wird vertreten, dass eine Vereinbarung vor dem Standesamt nicht möglich ist, wenn ein Elternteil ex lege in der Obsorge eingeschränkt ist, weil lediglich gemeinsame unbeschränkte Obsorge vereinbart werden könne vergleiche Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2022] Paragraph 177, Rz 23; vergleiche auch Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu Paragraph 177, ABGB Rz 3; Kutscher/Wildpert, Personenstandrechts2 [2025] Paragraph 177, ABGB Anmerkung 7, ).

[32]       Zudem wird aus Paragraph 177, Absatz 4, letzter Satz ABGB e contrario geschlossen, dass eine bloße Teilobsorge nicht vor dem Standesamt, sondern lediglich vor Gericht vereinbart werden kann (Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 [2023] zu Paragraph 177, ABGB Rz 3; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5.01 [2025] Paragraph 177, ABGB Rz 12; vergleiche auch Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentrar6 [2023] Paragraph 177, ABGB Rz 8).

[33]       3.4. Da eine „standesamtliche Obsorgebestimmung“ nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB durch die Eltern nicht mehr bewirkt werden konnte, kommt die Obsorge (weiterhin) – soweit sie nicht durch die Sofortmaßnahme auf den KJHT übergegangen ist – alleine der Mutter zu.

Textnummer

E147030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00202.25M.0224.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260224_OGH0002_0060OB00202_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007018 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
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