Rechtssatz RS0046583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046583
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 506/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Nd 506/88
- 6 Ob 2021/96s
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2021/96s
nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T1)
- 6 Ob 318/99d
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
Vgl auch; nur: Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. (T2)
- 7 Ob 9/02b
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
Ähnlich
- 4 Ob 150/05w
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 150/05w
Auch; Beisatz: Hier: 6 Wochen zu kurz. (T3)
- 3 Ob 240/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k
Auch; nur T2
- 4 Ob 136/19g
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 136/19g
nur T2; Beisatz: Eine Person kann ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar auch an mehreren Orten haben, allerdings sind die Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Klage zu behaupten. Weitere Aufenthalte als die in der Klage genannten wurden erstmals im Rekurs behauptet, was gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T4)
- 2 Ob 148/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.09.2025 2 Ob 148/25s
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046583
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_001