Der Revisionsrekurs des Klägers ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 66 Abs 2 und 76 Abs 2 JN richtig wiedergegeben, aber unzutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich, anders als deren Wohnsitz, der neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes auch noch das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, erfordert, ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Er wird nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, hängt von seiner Dauer und Beständigkeit ab, es genügt aber, daß objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, daß die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben werde, und sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehungen macht. Es ist in diesem Fall unerheblich, daß der tatsächliche Aufenthalt eben erst begonnen oder nur kurz gedauert hat (Mayer in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 66 JN mwN).Das Rekursgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Paragraphen 66, Absatz 2 und 76 Absatz 2, JN richtig wiedergegeben, aber unzutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich, anders als deren Wohnsitz, der neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes auch noch das Willensmoment der erweislichen, nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, erfordert, ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Er wird nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, hängt von seiner Dauer und Beständigkeit ab, es genügt aber, daß objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, daß die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben werde, und sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehungen macht. Es ist in diesem Fall unerheblich, daß der tatsächliche Aufenthalt eben erst begonnen oder nur kurz gedauert hat (Mayer in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 66, JN mwN).
Nach dem Wortlaut des § 66 Abs 2 JN hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person auch nicht von der Erlaubtheit des Aufenthaltes ab. Wenn daher die Beklagte nach der Eheschließung mit dem Kläger in dessen Wohnung, mag diese nach dem Aufenthaltsgesetz auch nicht als "ortsübliche Unterkunft" geeignet gewesen sein und der Beklagten deshalb die Aufenthaltsberechtigung (noch) gefehlt haben, eine eheliche Gemeinschaft einging, dann deuten objektiv überprübare Umstände persönlicher Art darauf hin, daß die Beklagte nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben werde. Daran ändert auch die Absicht der Streitteile nichts, eine andere, geeignetere Wohnung, doch wohl auch gemeinsam mit dem Kläger und in der Nähe dessen Arbeitsplatzes zu suchen; denn auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, kommt es nicht an, sondern nur darauf, daß der tatsächliche Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt gemacht wurde. Dies war aber seit der Eheschließung, wenn auch ex post gesehen nur für die Dauer von zwei Monaten, der Fall. Eine Eheschließung und daran anschließende Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft an einem bestimmten Ort deuten aber keineswegs darauf hin, daß ein Ehepartner erkennbar bloß vorübergehend und nicht längere Zeit an diesem Ort bleiben werde. Die Kriterien für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Beklagten sind daher erfüllt, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses wie im Spruch zu entscheiden war.Nach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 2, JN hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person auch nicht von der Erlaubtheit des Aufenthaltes ab. Wenn daher die Beklagte nach der Eheschließung mit dem Kläger in dessen Wohnung, mag diese nach dem Aufenthaltsgesetz auch nicht als "ortsübliche Unterkunft" geeignet gewesen sein und der Beklagten deshalb die Aufenthaltsberechtigung (noch) gefehlt haben, eine eheliche Gemeinschaft einging, dann deuten objektiv überprübare Umstände persönlicher Art darauf hin, daß die Beklagte nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an diesem Ort bleiben werde. Daran ändert auch die Absicht der Streitteile nichts, eine andere, geeignetere Wohnung, doch wohl auch gemeinsam mit dem Kläger und in der Nähe dessen Arbeitsplatzes zu suchen; denn auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, kommt es nicht an, sondern nur darauf, daß der tatsächliche Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt gemacht wurde. Dies war aber seit der Eheschließung, wenn auch ex post gesehen nur für die Dauer von zwei Monaten, der Fall. Eine Eheschließung und daran anschließende Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft an einem bestimmten Ort deuten aber keineswegs darauf hin, daß ein Ehepartner erkennbar bloß vorübergehend und nicht längere Zeit an diesem Ort bleiben werde. Die Kriterien für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Beklagten sind daher erfüllt, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses wie im Spruch zu entscheiden war.
Der Kostenausspruch beruht, da kein Zwischenstreit vorliegt, auf § 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht, da kein Zwischenstreit vorliegt, auf Paragraph 50, ZPO.