Rechtssatz RS0143719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143719
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die Obsorge über ein Kind ist als "bereits gerichtlich geregelt" im Sinn des § 177 Abs 2 ABGB anzusehen, wenn der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen hat.Die Obsorge über ein Kind ist als "bereits gerichtlich geregelt" im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB anzusehen, wenn der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 202/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 202/25m
Hier hat das Pflegschaftsgericht die Sofortmaßnahme des KJHT gemäß § 107a Abs 1 AußStrG überdies für vorläufig zulässig erklärt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143719
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260224_OGH0002_0060OB00202_25M0000_000